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   OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20   

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OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20 (https://dejure.org/2020,29879)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17.09.2020 - 2 B 148/20 (https://dejure.org/2020,29879)
OVG Bremen, Entscheidung vom 17. September 2020 - 2 B 148/20 (https://dejure.org/2020,29879)
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20

    Begründeter Eilantrag auf Änderung der in der Duldung vermerkten Wohnsitzauflage

    Auszug aus OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz die Verbandskompetenz der Bundesländer im Ausländerrecht aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder folgt (ausführlich BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG LSH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 25; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 06.06.2019 - 1 LA 86/17, juris Rn. 7).

    Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer der gesetzlichen Wohnsitzauflage einfach dadurch entziehen könnte, dass er keine (weitere) Duldung beantragt, mit der Folge, dass für die Leistungen nach dem AsylbLG die Behörde zuständig würde, in deren Bereich er sich tatsächlich aufhält (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 , § 10 a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ) (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 16.03.2016 - B 4 K 14.504, juris Rn. 29; VG Aachen, Beschl. v. 06.07.2017 - 4 L 787/17, juris Rn. 18; wohl auch OVG LSH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 18).

    Die Abänderungsbefugnis des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG steht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts - im Sinne des "gewöhnlichen Aufenthalts" - zu (vgl. ausführlich OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 8, 12; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 61 Rn. 22) und nicht der Zuzugsbehörde.

    Die Änderung der Wohnsitzauflage hat zur Folge, dass der Antragsteller einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin begründen konnte (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 17).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Wohnsitzauflage in der Form, wie der Beigeladene sie erlassen hat ("Wohnsitznahme in Bremen, A. ") rechtmäßig erfolgen kann oder ob der Beigeladene die Verbandskompetenz hat, eine Wohnsitzauflage hinsichtlich einer Gemeinde in einem anderen Bundesland zu verfügen (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 17 f. mit Vorschlag zur Umsetzung der Änderung der Wohnsitzauflage bei bundeslandübergreifenden Sachverhalten).

    Mit der durch Einführung des § 61 Abs. 1d AufenthG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2439 ) zum 01.01.2015 geschaffenen Möglichkeit einer Änderung der kraft Gesetzes entstehenden Wohnsitzauflage durch die zuständige Ausländerbehörde ist das Erfordernis der Beantragung einer sog. "Zweitduldung" bei der Ausländerbehörde der Zuzugsgemeinde weggefallen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 15; ausführlich VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14, juris Rn. 32 ff.).

    Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Änderung der gesetzlichen Wohnsitzauflage kein rechtlich verbindliches Beteiligungserfordernis im Sinne eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts mit der Folge vor, dass diese nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes vorgenommen werden kann und die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes im Falle der Verweigerung der Zustimmung an einer Änderung der Wohnsitzauflage gehindert wäre (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 10; OVG LSH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 33 f.; VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14, juris Rn. 86).

    Vielmehr hat allein die Ausländerbehörde des gewöhnlichen Aufenthalts bei der Ausübung des ihr durch § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG eingeräumten Ermessen zu berücksichtigen, ob den schützenswerten Interessen des Ausländers an einem Wohnsitzwechsel gegenüber dem Gesetzeszweck der gerechten Lastenverteilung der Vorrang einzuräumen ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 31).

  • BVerwG, 02.04.2009 - 5 C 2.08

    Asylsuchende; Asylverfahren; gestellter Asylantrag; gewöhnlicher Aufenthalt;

    Auszug aus OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Es genügt vielmehr, dass der Betroffene sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 - 5 C 2/08 -, BVerwGE 133, 320 -329, Rn. 22; Urt. v. 07.07.2005 - 5 C 9/04, juris Rn. 14).

    Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern erfordert eine in die Zukunft gerichtete Prognose, die alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt (BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 - 5 C 2/08 -, BVerwGE 133, 320 -329, Rn. 24).

    Denn wenn die gesetzlichen Regelungen dem betroffenen Ausländer den Verbleib an einem bestimmten Ort nicht oder nur vorübergehend gestatten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort auf nicht absehbare Zeit verbleiben wird (BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 - 5 C 2/08 -, BVerwGE 133, 320 -329, Rn. 24).

