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   OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21   

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OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21 (https://dejure.org/2023,38849)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09.11.2023 - 3 Bf 64/21 (https://dejure.org/2023,38849)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 09. November 2023 - 3 Bf 64/21 (https://dejure.org/2023,38849)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    § 3 Abs 1 S 1 Nr 3 BÄO, Art 3 Abs 3 S 2 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 27 UNBehRÜbk, § 2 Abs 2 BÄO
    Erteilung einer Approbation als Arzt; fehlende gesundheitliche Eignung zur Ausübung dieses Berufs

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 09.12.1998 - 3 C 4.98

    Approbation als Arzt; einschränkende Nebenstimmungen; Auflagen; Befristung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21
    Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die Ausübung der Heilkunde nach der auch für die Bundesärzteordnung einschlägigen Definition in § 1 Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen umfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1998, 3 C 4/98, BVerwGE 108, 100, juris Rn. 28 ff.).

    Der Schutz der Volksgesundheit rechtfertige es nicht, ihm auch den Zugang zu diesem Teil der ärztlichen Tätigkeit zu verwehren (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1998, a.a.O. Rn. 30).

    Dies kann in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise durch die Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 BÄO geschehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1998, a.a.O. Rn. 31).

    Insoweit reichen aber vernünftige Gründe des Gemeinwohls aus, eine gesetzliche Regelung zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1998, a.a.O. Rn. 36).

    Für eine solche Erlaubnis gilt die starre Frist des § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO naturgemäß nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1998, 3 C 4/98, BVerwGE 108, 100, juris Rn. 32).

    Es gibt keinen Grund, diesen Unterschied nicht auch in der Bezeichnung des Zulassungsakts zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.12.1998, 3 C 4/98, BVerwGE 108, 100, juris Rn. 37).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 3 C 26.11

    Heilpraktiker; Heilpraktikerberuf; blinder Heilpraktiker; Erblindung;

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21
    Körperliche und geistige Kräfte müssen in einem Maße vorhanden sein, das den Anforderungen des Berufsbildes entspricht und sie ausfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 3 C 26/11, BVerwGE 145, 275, juris Rn. 16; Urt. v. 28.4.2010, 3 C 22/09, BVerwGE 137, 1, juris Rn. 13).

    Zwar verleiht die ärztliche Approbation insoweit nicht die Befugnis zu Heilkundetätigkeiten, zu denen eine Befähigung mangels entsprechender Eignung in gesundheitlicher Hinsicht nicht besteht, als dagegen die drohenden strafrechtlichen (§§ 223, 229 StGB) und haftungsrechtlichen Konsequenzen stehen, die solche Tätigkeiten untersagen (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 3 C 26/11, BVerwGE 145, 275 juris Rn. 26), sodass es in diesem Zusammenhang nicht von der Hand zu weisen ist, dass von solchen Folgen ein gewisser Grad an präventiver Wirkung ausgeht.

    Dieser Bewertung steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen, soweit es entschieden hat, dass auch bei Blindheit eine unbeschränkte Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde erlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 3 C 26/11, BVerwGE 145, 275, juris).

    Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht im vorgenannten Fall davon ausgegangen, dass die Erteilung einer umfassenden Erlaubnis keine Gefahren für die Volksgesundheit begründe, da die dortige Klägerin mit ihrer Erblindung offen umgehe und stets zum Ausdruck gebracht habe, dass sie die Heilkunde nur innerhalb der durch die Blindheit gezogenen Grenzen ausüben wolle, und weil die drohenden strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Konsequenzen die Heilkundetätigkeiten untersagten, für die der Blick auf den Patienten unerlässlich sei und zu denen sie daher nicht befähigt sei(vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, a.a.O. Rn. 26).

    Deshalb darf jemand wegen einer Behinderung nur dann von der berufsmäßigen Heilkundeausübung ausgeschlossen werden, wenn dies zum Schutz der Volksgesundheit unabweisbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 3 C 26/11, BVerwGE 145, 275, juris Rn. 20).

  • BVerfG, 01.02.2011 - 1 BvR 2383/10

    Berufsrechtliche Sanktionierung einer in geringfügigem Umfang ausgeübten

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21
    Bereits im Jahr 2011 hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass eine generelle Verpflichtung, Patienten mit Erkrankungen auf einem bestimmten Gebiet an einen für dieses Gebiet zuständigen Facharzt zu verweisen, dazu führen würde, dass Ärzte ohne Facharzttitel praktisch nicht mehr ärztlich tätig sein könnten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.2.2011, 1 BvR 2383/10, BVerfGK 18, 345, juris Rn. 27).

    Die Qualität ärztlicher Tätigkeit wird dabei durch die Approbation nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung sichergestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.2.2011, a.a.O.).

    Auch die ärztliche Pflicht zur Einzelfallprüfung, ob aufgrund der eigenen Fähigkeiten und der sonstigen Umstände sichergestellt ist, dass eine Patientenbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 1.2.2011, 1 BvR 2383/10, BVerfGK 18, 345, juris Rn. 27), reduziert die Gefahr nicht entscheidungserheblich.

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass es gerade die Aufgabe der Approbation ist, die Qualität ärztlicher Tätigkeit nach den Vorschriften der Bundesärzteordnung sicherzustellen, und dass ein Arzt vorbehaltlich seiner Prüfpflicht unabhängig vom Vorhandensein von Spezialisierungen grundsätzlich berechtigt ist, auf allen Gebieten, die von seiner Approbation umfasst sind, zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.2.2011, 1 BvR 2383/10, BVerfGK 18, 345, juris Rn. 27).

