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   OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z   

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OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z (https://dejure.org/2019,34404)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z (https://dejure.org/2019,34404)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 11. September 2019 - 1 Bf 82/18.Z (https://dejure.org/2019,34404)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Art 14 Abs 1 GG, Art 18 GG, Art 19 Abs 4 GG, § 42 Abs 2 VwGO
    Klagebefugnis bei Erwerb eines Sperrgrundstücks zur Verhinderung eines Flughafenausbaus; Feststellung der entsprechenden Absicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Bestand der sogenannten Sperrgrundstücks-Rechtsprechung; Reichweite der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Fall Garzweiler II; Grundstückserwerb zum alleinigen Zweck der Schaffung derVoraussetzungen für eine Prozessführung; Unzulässige Rechtsausübung; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2020, 392
  • DÖV 2020, 38
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 25.01.2012 - 9 A 6.10

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Stichtag;

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18
    Das Garzweiler-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 17.12.2013, 1 BvR 3139, 3386/08, BVerfGE 134, 242 ff.) zwingt nicht dazu, die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567) - Unzulässigkeit einer auf das Eigentum an einem Grundstück gestützten Klage, wenn das Grundstück nur zu dem Zweck erworben wurde, die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, welche nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist - aufzugeben.

    Unter ausdrücklichem Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2012 (9 A 6.10, NVwZ 2012, 567) fasste das Bundesverfassungsgericht zusammen, wann nach dieser Rechtsprechung von einem solchen Fall ausgegangen werde (BVerfG, a.a.O., Rn. 153).

    bb) Das Oberverwaltungsgericht vermag den referierten Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, über die sich die Beteiligten im hier vorliegenden Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht umfangreich auseinandergesetzt haben, nicht eine Aussage dahingehend zu entnehmen, dass die auf das Argument des Rechtsmissbrauchs (unzulässige Rechtsausübung) gegründete Sperrgrundstück-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 12) vor dem Hintergrund von Art. 14 GG und/oder Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht haltbar sei (so wie hier auch das vom Kläger auf S. 25 seiner Antragsbegründung zitierte Urteil des VG Aachen v. 3.11.2016, 6 K 369/15, juris Rn. 53).

    Hätte das Bundesverfassungsgericht das fachgerichtliche Argument der unzulässigen Rechtsausübung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als verfassungsrechtlich unhaltbar ansehen wollen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass es auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O., juris Rn. 16) erwähnten BVerfG-Kammerbeschlüsse, insbesondere auf den Beschluss vom 21. November 1989 (1 BvR 1377/89, ZIP 1990, 228; WM 1990, 755), eingegangen wäre.

    Auch im Urteil vom 25. Januar 2012 (9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 17) prüfte das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen des klagenden Vereins, ihm sei es mit dem Kauf des Grundstücks auch um die Sicherung der vorhandenen landwirtschaftlichen Nutzung gegangen, hielt dieses Vorbringen aber angesichts der satzungsmäßigen Vereinsziele nur für vorgeschoben.

    Auch das Bundesverwaltungsgericht hat als ein Indiz dafür, dass die beabsichtigte Prozessführung die alleinige Absicht des Grundstückserwerbs sei, den "Zeitpunkt des Kaufes" (BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 14) bzw. "die zeitlichen Abläufe" (BVerwG, Urt. v. 9.7.2008, a.a.O., juris Rn. 42 f.) oder den "enge(n) zeitliche(n) Zusammenhang (des Überlassungsvertrags) mit dem Planfeststellungsverfahren" (BVerwG, Urt. v. 27.10.2000, a.a.O., juris Rn. 23) angenommen.

    Im angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung allein daraus hergeleitet, dass mit einer auf ein Sperrgrundstück gestützten Anfechtungsklage eine vom Rechtsschutzsystem ausdrücklich nicht gewollte Klagemöglichkeit ("Interessentenklage im Gewand der Verletztenklage", siehe BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 16) eröffnet und das vom Gesetzgeber bereitgestellte System gerichtlichen Rechtsschutzes eigenmächtig erweitert werden solle (Urteil S. 24 unten unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, a.a.O., juris Rn. 12 ff.).