    Das genügt für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 - 5 C 2/08 -, BVerwGE 133, 320 -329, Rn. 22; Urt. v. 07.07.2005 - 5 C 9/04, juris Rn. 14).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - 2 O 1/15

    Änderung einer Wohnsitzauflage

    Auszug aus OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Die Abänderungsbefugnis des § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG steht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts - im Sinne des "gewöhnlichen Aufenthalts" - zu (vgl. ausführlich OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15 -, juris Rn. 8, 12; Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 61 Rn. 22) und nicht der Zuzugsbehörde.

    Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Änderung der gesetzlichen Wohnsitzauflage kein rechtlich verbindliches Beteiligungserfordernis im Sinne eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts mit der Folge vor, dass diese nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes vorgenommen werden kann und die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes im Falle der Verweigerung der Zustimmung an einer Änderung der Wohnsitzauflage gehindert wäre (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 10; OVG LSH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 33 f.; VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14, juris Rn. 86).

  • VG Aachen, 22.05.2015 - 4 K 317/14

    Änderung einer Wohnsitzauflage; Duldung; abgelehnter Asylbewerber; statthafte

    Auszug aus OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Mit der durch Einführung des § 61 Abs. 1d AufenthG durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2439 ) zum 01.01.2015 geschaffenen Möglichkeit einer Änderung der kraft Gesetzes entstehenden Wohnsitzauflage durch die zuständige Ausländerbehörde ist das Erfordernis der Beantragung einer sog. "Zweitduldung" bei der Ausländerbehörde der Zuzugsgemeinde weggefallen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 15; ausführlich VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14, juris Rn. 32 ff.).

    Das Aufenthaltsgesetz sieht für die Änderung der gesetzlichen Wohnsitzauflage kein rechtlich verbindliches Beteiligungserfordernis im Sinne eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts mit der Folge vor, dass diese nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsortes vorgenommen werden kann und die Ausländerbehörde des bisherigen Wohnortes im Falle der Verweigerung der Zustimmung an einer Änderung der Wohnsitzauflage gehindert wäre (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 10; OVG LSH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 33 f.; VG Aachen, Urt. v. 22.05.2015 - 4 K 317/14, juris Rn. 86).

  • BVerwG, 07.07.2005 - 5 C 9.04

    Gewöhnlicher Aufenthalt und tatsächliche Aufenthaltsnahme; tatsächliche

    Auszug aus OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Es genügt vielmehr, dass der Betroffene sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 - 5 C 2/08 -, BVerwGE 133, 320 -329, Rn. 22; Urt. v. 07.07.2005 - 5 C 9/04, juris Rn. 14).

    Das genügt für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts (BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 - 5 C 2/08 -, BVerwGE 133, 320 -329, Rn. 22; Urt. v. 07.07.2005 - 5 C 9/04, juris Rn. 14).

  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Die Systematik des AufenthG lässt grundsätzlich keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.03.2003 - 2 BvR 397/02 - Rn. 37, juris noch zum AuslG ).
  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 5.11

    Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung;

    Auszug aus OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz die Verbandskompetenz der Bundesländer im Ausländerrecht aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder folgt (ausführlich BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG LSH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 25; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 06.06.2019 - 1 LA 86/17, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 25.03.2014 - 5 C 13.13

    Ausbildungsförderung; Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz;

    Auszug aus OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Eine stillschweigende "faktische" Aussetzung der Abschiebung anstelle der förmlichen Duldung sieht das Aufenthaltsgesetz nicht vor (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 - 5 C 13/13, juris Rn. 15, 20).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 3 B 33.11

    Familieneinheit; Eltern; minderjährige Kinder; Verteilung; Umverteilung;

    Auszug aus OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Dazu zählen insbesondere räumliche Aufenthaltsbeschränkungen, aus denen sich unmittelbar ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bereichs seiner Aufenthaltsbeschränkung nur vorübergehend ist (Hamb.OVG, Beschl. v. 27.08.2012 - 5 Bs 178/12, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 09.04.2014 - OVG 3 B 33.11, juris Rn. 36).
  • VG Aachen, 06.07.2017 - 4 L 787/17

    Änderung einer Wohnsitzauflage; Duldung; örtliche Zuständigkeit; ZustAVO;

    Auszug aus OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer der gesetzlichen Wohnsitzauflage einfach dadurch entziehen könnte, dass er keine (weitere) Duldung beantragt, mit der Folge, dass für die Leistungen nach dem AsylbLG die Behörde zuständig würde, in deren Bereich er sich tatsächlich aufhält (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 , § 10 a Abs. 1 Satz 3 AsylbLG ) (vgl. VG Bayreuth, Urt. v. 16.03.2016 - B 4 K 14.504, juris Rn. 29; VG Aachen, Beschl. v. 06.07.2017 - 4 L 787/17, juris Rn. 18; wohl auch OVG LSH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 18).
  • OVG Hamburg, 27.08.2012 - 5 Bs 178/12

