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   OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19   

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OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19 (https://dejure.org/2024,6577)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29.02.2024 - 4 B 5.19 (https://dejure.org/2024,6577)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - 4 B 5.19 (https://dejure.org/2024,6577)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 2 Nr 1 BeamtStG, § 45 BeamtStG, § 28 S 1 BG BB, § 64 Abs 2 Nr 1 SchulG BB, § 71 Abs 2 S 1 SchulG BB
    Berufung; Beamter; "Mobbing"; Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht; - hier: Anspruch abgelehnt; Systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren; Gesamtschau der Beeinträchtigungen; Dienstherr; Lehrkraft; Schulleiterin; ...

Verfahrensgang

  • VG Potsdam - 2 K 1726/14
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19
 
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  • BVerwG, 28.03.2023 - 2 C 6.21

    Fürsorgepflichtverletzung erfordert bei geltend gemachtem "Mobbing" Gesamtschau

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19
    Der unbezifferte Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, ist im Hinblick auf § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m § 125 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise zulässig, weil der Kläger die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benennt und die Größenordnung der geltend gemachten Entschädigung durch einen Mindestbetrag von 30.000,00 Euro angibt (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D Rn. 13 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 15).

    Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, mit dem auch ein Ersatz für immaterielle Schäden geltend gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 9; Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 17 ff.).

    Der von dem Kläger vorgetragene Sachverhalt muss daher in rechtsförmige Kategorien eingeordnet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 17).

    Die unmittelbare Haftung des Dienstherrn für die durch eine Verletzung der Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) entstandenen Schäden aufgrund des Rechtsinstituts des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs findet seinen Rechtsgrund im Beamtenverhältnis und begründet einen unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichteten Ersatzanspruch für Schäden, die aus einer Verletzung der aus dem Beamtenverhältnis folgenden Pflichten entstehen (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Voraussetzung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 18; Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 9; Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2021 - OVG 4 B 10.19 - juris Rn. 32).

    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 45 BeamtStG vermittelt dem Beamten einen Anspruch auf Schutz und Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte; sie verpflichtet den Dienstherrn, Schädigungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit der Beamten zu vermeiden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - Rn. 19 m.w.N.).

    Mit der Bezugnahme auf "Mobbing" wird in der Rechtsprechung eine Erleichterung gewährt, indem ein bestimmtes Gesamtverhalten als Verletzungshandlung im Rechtssinne qualifiziert wird (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 11; vgl. Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 21).

    Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Beeinträchtigung ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 11; vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 ARZ 709/06 - juris Rn. 58 m. w. N.).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Mobbing" daher als ein "systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren" verstanden worden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Voraussetzung für die Geltendmachung eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs weiter, dass die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 41 m. w. N.).

    Unter den Voraussetzungen einer Verletzung der Fürsorgepflicht kann mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch daher auch ein Ersatz für immaterielle Schäden gewährt werden (vgl. § 253 Abs. 2 BGB; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 20).

    Hierzu gehört auch die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - Rn. 30 f.).

    Bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Rechtsmitteln in "Mobbing"-Konstellationen ist auch zu berücksichtigen, dass bei Einlegung von Rechtsbehelfen eine Verschlechterung der gegenwärtigen Situation zu befürchten sein kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 33).

  • BVerwG, 28.03.2023 - 2 A 12.21

    Zahlungsanspruch eines Beamten auf immateriellen Schadensersatz wegen einer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19
    Anspruchsgrundlage für das von dem Kläger geltend gemachte Begehren ist der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, mit dem auch ein Ersatz für immaterielle Schäden geltend gemacht werden kann (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 9; Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 17 ff.).

    Voraussetzung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 18; Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 9; Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2021 - OVG 4 B 10.19 - juris Rn. 32).

    Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch, wenn Schmerzensgeld oder der Ersatz für immaterielle Schäden wegen "Mobbings" geltend gemacht wird (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 11).

    Mit der Bezugnahme auf "Mobbing" wird in der Rechtsprechung eine Erleichterung gewährt, indem ein bestimmtes Gesamtverhalten als Verletzungshandlung im Rechtssinne qualifiziert wird (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 11; vgl. Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 21).

    Wesensmerkmal der als Mobbing bezeichneten Beeinträchtigung ist die systematische, sich aus vielen einzelnen Handlungen zusammensetzende Verletzungshandlung, wobei den einzelnen Handlungen bei isolierter Betrachtung eine rechtliche Bedeutung oft nicht zukommt (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 11; vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 ARZ 709/06 - juris Rn. 58 m. w. N.).

    Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der vorgetragenen Beeinträchtigungen, die auch die vorgetragene Zielrichtung der zusammengefassten Handlungen in den Blick nimmt (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12/21 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 15.12.2005 - 2 A 4.04

    Beamtin des Bundesnachrichtendienstes; schriftliche Zeugenerklärungen;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist "Mobbing" daher als ein "systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren" verstanden worden (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 22).

