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   OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12   

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OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12 (https://dejure.org/2013,5068)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2013 - 3 Nc 228/12 (https://dejure.org/2013,5068)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 05. Februar 2013 - 3 Nc 228/12 (https://dejure.org/2013,5068)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 12 GG
    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgelegten Kapazitäten (hier: Bachelorstudiengang Gesundheitswissenschaften)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigung von in § 3 Abs. 2 S. 1, 2 KapVO bezeichneten Maßnahmen bei der Feststellung der Aufnahmekapazität der HAW bei einmaliger Effekterzielung (hier: Gesundheitswissenschaften); Kapazitätswirksame Besetzung von Studienplätzen; Berücksichtigung der Minderung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von in § 3 Abs. 2 S. 1, 2 KapVO bezeichneten Maßnahmen bei der Feststellung der Aufnahmekapazität der HAW bei einmaliger Effekterzielung (hier: Gesundheitswissenschaften); Kapazitätswirksame Besetzung von Studienplätzen; Berücksichtigung der Minderung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Hamburg, 24.08.2012 - 3 Nc 163/11

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre außerhalb der

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12
    Eine Substitution der Deputatsermäßigung durch das Gericht kommt nicht in Betracht (wie OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris).

    Sind die frei gebliebenen Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit zur Erschöpfung der Kapazität durch Umrechnung für einen gleichzeitig überbeanspruchten anderen Studiengang derselben Lehreinheit mit semesterlicher Zulassung zu nutzen (horizontale Substituierung, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris), sind sie für das aktuelle Eingangssemester zu nutzen und nicht auf die Jahreskapazität des überbeanspruchten Studienganges zu verteilen.

    Fehlt es am Berechnungsstichtag aber - wie im vorliegenden Fall - an einer entsprechenden Ziel- und Leistungsvereinbarung, sind Deputatsverminderungen in der Regel nicht anzuerkennen (vgl. OVG Hamburg vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 30 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Rn 45 ff.).

    aa) Nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 24.8.2012, 3 NC 163/11, juris) setzt sich bei frei gebliebenen Kapazitäten in einzelnen Studiengängen einer Lehreinheit bei gleichzeitiger Überbeanspruchung eines anderen Studiengangs derselben Lehreinheit das Kapazitätserschöpfungsgebot insoweit gegenüber der staatlichen Widmungsbefugnis in Gestalt der Anteilquoten durch, als nur durch die Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsschutz suchenden Bewerber verhindert werden kann, dass freigebliebene Studienplätze endgültig ungenutzt bleiben (Anschluss an BVerwG, Urt. v. 15.12.1989, NVwZ-RR 1990, 349).

    bb) Die Umrechnung frei gebliebener Studienplätze aus anderen Studiengängen derselben Lehreinheit in Studienplätze eines Studienganges (Zielstudiengang) mit Bewerberüberhang (SP Z) erfolgt nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (Beschl. v. 24.8.2012 a.a.O.) dergestalt, dass frei gebliebenen Plätze des Studiengangs (SP 1U) sind mit dessen Schwundfaktor (SF 1) und dessen Curricular(eigen)anteil (CA 1) zu multiplizieren sind, dieses Zwischenergebnis durch den Curricular(eigen)anteil des Zielstudiengangs (CA Z) zu dividieren und der so ermittelte Wert ist erneut durch den Schwundfaktor des Zielstudiengangs (SF Z) teilen ist (SP Z = SP 1U * SF 1 * CA 1 / CA Z / SF Z).

  • OVG Hamburg, 22.12.2004 - 3 Nc 59/04

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12
    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts weniger Studienplätze zur Verfügung stehen als vom Verwaltungsgericht angenommen und deshalb zumindest in einem Fall ihre Verpflichtung zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes zu Unrecht erfolgt ist, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

    Auch die vom Beschwerdegericht in ständiger Praxis erforderlichenfalls bei nicht ordnungsgemäßer Festsetzung des Curricularnormwerts vorgenommene gerichtliche Substituierung beachtet, dass der Wert durch einen hinreichend detaillierten quantitativen Studienplan fachlich bestimmt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl v. 16.9.2011, 3 Nc 57/10; vgl. auch Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris) und orientiert sich damit an bereits bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben für die Studiennachfrage (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 NC 44/11, juris Rn. 25).