    Einstweilige Anordnung; Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich einer

  • OVG Bremen, 18.12.2018 - 1 B 148/18

    Inobhutnahme; Verteilung; vorläufige Inobhutnahme; Ausländerrecht Umverteilung

  • VG Bayreuth, 16.03.2016 - B 4 K 14.504

    Klage auf Änderung einer Wohnsitzauflage

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.07.2017 - 18 B 543/17
  • OVG Bremen, 06.06.2019 - 1 LA 86/17

    Bergung des Schiffes "A. " am 22.10.2014 auf der Ochtum - Bergung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 2 L 132/19

    Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Titelerteilungssperre;

    Mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz folgt die Verbandskompetenz der Bundesländer im Ausländerrecht aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (OVG Bremen, Urteil vom 17. September 2020 - 2 B 148/20 - juris Rn. 11, m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22

    Zuständigkeit der Behörde des Landes für eine länderübergreifende Umverteilung

    Mangels ausdrücklicher Kompetenzregelung steht die Abänderungsbefugnis daher nach allgemeiner Ansicht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 16; OVG SLH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 8; OVG Bln.-BBg., Beschl v. 27.01.2021 - OVG 3 S 106/20, juris Rn. 7).

    Mangels anderslautender Kompetenzregelungen in § 15a Abs. 5 AufenthG folgt die Verbandskompetenz der Bundesländer daher aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 11).

    Bei der Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts sind auch ausländerrechtliche Regelungen zu berücksichtigen, die den Verbleib des Betroffenen an einem bestimmten Ort beeinflussen (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 12).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - 3 S 106.20

    Wohnsitzauflage; Änderung; Wirksamkeit; Zuständigkeit; Zuzugsbehörde; Zustimmung

    Die Abänderungsbefugnis nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG steht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17. September 2020 - 2 B 148/20 - juris Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 15. September 2020 - 10 ZB 20.1593 - juris Rn. 4; OVG SLH, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 - juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2019 - OVG 12 M 38.19 - OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 O 1/15 - juris Rn. 8).

    Eine Zustimmung der Ausländerbehörde des Zuzugsorts - hier des Antragsgegners - bedurfte es nicht, denn § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG sieht ein solches Zustimmungserfordernis nicht vor (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 17. September 2020 - 2 B 148/20 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2019 - OVG 12 M 38.19 - OVG LSA, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 2 O 1/15 - juris Rn. 10).

  • OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22

    Zuständige Behörde für eine länderübergreifende Weiter- oder Rückverteilung nach

    Mangels ausdrücklicher Kompetenzregelung steht die Abänderungsbefugnis daher nach allgemeiner Ansicht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 16; OVG SLH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 8; OVG Bln.-BBg., Beschl v. 27.01.2021 - OVG 3 S 106/20, juris Rn. 7).

    (2.) Mangels anderslautender Kompetenzregelungen in § 15a Abs. 5 AufenthG folgt die Verbandskompetenz der Bundesländer daher aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 11).

    Bei der Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts sind auch ausländerrechtliche Regelungen zu berücksichtigen, die den Verbleib des Betroffenen an einem bestimmten Ort beeinflussen (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 12).

  • VG Hannover, 20.01.2023 - 12 B 4654/22

    Änderung der Wohnsitzauflage; Ausbildung zum Pflegefachmann; Dauerverwaltungsakt;

    Hinzukommen muss auch die Möglichkeit, auf unabsehbare Zeit an dem gewählten Ort bleiben zu können, weshalb bei der Prognose räumliche Beschränkungen des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet - namentlich Wohnsitzauflagen - maßgeblich zu berücksichtigen sind, da diese die Möglichkeit zum nicht nur vorübergehenden Verbleiben ausschließen können (vgl. OVG Bremen, Urt. vom 17.09.2020 - 2 B 148/20 -, juris Rn. 12; Nds. OVG, Beschl. vom 05.12.2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 28 - 29 unter Bezugnahme auf die Rspr. des BVerwG).

