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   OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 - 9 S 20.23   

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OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 - 9 S 20.23 (https://dejure.org/2024,1397)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31.01.2024 - 9 S 20.23 (https://dejure.org/2024,1397)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 31. Januar 2024 - 9 S 20.23 (https://dejure.org/2024,1397)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (3)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Broder ./. Bundesinnenministerium (BMI)

  • zeit.de (Pressemeldung, 05.02.2024)

    BMI darf Textpassage zu Publizist nicht veröffentlichen

  • tagesspiegel.de (Pressebericht, 05.02.2024)

    Publizist gewinnt Rechtsstreit: Faeser darf Broder nicht als islamfeindlich hinstellen lassen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • steinhoefel.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Broder ./. Bundesrepublik Deutschland - Broder siegt gegen Innenministerium

  • spiegel.de (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Der Westen und die Mohammed-Karikaturen: Im Mauseloch der Angst (Henryk M. Broder; DER SPIEGEL, 02.01.2010)

  • archive.org PDF (Dokument mit Bezug zur Entscheidung)

    Muslimfeindlichkeit - Eine deutsche Bilanz: Bericht des Unabhängigen Expertenkreises Muslimfeindlichkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.08.2010 - 1 BvR 2585/06

    Herabsetzende Kritik der Bundeszentrale für Politische Bildung an einem

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 - 9 S 20.23
    Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die - ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein - geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris, Rn. 21).

    Ausgewogenheit und rechtsstaatliche Distanz sind zu wahren (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 - 1 BvR 2585/06 -, juris, Rn. 23).

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 - 9 S 20.23
    Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - juris, Rn. 7 und 15; Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris, Rn. 14; BVerwG, a.a.O.).

    Zudem dürfen die Äußerungen im Hinblick auf das mit der Äußerung verfolgte Ziel im Verhältnis zu den Grundrechtspositionen nicht unverhältnismäßig sein (BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, juris, Rn. 15).

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 - 9 S 20.23
    Aus dem Willkürverbot ist abzuleiten, dass Werturteile nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen dürfen, d.h. bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen müssen, und zudem den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - juris, Rn. 7 und 15; Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 - juris, Rn. 14; BVerwG, a.a.O.).

    Der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung einer Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54/10 -, juris, Rn. 14, mwN).

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 - 9 S 20.23
    Sie können in ihrer Zielsetzung und Wirkung einem normativen und direkten Eingriff gleichkommen und müssen dann wie ein solcher behandelt werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris, Rn. 215).
  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 - 9 S 20.23
    Staatliche, öffentliche Informationen unterliegen wie jedes Handeln dem Sachlichkeitsgebot und haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris, Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 10 C 6/16 -, juris, Rn. 27).
  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 - 9 S 20.23
    Staatliche, öffentliche Informationen unterliegen wie jedes Handeln dem Sachlichkeitsgebot und haben sich an den allgemeinen Grundsätzen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Willkürverbots und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu orientieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 -, juris, Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 14. September 2017 - 10 C 6/16 -, juris, Rn. 27).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 - 9 S 20.23
    Dies beinhaltet insbesondere den Schutz vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 -, juris, Rn. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 31.01.2024 - 9 S 20.23
    Die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts beschränkt sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO in der ersten Stufe darauf, ob die Beschwerde geeignet ist, die Begründung des angefochtenen Beschlusses zu erschüttern; nur wenn dies der Fall ist, ist auf einer zweiten Stufe nach allgemeinem Maßstab zu prüfen, ob sich der Beschluss auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens im Ergebnis als richtig erweist oder geändert werden muss (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 14. Juli 2015 - OVG 9 S 44.14 -, juris, Rn. 3).
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