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   OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - 3 S 6.21   

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https://dejure.org/2021,33662
OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - 3 S 6.21 (https://dejure.org/2021,33662)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11.08.2021 - 3 S 6.21 (https://dejure.org/2021,33662)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 11. August 2021 - 3 S 6.21 (https://dejure.org/2021,33662)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2020 - 3 S 32.20

    Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei geändertem Streitgegenstand

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - 3 S 6.21
    Die mit der Beschwerde gestellten Anträge enthalten zwar nicht das Wort "zusätzliche", sind aber in der Sache weiterhin auf die Durchführung mündlicher Prüfungen (nur) in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch gerichtet, so dass keine Antragsänderung vorliegt, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 - OVG 3 S 32/20 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 08.07.2020 - 6 AV 4.20

    Zuständigkeitsbestimmung in einem Rechtsstreit wegen Nichtbestehens der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 11.08.2021 - 3 S 6.21
    Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts an, dass über die vom Antragsteller erstrebte Verpflichtung des Schulträgers zur Ansetzung zusätzlicher mündlicher Prüfungen einerseits, der Antragsgegner auf aufsichtliches Einschreiten andererseits, weder aus prozessualen noch aus materiellrechtlichen Gründen zwingend einheitlich entschieden werden muss (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2020 - 6 AV 4.20 - juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2022 - 19 B 233/21

    Möglichkeit des Bestehens der Abiturprüfung durch Ansetzen zusätzlicher

    Gegen eine Anwendbarkeit von § 4 Abs. 3 ASchulG im vorliegenden Fall OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 11. August 2021 - OVG 3 S 6/21 -, juris, Rn. 7 ff.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - 4 S 10.23

    Umfang der Beschwerdeentscheidung, bei unzutreffender Ablehnung des

    Der von einem Dritten, hier der Antragstellerin, geltend gemachte Anspruch auf Einschreiten des Staates gegen die Deutsche Auslandsschule, mithin auf Gestaltung dieses öffentlich-rechtlichen Verhältnisses, ist ebenfalls öffentlich-rechtlicher Natur und gegebenenfalls mittels § 123 VwGO durchzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21 - juris Rn. 13; siehe auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2021 - OVG 3 S 6.21 - juris Rn. 7).
  • VG Berlin, 24.08.2023 - 3 L 243.23

    Einstweilige Anordnung zur Gestattung des Schulbesuchs an Auslandsschule

    Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine umfassende aufsichtsrechtliche Zuständigkeit für das Auslandsschulwesen insgesamt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2021 - OVG 3 S 6/21 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2023 - OVG 4 S 10/23 -, juris Rn. 8).
  • VG Berlin, 13.05.2022 - 3 K 670.20
    Der Kläger ersuchte weiter am 23. Juli 2020 erfolglos um vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Beklagten zu einem aufsichtlichen Einschreiten gegen den Schulträger zu verpflichten (VG Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2021 - VG 3 L 301/20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2021 - OVG 3 S 6/21, jeweils juris).
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