    Mit der Erteilung dieser Wohnsitzauflage war es dem Antragsteller rechtlich ermöglicht worden, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach A-Stadt zu verlegen und dort seinen Wohnsitz zu nehmen (vgl. zur Möglichkeit der Wohnsitzverlegung Nds. OVG, Beschl. vom 09.09.2020 - 13 ME 226/20 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Urt. vom 17.09.2020 - 2 B 148/20 -, juris Rn. 16).

    Der Antragsgegner konnte die Wohnsitzauflage auch ändern, denn er war zu dem Zeitpunkt der Änderung für den Antragsteller ausländerrechtlich zuständig und bedurfte für die Änderung der Auflage keiner Zustimmung der Beigeladenen als Behörde des Zuzugsortes (ganz überwiegende Auffassung in der Rspr., vgl. OVG Berlin, Beschl. vom 27.01.2021 - OVG 3 S 106/20 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschl. vom 09.09.2020 - 13 ME 226/20 -, juris Rn. 7; OVG Bremen, Urt. vom 17.09.2020 - 2 B 148/20 -, juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschl. vom 30.07.2020 - 4 MB 23/20, 4 O 20/20 -, juris Rn. 32; anders nur VG Trier, Beschl. vom 27.07.2022 - 11 L 1950/22.Tr -, juris).

  • OVG Bremen, 08.07.2021 - 2 B 174/21

    Keine Verteilung der in Deutschland geborenen Kinder eines unerlaubt eingereisten

    Es ist insoweit nämlich auf den Ort abzustellen, an dem der Ausländer in dem Zeitpunkt gewohnt hat, in dem erstmals eine Ausländerbehörde für die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung örtlich zuständig geworden ist (OVG Bremen, Beschl. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 15).

    Bei der Prognoseentscheidung zusätzlich zu berücksichtigen sind ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib des Betroffenen an einem bestimmten Ort beeinflussen (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 11 f.).

  • OVG Bremen, 27.01.2021 - 2 B 293/20
    Mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz folgt die Verbandskompetenz der Bundesländer im Ausländerrecht aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 11).

    Denn wenn dem betroffenen Ausländer der Verbleib an einem bestimmten Ort nur vorübergehend gestattet ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort auf nicht absehbare Zeit verbleiben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 - 5 C 2/08, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 12).

  • OVG Bremen, 27.01.2020 - 2 B 293/20

    Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde, Wohnsitzauflage für Geduldete,

    Mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz folgt die Verbandskompetenz der Bundesländer im Ausländerrecht aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 11).

    Denn wenn dem betroffenen Ausländer der Verbleib an einem bestimmten Ort nur vorübergehend gestattet ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort auf nicht absehbare Zeit verbleiben wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 - 5 C 2/08, juris Rn. 24; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 12).

  • OVG Bremen, 13.06.2022 - 2 B 98/22

    Begründung einer räumlichen Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet eines

    Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich mangels anderslautender Regelungen im Aufenthaltsgesetz aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 11).

    Denn wenn die gesetzlichen Regelungen dem betroffenen Ausländer den Verbleib an einem bestimmten Ort nicht oder nur vorübergehend gestatten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er dort auf nicht absehbare Zeit verbleiben wird (BVerwG, Urt. v. 02.04.2009 - 5 C 2/08 -, BVerwGE 133, 320 -329, Rn.24; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 12).

  • OVG Bremen, 22.09.2023 - 2 B 236/23

    Verteilung (§ 15a AufenthG); Anspruch auf Verfahrensbescheinigung -

    Denn diese lässt eine stillschweigende Hinnahme des Aufenthalts ohne eine behördliche Bescheinigung nicht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 - 5 C 13/13, juris Rn. 15, 20; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 19).
  • VG Greifswald, 28.01.2021 - 2 A 1494/20

    Duldung, Grenzübertrittsbescheinigung, Ausreisepflicht, Ausreisefrist,

  • OVG Bremen, 01.06.2022 - 2 B 440/21

    Zur Umverteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a Abs. 5 AufenthG -

  • VG Trier, 27.07.2022 - 11 L 1950/22

    Örtliche Zuständigkeit für die Änderung einer Wohnsitzverpflichtung; Erfordernis

  • OVG Bremen, 04.02.2022 - 2 B 458/21

    Zuweisung und Verteilung einer Kindsmutter in eine Aufnahmeeinrichtung bzgl.

  • VG Greifswald, 30.12.2020 - 2 B 1495/20

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Duldungsbescheinigung

  • VG Bremen, 11.05.2023 - 2 V 816/23

    Kein Anspruch auf "aufenthaltsrechtliche Bescheinigung" im Verteilungsverfahren

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