    Indizien für eine rechtsmissbräuchlich erhobene Klage können indes auch solche Umstände sein, die von Klägerseite ausdrücklich eingeräumt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 14 am Ende).

    rechtfertigt es nicht, die Berufung zuzulassen, da sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567, juris Rn. 13 m.w.N.; siehe auch Christ, jurisPR-BVerwG 4/2013, Anm. 3) geklärt und damit nicht mehr klärungsbedürftig ist.

    Soweit der Kläger auf kritisches Schrifttum verweist, ist anzumerken, dass der Beitrag von Masing (NVwZ 2002, 810) lange vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 veröffentlicht wurde und das Bundesverwaltungsgericht sich im Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O., juris Rn. 15) hiermit ausdrücklich befasst hat.

    Als Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts sieht der Kläger den dem Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O.) als Leitsatz 2 vorangestellten Satz (Hervorhebung vom Kläger):.

  • OVG Hamburg, 09.08.2004 - 2 Bs 300/04

    Enteignung für Airbus Start- und Landebahnverlängerung

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18
    Ergänzend sei hierzu angemerkt, dass das Oberverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen, beginnend mit dem Beschwerdebeschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04, NordÖR 2004, 354, juris Rn. 106) bis hin zur Hauptsacheentscheidung vom 21. Oktober 2009 (2 Bf 40/04; der dortige Kläger zu 3 war ein Miteigentümer des Grundstücks FlNr. ...) die Eignung des Grundstücks FlNr.

    c) Wenn von Klägerseite in der Antragsbegründung (z.B. S. 11 f., 13 f., 15 oben) wiederholt auf die Notwendigkeit von Schadstoffmessungen und das Bedürfnis, "die Voraussetzungen für die zu Unrecht verweigerten Messungen selbst zu schaffen", hingewiesen wird, werden hierdurch die Zweifel geradezu bestätigt, die das Verwaltungsgericht an der Ernsthaftigkeit des behaupteten Erwerbs- bzw. Nutzungsmotivs einer Schadstoffmessung geäußert hat: Denn vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb einzig im September 2004 - bezeichnenderweise einen Monat, nachdem das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04) die allein auf das Eigentum am Grundstück FlNr.

    Jedenfalls seit dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04; NordÖR 2004, 354) stand hinsichtlich der Eigentümer des "Funktionsgrundstücks" FlNr.

  • BGH, 25.09.1989 - II ZR 254/88

    Verfassungsmäßigkeit - Aktiengesetz - Verschmelzung - Anfechtung von

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18
    Dort hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Kleinaktionärs nicht zur Entscheidung angenommen, dessen aktienrechtliche Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über einen Verschmelzungsvertrag als rechtsmissbräuchlich angesehen worden war: Ihm war vorgehalten worden, er habe die Anfechtungsklage allein mit dem Ziel erhoben, die Beklagte auf diese Weise zu einer Zahlung an ihn zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch habe und billigerweise auch nicht erheben könne (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1989, II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 25.9.1989, II ZR 254/88, ZIP 1989, 1388, juris Rn. 6).

    Den vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen ist keine Aussage des Inhalts zu entnehmen, dass auch rechtsmissbräuchlich erlangte Klagepositionen den vollen inhaltlichen Rechtsschutz erhalten müssten (vgl. auch BGH im oben erwähnten Beschl. v. 25.9.1989, II ZR 254/99, ZIP 1989, 1388, juris Rn. 7 wonach davon ausgegangen werden könne, "daß das Institut des Rechtsmißbrauchs immanenter Bestandteil aller Rechtsordnungen ist").

  • BVerfG, 21.11.1989 - 1 BvR 1377/89

    Unterlassen einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof und Anspruch auf den

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18
    So hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. November 1989 (1 BvR 1377/89, ZIP 1990, 228; WM 1990, 755) eine Verfassungsbeschwerde eines Aktionärs insoweit als unbegründet (nicht als unzulässig) abgewiesen, als er sich gegen eine zivilrechtliche Klagabweisung als unzulässig wegen rechtsmissbräuchlicher Ausnutzung seiner Anteilseigentümerstellung wandte.

