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   OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20   

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OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20 (https://dejure.org/2021,6950)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19.01.2021 - 3 B 8.20 (https://dejure.org/2021,6950)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 19. Januar 2021 - 3 B 8.20 (https://dejure.org/2021,6950)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20
    Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides bestimmt sich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 17 mit weiteren Nachweisen), hier also nach der Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2019.

    Wie sich aus der Regelung zur Vollstreckung in § 68 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ergibt, ist die zuständige Behörde - hier also das Jobcenter - im Übrigen ermächtigt, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 19).

    Die bei Erlass des Widerspruchsbescheids bestehende gesetzliche Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG, die insoweit eine Fortdauer der Haftung anordnet, ist auf die Verpflichtungserklärung vom 21. April 2015 noch nicht anwendbar, weil die Kläger sie vor dem 6. August 2016 abgegeben haben (vgl. § 68a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 22).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 27 ff.) ist hinsichtlich des Begriffs des "Aufenthaltszwecks" in dem bundeseinheitlich verwendeten Vordruck für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen grundsätzlich von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes auszugehen; den Verpflichtungserklärungen liegt in der Regel also kein enger, auf die einzelnen Aufenthaltstitel ausgerichteter Zweckbegriff zugrunde.

    Ausgangspunkt ist dabei zunächst, dass - wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits vielfach hervorgehoben wurde - bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - (juris) hinsichtlich der Dauer der Haftung aus Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen abgegeben wurden, keine eindeutige Rechtslage bestand (vgl. nur OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31).

    Für den von ihm entschiedenen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 25 f.) zwischenzeitlich klargestellt, dass die Annahme einer derart weitreichenden Haftung, die etwa auch Aufenthalte zu Studienzwecken oder aus familiären Gründen erfassen würde, mit Blick auf die auf § 23 Abs. 1 AufenthG bezogene Zweckbestimmung der Verpflichtungserklärung gegen allgemeine Auslegungsregeln verstößt.

    Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 6 Abs. 1 HGrG), in der Regel verlangen, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris Rn. 9 und Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris Rn. 8; ferner BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35 und Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen).

    Nimmt man die Pfändungsgrenzen aus §§ 850 ff. ZPO als Anhaltspunkt dafür, ob die Heranziehung zumutbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35; OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 39 ff.), so musste sich eine absehbare deutliche Verringerung des im Hinblick auf § 850c ZPO jeweils getrennt zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin und des Klägers geradezu aufdrängen.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - 3 B 25.20

    Kostenerstattung; Verpflichtungserklärung; Aufnahmeprogramm des Landes Berlin für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20
    Zur Begründung trägt er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Wesentlichen folgendes vor: Das zu einer Heranziehung nach §§ 68, 68a AufenthG ergangene Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. November 2020 - OVG 3 B 25/20 - sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

    Das gilt auch für Verpflichtungserklärungen, die vor dem Inkrafttreten der Regelung in § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG am 6. August 2016 abgegeben wurden (vgl. zu alledem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2020 - OVG 3 B 25/20 - juris Rn. 28 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte unter Berücksichtigung der konkreten Situationen in den jeweiligen Bundesländern).

    Hier liegen indes besondere Umstände des Einzelfalles vor, die eine abweichende Auslegung der in Rede stehenden Verpflichtungserklärung vom 21. April 2015 gebieten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2020 - OVG 3 B 25/20 - juris; vor dem Hintergrund der besonderen Weisungslage in Niedersachsen auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 27 ff.).

    Vielmehr verblieben bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung erhebliche Unklarheiten und Unsicherheiten über die zeitliche Dauer der Haftung, die hier einer Inanspruchnahme der Kläger entgegenstehen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2020 - OVG 3 B 25/20 - juris Rn. 32 ff.).

    War die Tragweite der Haftung für die Kläger als juristische Laien nach damaligem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar - namentlich auch nicht aufgrund einer individuellen Aufklärung und Beratung -, so hätte sich der Beklagte in dem angegriffenen Leistungsbescheid mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dieser besonderen Situation einschließlich der unterlassenen mündlichen Belehrung der Kläger zumindest auseinandersetzen und eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls treffen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2020 - OVG 3 B 25/20 - juris Rn. 42; ähnlich OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31 ff.).

    Auch wenn es sich hierbei um bloße - nachträgliche - (verwaltungs-)interne Anweisungen ohne Außenwirkung und Rechtsnormcharakter handelt, können diese Weisungen als Bekräftigung aufgefasst werden, dass in einer Situation, in der sich die Kläger befunden hatten, atypische Gegebenheiten vorlagen, die ein Ermessen des Beklagten eröffneten und damit erforderten (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2020 - OVG 3 B 25/20 - juris Rn. 42).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 07.11.2019 - 7 A 11069/18

    Die Heranziehung aufgrund einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20
    Ausgangspunkt ist dabei zunächst, dass - wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits vielfach hervorgehoben wurde - bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - (juris) hinsichtlich der Dauer der Haftung aus Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen abgegeben wurden, keine eindeutige Rechtslage bestand (vgl. nur OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31).