  • OVG Hamburg, 04.04.2012 - 3 Nc 53/11

    In der Regel keine vorläufige Zulassung zum Studium in Hamburg in

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12
    Fehlt es am Berechnungsstichtag aber - wie im vorliegenden Fall - an einer entsprechenden Ziel- und Leistungsvereinbarung, sind Deputatsverminderungen in der Regel nicht anzuerkennen (vgl. OVG Hamburg vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris, Rn. 30 ff.; Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris, Rn 45 ff.).
  • OVG Hamburg, 27.09.2011 - 3 Nc 27/10

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12
    § 5 Abs. 2 KapVO erfasst nur die Daten, die sich - anders als im vorliegenden Fall - noch vor Beginn des Berechnungszeitraums wesentlich ändern (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, a. a. O.).
  • OVG Hamburg, 12.10.2012 - 3 Nc 44/11

    Zulassung zum Studium der Medizin an der Universität Hamburg außerhalb der

    Auszug aus OVG Hamburg, 05.02.2013 - 3 Nc 228/12
    Auch die vom Beschwerdegericht in ständiger Praxis erforderlichenfalls bei nicht ordnungsgemäßer Festsetzung des Curricularnormwerts vorgenommene gerichtliche Substituierung beachtet, dass der Wert durch einen hinreichend detaillierten quantitativen Studienplan fachlich bestimmt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl v. 16.9.2011, 3 Nc 57/10; vgl. auch Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris) und orientiert sich damit an bereits bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Vorgaben für die Studiennachfrage (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 NC 44/11, juris Rn. 25).
  • VG Hamburg, 09.11.2017 - 19 ZE 247/17

    Vorläufige Zulassung zum Studium im ersten Fachsemester des Studiengangs BASA in

    Zu berücksichtigen sind diejenigen Lehrverminderungen, die den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum (Sommersemester 2017 und Wintersemester 2017/2018) betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 22).

    Sie sind vor diesem Hintergrund in dem Umfang kapazitär nicht zu berücksichtigen, in dem sie aus Drittmitteln finanziert sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris, Rn. 12).

    Gemäß § 21 Abs. 3 KapVO sind die wegfallenden Stellen zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls ist im Verwaltungsgliederungsplan festzulegen (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 16).

    Es bleibt daher insgesamt unklar, in welchem Umfang für diesen Bestandteil des Moduls tatsächlich Lehrende des Studiengangs eingesetzt werden und in welchem Umfang daher Lehrnachfrage in der Lehreinheit in nachvollziehbarer Gruppengröße zu berücksichtigen ist (vgl. OVG Hamburg Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, BA S. 12, Beschl. der Kammer v. 22.11.2012, 19 ZE Gesundheitswissenschaften WiSe 2012/2013, BA S. 26 ff.).

  • VG Hamburg, 20.10.2016 - 19 ZE 460/16

    Zur Berechnung der Studienplatzkapazität.

    Dies hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem der Antragsgegnerin bekannten Beschluss vom 5. Februar 2013 (3 Nc 228/12, juris Rn. 15) dargelegt.

    Gemäß § 21 Abs. 3 KapVO sind die wegfallenden Stellen zu kennzeichnen und der Zeitpunkt des Wegfalls ist im Verwaltungsgliederungsplan festzulegen (vgl. auch OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 16).

    Maßgeblich sind diejenigen Lehrverminderungen, die am Stichtag (1.9.2015) vorlagen und die den hier maßgeblichen Berechnungszeitraum (Sommersemester 2016 und Wintersemester 2016/2017) betreffen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 22).

  • OVG Hamburg, 09.02.2015 - 3 Nc 55/14

    Zulassungsbeschränkungen an der Hafen City Universität unwirksam

    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es - im vorliegenden Fall einer Beschwerde der Hochschule - darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts weniger Studienplätze zur Verfügung stehen als von diesem angenommen und deshalb zumindest in einem Fall die Verpflichtung zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes zu Unrecht erfolgt ist, prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 15.10.2013 - 3 Nc 158/12

    Zulassung zum Masterstudium außerhalb der festgesetzten Kapazität

    Abgesehen davon, dass die Bereitstellung von Mitteln aus dem Hochschulpakt II nicht auf die bloß einmalige Schaffung von Studienplätzen gerichtet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 15, und zuletzt etwa die Antwort des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. G., Bürgerschaftsdrucksache 20/9309, wonach diese Mittel in Hamburg zur Schaffung von Studienplätzen in den Jahren von 2011 bis 2015 führen sollen), verdeutlicht die in Halbsatz 2 des § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO enthaltene Vorgabe, die sich aus den Sondermaßnahmen einmalig ergebenden Studienplätze entsprechend den Vorschriften der Kapazitätsverordnung zu errechnen, dass auch insoweit das Stellenprinzip des § 8 KapVO gelten soll.