    Hätte das Bundesverfassungsgericht das fachgerichtliche Argument der unzulässigen Rechtsausübung im Zusammenhang mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als verfassungsrechtlich unhaltbar ansehen wollen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass es auch auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Januar 2012 (a.a.O., juris Rn. 16) erwähnten BVerfG-Kammerbeschlüsse, insbesondere auf den Beschluss vom 21. November 1989 (1 BvR 1377/89, ZIP 1990, 228; WM 1990, 755), eingegangen wäre.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvR 3139/08

    Urteil in Sachen "Braunkohlentagebau Garzweiler": Rechtsschutz Enteignungs- und

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18
    Das Garzweiler-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urt. v. 17.12.2013, 1 BvR 3139, 3386/08, BVerfGE 134, 242 ff.) zwingt nicht dazu, die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung (z.B. BVerwG, Urt. v. 25.1.2012, 9 A 6.10, NVwZ 2012, 567) - Unzulässigkeit einer auf das Eigentum an einem Grundstück gestützten Klage, wenn das Grundstück nur zu dem Zweck erworben wurde, die Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, welche nach dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung einem Eigentümer vorbehalten ist - aufzugeben.

    aa) Die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2013 (1 BvR 3139, 3386/08 - Braunkohletagebau Garzweiler I/II -, BVerfGE 134, 242, 286 ff., juris Rn. 152-156) müssen aus dem Kontext heraus betrachtet werden, in dem sie in dieser Entscheidung gemacht wurden:.

  • VG Hamburg, 29.01.2018 - 15 K 6234/17

    Erfolglose Klage einer Eigentümergemeinschaft gegen die Verlängerung der Start-

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18
    Das Verwaltungsgericht Hamburg hat ihre im Mai bzw. Juni 2004 erhobenen Klagen mit Beschluss vom 14. Juni 2017 vom Verfahren 15 K 2344/04 abgetrennt und unter dem Az. 15 K 6234/17 fortgeführt.

    Die im Verfahren 15 K 6234/17 verbliebenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Januar 2018 mit der Begründung abgewiesen, sie seien mangels Klagebefugnis unzulässig.

  • BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18
    Im Fall des Urteils vom 9. Juli 2008 (9 A 14.07, BVerwGE 131, 274, juris Rn. 43), in dem ein Rechtsmissbrauch verneint wurde, war es nach dem Grundstückserwerb zu einer Nutzungsänderung durch den Erwerber (Entwicklung eines Schilfröhricht-Biotops anstatt der bisherigen Grünlandbewirtschaftung) gekommen.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18
    Zwar kann aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ebenso wie aus der Verfahrensdauer unter Umständen folgen, dass die Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 17).
  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18
    Dort hatte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde eines Kleinaktionärs nicht zur Entscheidung angenommen, dessen aktienrechtliche Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss über einen Verschmelzungsvertrag als rechtsmissbräuchlich angesehen worden war: Ihm war vorgehalten worden, er habe die Anfechtungsklage allein mit dem Ziel erhoben, die Beklagte auf diese Weise zu einer Zahlung an ihn zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch habe und billigerweise auch nicht erheben könne (vgl. BGH, Urt. v. 22.5.1989, II ZR 206/88, BGHZ 107, 296, juris Rn. 23 ff.; Beschl. v. 25.9.1989, II ZR 254/88, ZIP 1989, 1388, juris Rn. 6).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18
    So kann beispielsweise eine Uneinheitlichkeit obergerichtlicher Rechtsprechung und Literatur für eine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sprechen ebenso wie die Erforderlichkeit einer bis ins einzelne gehenden Auslegung eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes oder Auseinandersetzung mit abweichenden Auffassungen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.9.2009, 1 BvR 814/09, NJW 2009, 3642, juris Rn. 21).
  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 10.99

    Klagebefugnis; Sperrgrundstück; unzulässige Rechtsausübung

  • BVerfG, 22.01.2001 - 1 BvR 2075/98

    Verletzung von GG Art 103 Abs 1 durch Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags

  • BVerwG, 27.03.2019 - 4 BN 28.18

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Zulässigkeit der Teilaufhebung