    "Mobbing" kann durch Beschäftigte untereinander oder durch Vorgesetzte erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 42; Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht Bund, 2. Aufl. 2004, § 78 BeamtStG, Rn. 35).

    Die systematische Verletzungshandlung muss über gewöhnliche, von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinausgehen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2013 - 1 A 71/11

    Schadensersatz eines Beamten für vermeintliche Verletzungen seines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19
    "Mobbing" kann durch Beschäftigte untereinander oder durch Vorgesetzte erfolgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 2 A 4.04 - juris Rn. 36; OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 42; Brinktrine/Schollendorf, Beamtenrecht Bund, 2. Aufl. 2004, § 78 BeamtStG, Rn. 35).

    Kurzfristigen Konfliktsituationen mit Vorgesetzten oder Kollegen und Kolleginnen fehlt in der Regel schon die notwendige systematische Vorgehensweise, die für ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren erforderlich ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 1 A 71/11 - juris Rn. 42).

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 20.19

    Antrag; Beginn der Verjährung; Effektivitätsgrundsatz; Feuerwehrbeamter;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19
    Dies gilt auch für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 20.19 - juris Rn. 35 f.).

    Sein Fehlen macht die Klage unzulässig (BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 - 2 C 20.19 - Rn. 38 m.w.N.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.04.2021 - 4 B 10.19

    Schadensersatzanspruch eines Beamten wegen verspäteter Reaktivierung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19
    Für die auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zielende Klage des Klägers ist die allgemeine Leistungsklage i.V. mit einem Anfechtungsantrag statthaft (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2021 - OVG 4 B 10.19 - juris Rn. 21; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 A 3.17 - juris Rn. 25).

    Voraussetzung des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass der Dienstherr eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 28. März 2023 - 2 C 6.21 - juris Rn. 18; Urteil vom 28. März 2023 - 2 A 12.21 - juris Rn. 9; Urteil vom 15. November 2022 - 2 C 4.21 - juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2021 - OVG 4 B 10.19 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19
    Aus der Fürsorgepflicht kann sich daher ggf. - im Falle der Ermessenreduzierung auf Null - ein Anspruch auf eine "Weg-Umsetzung" des Klägers ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 - 2 A 6.13 - juris Rn. 26), nicht aber, wie der Kläger wohl meint, ein subjektiver Anspruch, dass die Schulleiterin von ihrem Dienstposten zu einem anderen umgesetzt wird.
  • BVerwG, 26.11.2004 - 2 B 72.04

    Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsentscheidung; Umfang der gerichtlichen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19
    Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung oder hier die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 - 1 WB 47.21 - juris Rn. 31; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 13 ff.).
  • BVerwG, 25.04.2023 - 1 WB 47.21

    Wegversetzung eines Soldaten vom Planungsamt der Bundeswehr; Ableitung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19
    Wenn dafür nach Lage des Falles die Versetzung oder hier die Umsetzung eines der Streitbeteiligten geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung grundsätzlich bereits aufgrund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen, also von der Verschuldensfrage unabhängig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2023 - 1 WB 47.21 - juris Rn. 31; Beschluss vom 26. November 2004 - 2 B 72.04 - juris Rn. 13 ff.).
  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 29.02.2024 - 4 B 5.19
    Der Umstand, dass der klagende Beamte Verhaltensweisen von Vorgesetzten und Kollegen als Mobbing bezeichnet, hat für sich noch keinen Einfluss auf die rechtliche Prüfung (vgl. BAG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - juris Rn. 56).
  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 754/07

    Umsetzung eines Beamten an anderen Dienstort und Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • BVerwG, 03.11.2014 - 2 B 24.14

    Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs eines Beamten gegen den Dienstherrn

  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2018 - 4 S 1773/18

    Umsetzung eines Beamten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2019 - 4 B 15.18

    Rechtsnatur der Umsetzung; Anhörungserfordernis bei einer Umsetzung; Begründung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2019 - 1 B 631/18

    Angemessenheit eines durch eine Umsetzung übertragenen Dienstpostens; Bewertung

  • BVerwG, 30.09.1986 - 2 C 30.83

    Beamtenrechtliche Fürsorgepflicht - Dienstherr

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 4 B 5.20

    Rehabilitierungsinteresse nach Eintritt in den Ruhestand wegen eines Verbots der

  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

  • BVerwG, 15.11.2022 - 2 C 4.21

    Schadensersatz wegen verzögerter Reaktivierung eines vorzeitig pensionierten

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 A 3.17

    Beamter; Befristung; Bestandskraft; Ermessensentscheidung; Funktionsamt;

  • BVerwG, 31.07.2018 - 1 B 2.18

    Überspannung der Anforderungen an die Berufungsbegründung durch das

  • BVerwG, 20.07.2000 - 1 B 37.00

    Anwaltszwang bei Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Erfordernis

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