    Dementsprechend traten in einigen Bundesländern die zuständigen Landesbehörden der Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums entgegen und stellten in Erlassen oder anderweitigen Verlautbarungen ausdrücklich klar, dass aus ihrer Sicht die Verpflichtungsgeber mit der Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG aus der Haftung entlassen würden (vgl. z.B. für die damalige niedersächsische Erlasslage OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 32 ff. und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 31 ff.; ferner für die Situation in Hessen OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31, unter Verweis auf die Presseerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. Mai 2017 "Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen"; zur Situation in Rheinland-Pfalz OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 - juris Rn. 52 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris).

    In dieser Situation kam der individuellen Aufklärung und Beratung der Betroffenen bei Abgabe der Verpflichtungserklärung eine gesteigerte Bedeutung zu (vgl. allgemein auch § 25 VwVfG; für die besondere Bedeutung der Belehrungspflicht speziell im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme ferner etwa OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 37).

    Nimmt man die Pfändungsgrenzen aus §§ 850 ff. ZPO als Anhaltspunkt dafür, ob die Heranziehung zumutbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35; OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 39 ff.), so musste sich eine absehbare deutliche Verringerung des im Hinblick auf § 850c ZPO jeweils getrennt zu berücksichtigenden Einkommens der Klägerin und des Klägers geradezu aufdrängen.

    War die Tragweite der Haftung für die Kläger als juristische Laien nach damaligem Erkenntnisstand nicht nachvollziehbar - namentlich auch nicht aufgrund einer individuellen Aufklärung und Beratung -, so hätte sich der Beklagte in dem angegriffenen Leistungsbescheid mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit dieser besonderen Situation einschließlich der unterlassenen mündlichen Belehrung der Kläger zumindest auseinandersetzen und eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls treffen müssen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2020 - OVG 3 B 25/20 - juris Rn. 42; ähnlich OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31 ff.).

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 13 LB 435/18

    Klage eines Bürgers gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20
    Hier liegen indes besondere Umstände des Einzelfalles vor, die eine abweichende Auslegung der in Rede stehenden Verpflichtungserklärung vom 21. April 2015 gebieten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2020 - OVG 3 B 25/20 - juris; vor dem Hintergrund der besonderen Weisungslage in Niedersachsen auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 27 ff.).

    Verbleiben insoweit Zweifel oder Unklarheiten, gehen diese zu Lasten der Behörde (vgl. nur VGH München, Beschluss vom 26. August 2020 - 10 ZB 20.1516 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 29 und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 28; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dementsprechend traten in einigen Bundesländern die zuständigen Landesbehörden der Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums entgegen und stellten in Erlassen oder anderweitigen Verlautbarungen ausdrücklich klar, dass aus ihrer Sicht die Verpflichtungsgeber mit der Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG aus der Haftung entlassen würden (vgl. z.B. für die damalige niedersächsische Erlasslage OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 32 ff. und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 31 ff.; ferner für die Situation in Hessen OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31, unter Verweis auf die Presseerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. Mai 2017 "Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen"; zur Situation in Rheinland-Pfalz OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 - juris Rn. 52 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris).

  • OVG Niedersachsen, 11.02.2019 - 13 LB 441/18

    Verpflichtungserklärung, Rückforderung, Syrien, Landesaufnahmeprogramm,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20
    Hier liegen indes besondere Umstände des Einzelfalles vor, die eine abweichende Auslegung der in Rede stehenden Verpflichtungserklärung vom 21. April 2015 gebieten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. November 2020 - OVG 3 B 25/20 - juris; vor dem Hintergrund der besonderen Weisungslage in Niedersachsen auch OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 28 ff. und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 27 ff.).

    Verbleiben insoweit Zweifel oder Unklarheiten, gehen diese zu Lasten der Behörde (vgl. nur VGH München, Beschluss vom 26. August 2020 - 10 ZB 20.1516 - juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 29 und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 28; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Dementsprechend traten in einigen Bundesländern die zuständigen Landesbehörden der Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums entgegen und stellten in Erlassen oder anderweitigen Verlautbarungen ausdrücklich klar, dass aus ihrer Sicht die Verpflichtungsgeber mit der Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG aus der Haftung entlassen würden (vgl. z.B. für die damalige niedersächsische Erlasslage OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 32 ff. und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 31 ff.; ferner für die Situation in Hessen OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31, unter Verweis auf die Presseerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. Mai 2017 "Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen"; zur Situation in Rheinland-Pfalz OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 - juris Rn. 52 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 1 C 4.13

    Asylbewerber; Asylverfahren; atypischer Fall; Auslegung; Bedürftigkeit;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20
    Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 6 Abs. 1 HGrG), in der Regel verlangen, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris Rn. 9 und Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris Rn. 8; ferner BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35 und Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen).