    Für die abschreckende Wirkung des ärztlichen Berufsrechts und die Regelungen zum Approbationswiderruf in der Bundesärzteordnung gilt nichts anderes, wobei in Bezug auf das ärztliche Berufsrecht zusätzlich zu bedenken ist, dass eine in geringfügigem Umfang ausgeübte fachgebietsfremde Tätigkeit eines Facharztes berufsrechtlich in verhältnismäßiger Weise schon nicht sanktioniert werden kann (BVerfG, Beschl. v. 1.2.2011, 1 BvR 2383/10, BVerfGK 18, 345, juris Rn. 20 ff.).

  • BVerwG, 28.04.2010 - 3 C 22.09

    Logopäde; Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung; Berufserlaubnis; Widerruf;

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21
    Durch die Fixierung des Berufsbilds wird notwendigerweise auch der Rahmen bestimmt, auf den sich die berufsrechtlichen Zugangsvoraussetzungen beziehen (BVerwG, Urt. v. 28.4.2010, 3 C 22/09, BVerwGE 137, 1, juris Rn. 13).

    Körperliche und geistige Kräfte müssen in einem Maße vorhanden sein, das den Anforderungen des Berufsbildes entspricht und sie ausfüllt (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012, 3 C 26/11, BVerwGE 145, 275, juris Rn. 16; Urt. v. 28.4.2010, 3 C 22/09, BVerwGE 137, 1, juris Rn. 13).

    Erwogen werden könnte insoweit einerseits, dass das Erfordernis, dass die körperliche Eignung in einem Maße vorhanden sein muss, das den Anforderungen des gesetzlichen Berufsbilds entspricht und sie ausfüllt, sowohl für den Berufszugang durch die Erteilung der Erlaubnis als auch für deren Widerruf gilt (BVerwG, Urt. v. 28.4.2010, 3 C 22/09, BVerwGE 137, 1, juris Rn. 13: "spiegelbildlich").

  • BVerfG, 30.01.2020 - 2 BvR 1005/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot des Mitführens eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21
    Eine Benachteiligung kann auch bei einem Ausschluss von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten gegeben sein, wenn dieser Ausschluss nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.2020, 2 BvR 1005/18, NJW 2020, 1282, juris Rn. 35 m.w.N.).

    Die UN-Behindertenrechtskonvention ist nach dem Gesetz vom 21. Dezember 2008 (BGBl. II S. 1419) seit dem 1. Januar 2009 als innerstaatliches Recht im Rang einfachen Bundesrechts anzuwenden und kann als Auslegungshilfe für die Bestimmung und den Inhalt der Grundrechte und des einfachen Gesetzesrechts herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.1.2020, 2 BvR 1005/18, NJW 2020, 1282, juris Rn. 40; BVerwG, Urt. v. 23.1.2018, 5 C 9/16, BVerwGE 161, 145, juris Rn. 16).

  • VGH Hessen, 13.04.2022 - 7 A 2210/18

    Widerruf einer ärztlichen Approbation nach Erkrankung des Arztes an einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21
    Die im Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO normierte Voraussetzung "nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet" erfordert anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles eine Subsumtion unter den in dieser Norm enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 13.4.2022, 7 A 2210/18.Z, ESVGH 72, 212, juris Rn. 29; ähnlich VGH München, Beschl. v. 25.4.2018, 21 ZB 17.311, juris Rn. 11).

    Diese rechtliche Würdigung ist im gerichtlichen Verfahren voll überprüfbar (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 13.4.2022, 7 A 2210/18.Z, ESVGH 72, 212, juris Rn. 29).

  • BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84

    Heilpraktikergesetz

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21
    Zwar ist anerkannt, dass der Gesetzgeber prinzipiell befugt ist, zum Schutze der Volksgesundheit den Zugang zu den Heilberufen zu reglementieren und von persönlichen Zulassungsvoraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.5.1988, 1 BvR 482/84, 1166/85, BVerfGE 78, 179, juris).
  • BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97

    Integrative Beschulung

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21
    Behinderung im Sinne der Vorschrift meint die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht (BVerfG, Beschl. v. 8.10.1997, 1 BvR 9/97, BVerfGE 96, 288, juris Rn. 65; siehe dazu auch die Begriffsbestimmung in § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes - BGG).
  • BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94

    Testierausschluß Taubstummer

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21
    Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist danach aber nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen (BVerfG, Beschl. v. 19.1.1999, 1 BvR 2161/94, BVerfGE 99, 341, juris Rn. 56; Beschl. v. 10.3.2004, 2 BvR 577/01, BVerfGK 3, 74, juris Rn. 7; vgl. auch § 7 Abs. 2 BGG).
  • BVerfG, 10.12.2008 - 2 BvR 2571/07

    Verletzung von Art 33 Abs 2 iVm Art 3 Abs 3 S 2 GG durch Ausschluss einer

    Auszug aus OVG Hamburg, 09.11.2023 - 3 Bf 64/21
    Diesen Maßgaben ist auch im Rahmen der gesundheitlichen Eignungsbeurteilung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO Rechnung zu tragen (vgl. für die gesundheitliche Eignungsprüfung im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG: BVerfG, Beschl. v. 10.12.2008, 2 BvR 2571/07, BVerfGK 14, 492, juris).
  • BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz

  • BVerfG, 10.03.2004 - 2 BvR 577/01

    Benachteiligungsverbot Behinderter (Behinderung nicht als Anknüpfungspunkt für

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerwG, 26.08.2009 - 3 C 19.08

    Physiotherapeut, Heilpraktikererlaubnis, Beschränkung der Heilpraktikererlaubnis,

  • VGH Bayern, 25.04.2018 - 21 ZB 17.311

    Ruhen der ärztlichen Approbation infolge mangelnder Eignung

  • OVG Niedersachsen, 05.01.2007 - 8 LA 78/06

    Widerruf der ärztlichen Approbation wegen altersbedingter Leistungsschwäche

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