    Das Beschwerdegericht weist allerdings auch an dieser Stelle auf seine Rechtsprechung hin, dass Stellen, die auf der Grundlage des Hochschulpakts II geschaffen und aus den dadurch zusätzlich zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert sind, nicht unter die in § 3 Abs. 2 Satz 2 KapVO bezeichneten Maßnahmen fallen und (vorbehaltlich der Regelung in § 21 Abs. 1 KapVO) gemäß § 8 KapVO bei der Berechnung des Lehrangebots zu berücksichtigen sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 14 f.).

  • OVG Hamburg, 16.02.2015 - 3 Nc 263/14

    Zulassung zum Studiengang Psychologie - Vereinbarkeit der Zulassungsbeschränkung

    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es - im vorliegenden Fall einer Beschwerde der Hochschule - darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts weniger Studienplätze zur Verfügung stehen als von diesem angenommen und deshalb zumindest in einem Fall die Verpflichtung zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes zu Unrecht erfolgt ist, prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Saarland, 26.03.2018 - 1 B 854/17

    KapVO SL; Anwendungsbereich

    OVG Hamburg, Beschlüsse vom 22.3.2017 - 3 Bs 240/16 -, Juris, Rdnr. 23, und vom 5.2.2013 - 3 Nc 228/12 -, Juris, Rdnr. 15 zur vergleichbaren Regelung in § 3 Abs. 2 KapVO HH.
  • OVG Hamburg, 07.10.2013 - 3 Nc 209/12

    Vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes

    Fehlt es am Berechnungsstichtag aber - wie im vorliegenden Fall - an einer entsprechenden Ziel- und Leistungsvereinbarung, sind Deputatsverminderungen in der Regel nicht anzuerkennen (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 22; Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 31; Beschl. v. 8.9.2011, 3 Nc 83/10, juris Rn. 29).
  • OVG Hamburg, 22.03.2017 - 3 Bs 240/16

    Zum Anspruch auf vorläufige Zulassung im Bachelorstudiengang "Lehramt an

    Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die von der Antragsgegnerin bereit gestellten Lehraufträge, die der Versorgung der über einen Zeitraum von mehreren Jahren (zusätzlich) aufgenommenen Studierenden gedient haben, auf einen einmaligen Effekt im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, NordÖR 2013, 394 [Ls], juris Rn. 15) gezielt haben.
  • OVG Hamburg, 14.06.2016 - 3 Nc 127/15

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg;

    Dies entspricht seiner ständigen Rechtsprechung in den vergangenen Jahren (vgl. etwa Beschl. v. 5.3.2014, 3 Nc 34/13, BA S. 6 ff.; Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, NordÖR 2014, 98, juris Rn. 54; Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, NordÖR 2013, 394, juris Rn. 17).
  • OVG Hamburg, 27.03.2018 - 3 Nc 79/17

    Hochschulzulassung; kapazitätsrechtliche Anerkennung von Lehrermäßigungen;

    Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem es - im vorliegenden Fall einer Beschwerde der Hochschule - darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts weniger Studienplätze zur Verfügung stehen als von diesem angenommen und deshalb zumindest in einem Fall die Verpflichtung zur vorläufigen Zuweisung eines Studienplatzes zu Unrecht erfolgt ist, prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 5.2.2013, 3 Nc 228/12, juris Rn. 8 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 17.05.2017 - 19 ZE Log/TB SoSe 2017

    Hochschulzulassung - Horizontale Substituierung

  • OVG Hamburg, 17.02.2015 - 3 Nc 260/14

    Zulassung zum Bachelorstudiengang Lehramt Primar- und Sekundarstufe I in Hamburg

  • VG Münster, 05.02.2018 - 9 L 1446/17
  • VG Saarlouis, 06.12.2017 - 1 L 1724/17

    Keine Überlast der Lehreinheit bei zusätzlichen Mitteln zur Aufstockung der

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