    Ob ein Ausnahmefall in dem zuvor beschriebenen Sinne gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 18.04.2018 - 1 B 6.18

    Bestimmung des Haftungsumfangs einer aufenthaltsrechtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20
    Dementsprechend traten in einigen Bundesländern die zuständigen Landesbehörden der Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums entgegen und stellten in Erlassen oder anderweitigen Verlautbarungen ausdrücklich klar, dass aus ihrer Sicht die Verpflichtungsgeber mit der Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG aus der Haftung entlassen würden (vgl. z.B. für die damalige niedersächsische Erlasslage OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 32 ff. und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 31 ff.; ferner für die Situation in Hessen OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31, unter Verweis auf die Presseerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. Mai 2017 "Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen"; zur Situation in Rheinland-Pfalz OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 - juris Rn. 52 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris).

    Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 6 Abs. 1 HGrG), in der Regel verlangen, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris Rn. 9 und Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris Rn. 8; ferner BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35 und Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1125/16

    Flüchtlingsbürge muss nicht weiter zahlen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20
    Dementsprechend traten in einigen Bundesländern die zuständigen Landesbehörden der Rechtsauffassung des Bundesinnenministeriums entgegen und stellten in Erlassen oder anderweitigen Verlautbarungen ausdrücklich klar, dass aus ihrer Sicht die Verpflichtungsgeber mit der Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG aus der Haftung entlassen würden (vgl. z.B. für die damalige niedersächsische Erlasslage OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 - juris Rn. 32 ff. und Urteil vom 11. Februar 2019 - 13 LB 435/18 - juris Rn. 31 ff.; ferner für die Situation in Hessen OVG Koblenz, Urteil vom 7. November 2019 - 7 A 11069/18.OVG - juris Rn. 31, unter Verweis auf die Presseerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 30. Mai 2017 "Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen"; zur Situation in Rheinland-Pfalz OVG Münster, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 18 A 1125/16 - juris Rn. 52 ff., nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris).
  • BVerwG, 20.03.2018 - 1 B 5.18

    Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zugunsten

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20
    Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 6 Abs. 1 HGrG), in der Regel verlangen, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Beschluss vom 18. April 2018 - 1 B 6/18 - juris Rn. 9 und Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 5/18 - juris Rn. 8; ferner BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 C 10/16 - juris Rn. 35 und Urteil vom 13. Februar 2014 - 1 C 4/13 - juris Rn. 16 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß §

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2021 - 3 B 8.20
    Als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung ist die von den Klägern abgegebene Verpflichtungserklärung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB unter Würdigung der ihrer Unterzeichnung zugrundeliegenden Umstände des Einzelfalls auszulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 33/97 - juris Rn. 29, 34).
  • VGH Bayern, 26.08.2020 - 10 ZB 20.1516

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag wegen Inanspruchnahme aus

  • VGH Baden-Württemberg, 11.01.2022 - 11 S 1024/20

    Auslegung einer Verpflichtungserklärung nach AufenthG 2004 § 68; Fortgeltung

    Ob und in welchem Umfang eine Person eine solche Verpflichtung übernommen hat, ist - worauf das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil zu Recht hinweist - in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB durch Auslegung der Verpflichtungserklärung zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33.97 - juris Rn. 29, 34; OVG B.-Bbg., Urteil vom 19.01.2021 - OVG 3 B 8/20 - juris Rn. 33).

    Dem Verwaltungsgericht ist auch zuzustimmen, wenn es darauf hinweist, dass etwaige Unklarheiten des dem Kläger durch die Stadt xxxxx vorgegebenen Formulars der Verpflichtungserklärung zu Lasten des Verwenders des Formulars sowie derjenigen Behörde gehen, die sich auf die eingegangene Verpflichtung beruft (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.03.2021 - 11 S 2083/19 - nv und Urteil vom 12.07.2017 - 11 S 2338/16 - juris Rn. 28; OVG B.-Bbg., Urteile vom 19.01.2021 - OVG 3 B 8/20 - juris Rn. 33 und vom 04.11.2020 - OVG 3 B 25/20 - juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 26.08.2020 - 10 ZB 20.1516 - juris Rn. 9; Nieders.

  • OVG Sachsen, 13.10.2021 - 3 A 214/21

    Leistungserstattung; Verpflichtungserklärung; Syrien; Bürgerkriegsflüchtlinge;

    Verbleiben insoweit Zweifel oder Unklarheiten, gehen diese zu Lasten der Behörde (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19. Januar 2021 - 3 B 8/20 -, juris Rn. 33; BayVGH, Beschl. v. 26. August 2020 - 10 ZB 20.1516 -, juris Rn. 9; NdsOVG, Urt. v. 11. Februar 2019 - 13 LB 441/18 -, juris Rn. 29; jeweils m. w. N.).
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