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   OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - 11 S 49.17   

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OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - 11 S 49.17 (https://dejure.org/2017,28625)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.08.2017 - 11 S 49.17 (https://dejure.org/2017,28625)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. August 2017 - 11 S 49.17 (https://dejure.org/2017,28625)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 54 ; ZPO § 48 ; ZPO § 42 Abs. 2
    Selbstablehnung eines Richters nach § 48 ZPO bei beruflicher Befassung des Ehegatten mit dem Fall

  • rechtsportal.de

    VwGO § 54 ; ZPO § 42 Abs. 2 ; ZPO § 48
    Selbstablehnung eines Richters nach bei beruflicher Befassung des Ehegatten mit dem Fall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.03.2012 - V ZB 102/11

    Richterablehnung wegen Tätigkeit dessen Ehegatten in der von der Gegenseite

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - 11 S 49.17
    Denn in diesem Fall gäbe schon die berufliche Nähe des Ehegatten des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners der Partei begründeten Anlass zu der Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 -, Rz. 11, juris; vgl. im Übrigen auch AG Dresden, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 142 C 6444/14 -, juris, zur Besorgnis der Befangenheit einer mit einem Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten einer Partei verheirateten Richterin).

    Dafür genügt es, dass die Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben, da es bei den Vorschriften der Befangenheit von Richtern darum geht, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 -, Rn. 10, juris, m.w.N.).

  • BGH, 20.10.2003 - II ZB 31/02

    Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - 11 S 49.17
    Diese Vorschrift ist einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich (vgl. zu den gesetzlichen Ausschlussgründen nach § 41 ZPO BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 -, Rz. 6, juris).

    a) Zwar ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlass der angefochtenen (Kollegial-) Entscheidung nicht generell ein Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO, weil eine solche generalisierende, allein auf die Tatsache des ehelichen Verhältnisses abstellende Betrachtung im Ergebnis auf dem Umweg über § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO führen würde, da sie faktisch einem Ausschluss kraft Gesetzes gleichkäme (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003, a.a.O., Rz. 7; ebenso BGH, Beschluss vom 26. August 2015 - III ZR 170/14 -, juris, für die Mitwirkung des Vaters des Schwiegersohnes des Rechtsmittelrichters bei der angefochtenen Entscheidung).

  • BGH, 26.08.2015 - III ZR 170/14

    Selbstablehnung des Rechtsmittelrichters: Mitwirkung des Vaters seines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - 11 S 49.17
    a) Zwar ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus der Mitwirkung des Ehegatten eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlass der angefochtenen (Kollegial-) Entscheidung nicht generell ein Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO, weil eine solche generalisierende, allein auf die Tatsache des ehelichen Verhältnisses abstellende Betrachtung im Ergebnis auf dem Umweg über § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO führen würde, da sie faktisch einem Ausschluss kraft Gesetzes gleichkäme (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003, a.a.O., Rz. 7; ebenso BGH, Beschluss vom 26. August 2015 - III ZR 170/14 -, juris, für die Mitwirkung des Vaters des Schwiegersohnes des Rechtsmittelrichters bei der angefochtenen Entscheidung).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.2016 - 11 W 53/15

    Loveparade-Zivilverfahren: Zweifel der Klägerinnen an Unparteilichkeit einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - 11 S 49.17
    Ferner ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2016 - I-11 W 53/15, 11 C 53/15 -, juris) die Besorgnis der Befangenheit eines Richters bejaht worden, dessen Ehepartner einer Anwaltssozietät angehöre, die zwar nicht im Prozess vertrat, aber ein in diesem Prozess zu würdigendes Rechtsgutachten erstellt hatte.
  • AG Dresden, 27.07.2015 - 142 C 6444/14

    Besorgnis der Befangenheit, Ehe Richter/Büroangestellter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - 11 S 49.17
    Denn in diesem Fall gäbe schon die berufliche Nähe des Ehegatten des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners der Partei begründeten Anlass zu der Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf den Richter kommen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 -, Rz. 11, juris; vgl. im Übrigen auch AG Dresden, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 142 C 6444/14 -, juris, zur Besorgnis der Befangenheit einer mit einem Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten einer Partei verheirateten Richterin).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2011 - L 11 SF 199/11

    Sonstige Angelegenheiten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 02.08.2017 - 11 S 49.17
    Obgleich grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, erhält das Näheverhältnis der Richterin zu ihrem Ehegatten damit einen Fallbezug, der es aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände rechtfertigt, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung der Richterin zu zweifeln (a.A. für einen Fall, in dem der Ehegatte des Richters einen Widerspruchsbescheid als eine im Rahmen der Massenverwaltung getroffene "gebundene" Entscheidung verfasst hatte, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Juli 2011 - L 11 SF 199/11 AB -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2022 - 3 S 2225/22

    Richterablehnung wegen Tätigkeit des Ehegatten bei der beklagten Behörde

    Sofern die Besorgnis der Befangenheit für begründet gehalten wurde, bestand ein engerer, über die Tätigkeit für die Behörde als solche hinausgehender Bezug des Ehegattens zu der Angelegenheit (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.8.2017 - 11 S 49.17 - juris [Befassung mit der rechtlichen Würdigung des Falls]; SächsOVG, Beschl. v. 1.8.2000 - 1 B 58/99 - juris [Fertigung eines Schriftsatzes]; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.2008 - 13 L 1033/08 - juris [Tätigkeit als Prorektor der beklagten Universität]).

    Eine generalisierende, allein auf die Tatsache des ehelichen Verhältnisses abstellende Betrachtung führte jedoch im Ergebnis auf dem Umweg über § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO, da sie faktisch einem Ausschluss kraft Gesetzes gleichkäme (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 2.8.2017 - OVG 11 S 49.17 - juris Rn. 6).

  • OVG Thüringen, 16.11.2022 - 4 N 702/15

    Zur Besorgnis der Befangenheit einer Richterin in einem Normenkontrollverfahren

    Eine generalisierende, allein auf die Tatsache des ehelichen Verhältnisses abstellende Betrachtung führte jedoch im Ergebnis auf dem Umweg über § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 41 ZPO, weil sie faktisch einem Ausschluss kraft Gesetzes gleichkäme (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 31/02 - juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - OVG 11 S 49.17 - juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 3 S 2225/22 -, juris Rn. 10).

    Sofern in der Rechtsprechung die Besorgnis der Befangenheit eines Richters in solchen Fällen für begründet gehalten wurde, bestand ein engerer, über die Tätigkeit für die bzw. Zugehörigkeit zu der Behörde hinausgehender Bezug des Ehegatten zu der Angelegenheit (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - 11 S 49.17 - juris [Befassung mit der rechtlichen Würdigung des Falls]; SächsOVG, Beschluss vom 1. August 2000 - 1 B 58/99 - juris [Fertigung eines Schriftsatzes]; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 13 L 1033/08 - juris [Tätigkeit als Prorektor der beklagten Universität]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Oktober 2022 - 3 S 2225/22 -, juris Rn. 9 - 10 [Präsident der mit dem Rechtsstreit befassten Abteilung, der über den Sachstand der politisch bedeutsamen Angelegenheit ständig unterrichtet wurde]).

  • VG Magdeburg, 01.10.2020 - 5 B 235/20

    Abordnung beamteter Professoren/Beendigung einer Abordnung

    Da bereits der "böse Schein" einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 - OVG 11 S 49.17 -, juris, Rn. 5 ff.; BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11 -, juris, Rn. 10), ist eine Mitwirkung der Richterin am Verwaltungsgericht H. auszuschließen.
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