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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2022 - 3 S 6.22   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2022 - 3 S 6.22 (https://dejure.org/2022,18861)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.07.2022 - 3 S 6.22 (https://dejure.org/2022,18861)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Juli 2022 - 3 S 6.22 (https://dejure.org/2022,18861)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 80 Abs 5 VwGO, § 33 Satz 1 AufenthG, § 38a AufenthG, § 81 Abs 2 S 2 AufenthG, § 33 S 1 AufenthG

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 33 Satz 1 AufenthG, § 38a AufenthG, § 81 Abs 2 S 2 AufenthG
    Vorläufiger Rechtschutz; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Aufenthaltserlaubnis; im Bundesgebiet geborenes Kind; illegale Einreise der Mutter; Aufenthaltserlaubnis des Vaters; ermessensfehlerhafte Ablehnung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21

    Aufenthaltserlaubnis; Ermessen; Ermessensreduzierung; Fiktionswirkung; Geburt;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2022 - 3 S 6.22
    Die Ermessensregelung in Satz 1 soll den Ausländerbehörden bessere Steuerungsmöglichkeiten geben; bei der Ausübung des Ermessens soll der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Gewährung der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten familiären Betreuungsgemeinschaft Rechnung getragen werden, wobei hinsichtlich des Vaters eines nichtehelichen Kindes insbesondere zu berücksichtigen ist, ob ihm ein Sorgerecht zusteht oder er in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Kind lebt (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 176; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 8 ME 2/21 - juris Rn. 15).

    Es hat vielmehr eine umfassende Ermessensabwägung stattzufinden, bei der die Situation des Kindes in den Blick genommen wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 8 ME 2/21 - juris Rn. 16).

    Unabhängig davon, ob es schon für sich genommen ermessensfehlerhaft ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Kindes allein deshalb höheres Gewicht als seinem Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet beigemessen wird, weil der andere Elternteil über kein Aufenthaltsrecht verfügt und ausreisepflichtig ist (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 8 ME 2/21 - juris Rn. 16), lässt der Hinweis auf den "nur auf Grund seines in Italien bestehenden Daueraufenthalts" erteilten Aufenthaltstitel (Seite 6 des Bescheids vom 18. Januar 2022) darauf schließen, dass der Antragsgegner diesem Aufenthaltstitel nur geringen Wert beimisst, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Anknüpfungspunkt gäbe.

    Danach erlaubt die Befristung des dem Kindsvater in Deutschland erteilten Aufenthaltstitels nicht ohne weiteres den - vom Antragsgegner auch nicht explizit gezogenen - Schluss, es sei mit einem künftigen Wegfall des Aufenthaltsrechts zu rechnen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Mannheim, Beschluss vom 30. März 2021 - 11 S 3421/20 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 8 ME 2/21 - juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2017 - 3 B 14.16

    Humanitärer Aufenthaltstitel; Geburt im Inland; Ausschluss des Familiennachzugs

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2022 - 3 S 6.22
    Herr J, der nach seiner vom Antragsgegner nicht durchgreifend in Frage gestellten Vaterschaftsanerkennung der Vater des Antragstellers zu 2 ist, hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - OVG 3 B 14.16 - juris Rn. 16; Beschluss vom 27. Januar 2014 - OVG 12 S 72.13, 12 M 43.13 - juris Rn. 7 m.w.N.) - und auch noch zum jetzigen Zeitpunkt - einen Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG.

    Hierbei handelt es sich nicht um einen humanitären Aufenthaltstitel im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, bei dem Familiennachzug nicht gewährt wird, und der dementsprechend auch nicht Grundlage eines abgeleiteten Aufenthaltstitels nach § 33 Satz 1 AufenthG sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - OVG 3 B 14.16 - juris Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 27. Januar 2014 - OVG 12 S 72.13, 12 M 43.13 - juris Rn. 7).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2021 - 11 S 3421/20

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2022 - 3 S 6.22
    Soweit man als weitere - ungeschriebene - Tatbestandsvoraussetzung das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind ansieht (so OVG Münster, Urteil vom 7. April 2016 - 17 A 2389/15 - juris Rn. 25 ff.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 30. März 2021 - 11 S 3421/20 - juris Rn. 19), sprechen für das Bestehen einer engeren familiären Bindung neben der schon vor der Geburt abgegebenen Sorgerechtserklärung zum jetzigen Zeitpunkt der Umstand, dass die Antragsteller seit März 2022 unter der Adresse des Herrn J wohnen, und die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Fotos, die gerade auch den Antragsteller zu 2 mit Herrn J zusammen in durchaus natürlich wirkenden familiären Situationen zeigen.

    Danach erlaubt die Befristung des dem Kindsvater in Deutschland erteilten Aufenthaltstitels nicht ohne weiteres den - vom Antragsgegner auch nicht explizit gezogenen - Schluss, es sei mit einem künftigen Wegfall des Aufenthaltsrechts zu rechnen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Mannheim, Beschluss vom 30. März 2021 - 11 S 3421/20 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 8 ME 2/21 - juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2014 - 12 S 72.13

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Prozesskostenhilfe; Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2022 - 3 S 6.22
    Herr J, der nach seiner vom Antragsgegner nicht durchgreifend in Frage gestellten Vaterschaftsanerkennung der Vater des Antragstellers zu 2 ist, hatte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - OVG 3 B 14.16 - juris Rn. 16; Beschluss vom 27. Januar 2014 - OVG 12 S 72.13, 12 M 43.13 - juris Rn. 7 m.w.N.) - und auch noch zum jetzigen Zeitpunkt - einen Aufenthaltstitel nach § 38a AufenthG.

    Hierbei handelt es sich nicht um einen humanitären Aufenthaltstitel im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, bei dem Familiennachzug nicht gewährt wird, und der dementsprechend auch nicht Grundlage eines abgeleiteten Aufenthaltstitels nach § 33 Satz 1 AufenthG sein kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Februar 2017 - OVG 3 B 14.16 - juris Rn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 27. Januar 2014 - OVG 12 S 72.13, 12 M 43.13 - juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2016 - 17 A 2389/15

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 S. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2022 - 3 S 6.22
    Soweit man als weitere - ungeschriebene - Tatbestandsvoraussetzung das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Elternteil und dem Kind ansieht (so OVG Münster, Urteil vom 7. April 2016 - 17 A 2389/15 - juris Rn. 25 ff.; vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 30. März 2021 - 11 S 3421/20 - juris Rn. 19), sprechen für das Bestehen einer engeren familiären Bindung neben der schon vor der Geburt abgegebenen Sorgerechtserklärung zum jetzigen Zeitpunkt der Umstand, dass die Antragsteller seit März 2022 unter der Adresse des Herrn J wohnen, und die mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Fotos, die gerade auch den Antragsteller zu 2 mit Herrn J zusammen in durchaus natürlich wirkenden familiären Situationen zeigen.
  • BVerfG, 25.10.2005 - 2 BvR 524/01

    Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2022 - 3 S 6.22
    Grundsätzlich verfolgt § 33 AufenthG das Ziel, ein im Bundesgebiet geborenes Kind am rechtmäßigen Aufenthalt eines Elternteils teilhaben zu lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 2 BvR 524/01 - juris Rn. 34 zu § 21 AuslG).
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