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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21 (https://dejure.org/2023,9989)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.02.2023 - 3 B 9.21 (https://dejure.org/2023,9989)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Februar 2023 - 3 B 9.21 (https://dejure.org/2023,9989)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 6 Abs 3 AufenthG, § 22 Abs 1 AufenthG, § 29 Abs 2 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG
    Kindernachzug zum Flüchtling; Minderjährigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt; Asylantrag; Drei-Monats-Frist; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Antrag auf Familienzusammenführung; Visumantrag; fristwahrende Anzeige; Webportal; Webanwendung; Vertrauensschutz

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § ... 6 Abs 3 AufenthG, § 22 Abs 1 AufenthG, § 29 Abs 2 AufenthG, § 32 Abs 1 AufenthG, § 36 Abs 2 AufenthG, § 71 Abs 2 AufenthG, § 81 Abs 1 AufenthG, Art 4 Abs 1 UAbs 1 Buchst c EGRL 86/2003, Art 5 Abs 1 EGRL 86/2003, Art 12 Abs 1 UAbs 3 EGRL 86/2003
    Kindernachzug zum Flüchtling; Minderjährigkeit; maßgeblicher Zeitpunkt; Asylantrag; Drei-Monats-Frist; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Antrag auf Familienzusammenführung; Visumantrag; fristwahrende Anzeige; Webportal; Webanwendung; Vertrauensschutz

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 01.08.2022 - C-279/20

    Bundesrepublik Deutschland (Regroupement familial d'un enfant devenu majeur) -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21
    Sie macht im Wesentlichen geltend, nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 1. August 2022 - C-279/20 - müsse der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt werden.

    Der Europäische Gerichtshof hat für den Nachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob das Kind, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, minderjährig im Sinne dieser Bestimmung ist, der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag gestellt hat, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt wurde (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 54; vgl. entsprechend zum Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 64).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Familiennachzug nicht von der Dauer der Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch die nationale Behörde abhängen sondern sichergestellt sein soll, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung in erster Linie von Umständen abhängt, die in der Sphäre der Antragsteller liegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 55 und 60; Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 47 ff.).

    Der Europäische Gerichtshof hat deshalb eine Antragstellung innerhalb einer angemessenen Frist für erforderlich gehalten, die er in Anlehnung an Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2003/86 auf drei Monate bestimmt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 61; Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 53).

    Ob die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 -) in jeder Hinsicht auf den vorliegenden Fall übertragbar ist, der die Besonderheit aufweist, dass die Klägerin bei Bekanntgabe des Bescheides über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an ihren Vater noch minderjährig war und sie mithin nicht vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling volljährig geworden ist, kann offen bleiben.

    Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs muss die Drei-Monats-Frist nach Anerkennung des zusammenführenden Familienmitglieds mit dem Antrag auf Familienzusammenführung gewahrt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 53 f., ebenso Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 61).

  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21
    Der Europäische Gerichtshof hat für den Nachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil entschieden, dass Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. c RL 2003/86 dahin auszulegen ist, dass für die Feststellung, ob das Kind, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, minderjährig im Sinne dieser Bestimmung ist, der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag gestellt hat, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt wurde (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 54; vgl. entsprechend zum Nachzug der Eltern zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 64).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass die praktische Wirksamkeit des Rechts auf Familiennachzug nicht von der Dauer der Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz durch die nationale Behörde abhängen sondern sichergestellt sein soll, dass der Erfolg des Antrags auf Familienzusammenführung in erster Linie von Umständen abhängt, die in der Sphäre der Antragsteller liegen (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 55 und 60; Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 47 ff.).

    Die mit der Drei-Monats-Frist bewirkte Begrenzung der Möglichkeit, sich für den Familiennachzug auf die bei Asylantragstellung des zusammenführenden Familienangehörigen noch bestehende Minderjährigkeit zu berufen, beruht darauf, dass es dem Ziel des zum Schutz von Minderjährigen geregelten Nachzugsanspruchs nicht entspräche, wenn sich die Betroffenen hierauf ohne zeitliche Grenze berufen könnten (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 61), und dass einem Antrag auf Familienzusammenführung grundsätzlich kein Hindernis aus der behördlichen Sphäre mehr entgegen steht, wenn über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den zusammenführenden Familienangehörigen entschieden ist.

    Der Europäische Gerichtshof hat deshalb eine Antragstellung innerhalb einer angemessenen Frist für erforderlich gehalten, die er in Anlehnung an Art. 12 Abs. 1 UAbs. 3 RL 2003/86 auf drei Monate bestimmt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 61; Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 53).

    Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs muss die Drei-Monats-Frist nach Anerkennung des zusammenführenden Familienmitglieds mit dem Antrag auf Familienzusammenführung gewahrt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 1. August 2022 - C-279/20 - juris Rn. 53 f., ebenso Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16 - juris Rn. 61).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2022 - 3 M 185.20

    Visum; Familiennachzug; Antrag; Antragstellung; fristwahrende Anzeige;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21
    Eine Zuordnung zu der zuständigen Auslandsvertretung wäre zudem mangels erforderlicher Angaben zum Aufenthaltsort der nachzugswilligen Familienangehörigen nicht möglich (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2021 - 3 M 53/21 - juris Rn. 9 und vom 19. Januar 2022 - OVG 3 M 185/20 - juris Rn. 5 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 3 M 53.21

    Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zum Kind; Lauf der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21
    Eine Zuordnung zu der zuständigen Auslandsvertretung wäre zudem mangels erforderlicher Angaben zum Aufenthaltsort der nachzugswilligen Familienangehörigen nicht möglich (vgl. bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Dezember 2021 - 3 M 53/21 - juris Rn. 9 und vom 19. Januar 2022 - OVG 3 M 185/20 - juris Rn. 5 f.).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21
    Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 - OVG 6 B 6.19 - juris Rn. 38).
  • BVerwG, 17.12.2020 - 1 C 30.19

    Nachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten bei Eheschließung nach Verlassen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21
    Sie sind aber zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2020 - 1 C 30.19 - juris Rn. 49).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.11.2020 - 6 B 6.19

    Berufung; Visum für Familiennachzug der Kinder; subsidiär schutzberechtigter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21
    Die spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe in Deutschland als Voraussetzung für den Nachzug sonstiger Familienangehöriger stellt eine höhere Hürde dar als die in den §§ 28 bis 30, 32, 33 und 36 Abs. 1 AufenthG geregelten Voraussetzungen für den Nachzug von Kindern, Eltern oder Ehegatten, weil sie eine gesonderte Begründung dafür verlangt, dass die Herstellung der Familieneinheit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 15.12 - juris Rn. 11 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. November 2020 - OVG 6 B 6.19 - juris Rn. 38).
  • BVerwG, 23.04.2020 - 1 C 16.19

    EuGH soll Fragen zum Nachzug volljährig gewordener Kinder zu anerkannten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21
    Während für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - juris Rn. 11), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG geklärt, dass das Kind nicht bei Erteilung des Visums, wohl aber in dem Zeitpunkt, in dem es den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung stellt, und bei Erteilung der zum Nachzug berechtigenden Aufenthaltserlaubnis an den Elternteil noch minderjährig sein muss (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 27.04.2021 - 1 C 45.20

    Zu den Anforderungen an eine Ausnahme von dem Regelausschlussgrund des § 36a Abs.

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21
    Während für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz maßgeblich ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45.20 - juris Rn. 11), ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für den Kindernachzug nach § 32 Abs. 1 AufenthG geklärt, dass das Kind nicht bei Erteilung des Visums, wohl aber in dem Zeitpunkt, in dem es den Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung stellt, und bei Erteilung der zum Nachzug berechtigenden Aufenthaltserlaubnis an den Elternteil noch minderjährig sein muss (vgl. m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 C 16.19 - juris Rn. 9).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2013 - 4 S 1042/12

    Rechtsfolgen einer Zurruhesetzung mit Zustimmung des Beamten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2023 - 3 B 9.21
    Für eine Antragstellung ist erforderlich, dass der Erklärende mit seinem Verhalten oder seiner Äußerung in für die Behörde erkennbarer Weise zum Ausdruck bringt, dass er ein bestimmtes Tätigwerden der Behörde erstrebt, indem er dieser ein Begehren mitteilt, das beschieden werden soll (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 28. Dezember 1998 - OVG 2 B 34.93 - LKV 1999, 370, 371; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 - 4 S 1042/12 - juris Rn. 30; Ziekow, VwVfG, 4. Aufl. 2020, § 22 Rn. 8).
  • OVG Berlin, 28.12.1998 - 2 B 34.93

    Begünstigender Verwaltungsakt; Antragstellung ; Auskunftsverlangen;

  • VG Berlin, 22.11.2023 - 6 K 352.22
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Verpflichtungsklagen ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr., vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2023 - OVG 3 B 9/21 - juris Rn. 17).

    ee) Nach alldem kann offen bleiben, ob die Referenzperson bereits deshalb weiter als minderjährig anzusehen ist, weil hierfür der von ihr binnen drei Monaten nach Zuerkennung internationalen Schutzes bei der Ausländerbehörde des Beigeladenen gestellte Antrag auf Familienzusammenführung ausreichte, ohne dass es insoweit auf eine fristgerechte Antragstellung bei der zuständigen Auslandsvertretung ankäme (so VG Berlin, Urteile vom 28. Januar 2021 - VG 20 K 113.18 V - juris Rn. 36 ff.; vom 13. März 2023 - VG 36 K 176/21 V - EA S. 11 f.; anders OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Februar 2023, a.a.O, Rn. 20 ff.).

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