  • OVG Hamburg, 16.02.2015 - 1 Bf 63/14

    Verjährungsvorschriften im BinSchG; Verhältnis zu landesrechtlichen Regelungen

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 23.02.2011 - 1 BvR 500/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch

  • BVerfG, 20.01.2017 - 1 BvR 3386/08

    Festsetzung des Gegenstandswertes im verfassungsgerichtlichen Verfahren

  • VG Aachen, 03.11.2016 - 6 K 369/15

    Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach ;

  • VG Freiburg, 05.11.2020 - 10 K 2788/19

    Zur Notwendigkeit einer Grundabtretungsprognose bei der Entscheidung über die

    Ob ein Fall des allein verfahrensrechtlich begründeten Grundstückserwerbs vorliegt ist anhand einer Gesamtschau objektivierbarer Anhaltspunkte und Fakten zu ermitteln (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris Rn. 34; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 09.07.2008 - 9 A 14.07 - juris Ls. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2007 - 11 A 3051/06 - juris Rn. 29).

    Ein weiteres Anzeichen kann sich aus dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks ergeben (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.10.2000 - 4 A 10.99 - juris Rn. 22 und vom 25.01.2012 - 9 A 6.10 - juris Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2007 - 11 A 3051/06 - juris Rn. 32 ff.; vgl. jüngst auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris Rn. 36; VG Köln, Urteil vom 12.03.2019 - 14 K 4496/18 - juris 29 f.).

    Die sog. Sperrgrundstücks-Rechtsprechung ist auch in der Sache mit Art. 14 GG und/oder Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 11.09.2019 - 1 Bf 82/18.Z - juris. Rn. 14 ff.; VG Aachen, Urteil vom 03.11.2016 - 6 K 369/15 - juris Rn. 53).

  • VG Hamburg, 05.09.2022 - 15 K 1088/19

    Erfolglose Klage eines in Finkenwerder ansässigen Klägers gegen den

    Dieser wurde vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. September 2019 (1 Bf 82/18.Z) abgelehnt.

    Insoweit wird zur Begründung auf das Urteil der Kammer vom 29. Januar 2018 in der Sache 15 K 6234/17 (juris Rn. 56 ff.) und den nachfolgenden Nichtzulassungsbeschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2019 (1 Bf 82/18.Z, juris Rn. 8 ff.) Bezug genommen.

  • OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21

    Kein Anspruch der AfD-Bürgerschaftsfraktion auf Wahl ihrer Mitglieder in die

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert zudem, dass die Fehlerhaftigkeit der entscheidungserheblichen Gründe des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden muss (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 124a Rn. 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2019, 1 Bf 82/18.Z, DÖV 2020, 38, juris Rn. 7).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 15 A 3909/18

    Anforderungen an eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit hinsichtlich

    vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 22; Hamb. OVG, Beschluss vom 11. September 2019 - 1 Bf 82/18.Z -, juris Rn. 55 f.; OVG LSA, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 3 L 204/15 -, juris Rn. 25; Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 12 ZB 08.2846 -, juris Rn. 10.
  • OVG Hamburg, 08.02.2024 - 3 Bf 145/22

    Neuer Prüfungsversuch in der zahnärztlichen Prüfung aufgrund der Rechtswidrigkeit

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert zudem, dass die Fehlerhaftigkeit der entscheidungserheblichen Gründe des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden muss (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 124a Rn. 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2019, 1 Bf 82/18.Z, DÖV 2020, 38, juris Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 11.12.2020 - 3 Bf 202/19

    Beitrag zur Landesärztekammer Hamburg; Differenzierung zwischen beamteten und

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert zudem, dass die Fehlerhaftigkeit der entscheidungserheblichen Gründe des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124a Rn. 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2019, 1 Bf 82/18.Z, DÖV 2020, 38, juris Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 03.03.2021 - 3 Bf 91/20

    Disziplinarmaßnahmen wegen eines so genannten Börtverstoßes; Regelung der

    Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert zudem, dass die Fehlerhaftigkeit der entscheidungserheblichen Gründe des angefochtenen Urteils aufgezeigt werden muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 124a Rn. 49; OVG Hamburg, Beschl. v. 11.9.2019, 1 Bf 82/18.Z, DÖV 2020, 38, juris Rn. 7).
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