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   OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16   

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https://dejure.org/2020,25210
OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16 (https://dejure.org/2020,25210)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23.06.2020 - 4 Bf 173/16 (https://dejure.org/2020,25210)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 23. Juni 2020 - 4 Bf 173/16 (https://dejure.org/2020,25210)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 7 Abs 1 BAföG, § 10 Abs 3 S 2 BAföG
    (Keine) Ausbildungsförderung für einen 65-Jährigen

  • IWW

    § 7 Abs. 1 BAföG; § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. a) BAföG; § 10 Abs. 3 S. 1, 2, 3 BAföG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein Studium mit 65

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Kein BAföG im hohen Alter

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 19.04.2016 - C-441/14

    DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16
    Es ist durch die Richtlinie 2000/78/EG konkretisiert worden (EuGH, Urt. v. 19.4.2016, C-441/14, Dansk Industri, Rn. 22).

    Die Anwendung des allgemeinen Verbots der Diskriminierung wegen des Alters auf einen Sachverhalt setzt voraus, dass der Sachverhalt in den Bereich der von der Richtlinie 2000/78/EG aufgestellten Diskriminierungsverbote fällt (EuGH, Urt. v. 19.4.2016, C-441/14, Dansk Industri, Rn. 24).

  • BVerwG, 09.05.1985 - 5 C 48.82

    Ausbildungsförderung - Altersgrenze - Absehen - Persönliche Verhältnisse -

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16
    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Entscheidungen aus den Jahren 1985 (Urt. v. 9.5.1985, 5 C 48.82, BVerwGE 71, 268, juris Rn. 23; Urt. v. 4.7.1985, 5 C 55.82, FamRZ 1986, 108, juris Rn. 16) und 1991 (Beschl. v. 6.11.1991, 5 B 121.91, FamRZ 1992, 990, juris Rn. 5) den Gedanken geäußert, dass aus allgemeinen Erwägungen Ausbildungsförderung nach dem Überschreiten der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG dann ausnahmsweise nicht mehr zu leisten sein könnte, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, dass eine Erwerbstätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung praktisch ausgeschlossen sei.

    Das heißt aber nicht, dass das Gesetz die Ausnahmen von der Altersgrenze nach Satz 2 der Vorschrift allgemein davon abhängig macht, der Auszubildende müsse nach Abschluss der zu fördernden Ausbildung noch eine ausreichend lange Zeit erwerbstätig sein bzw. auf dem Arbeitsmarkt noch eine Chance haben, eine Arbeitsstelle zu finden (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 5 C 48.82 - FamRZ 1985, 970, 973; Rothe/Blanke, a.a.O., § 10 Anm. 4 und 5 (Stand Februar 1999)).

  • BVerwG, 06.11.1991 - 5 B 121.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16
    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Entscheidungen aus den Jahren 1985 (Urt. v. 9.5.1985, 5 C 48.82, BVerwGE 71, 268, juris Rn. 23; Urt. v. 4.7.1985, 5 C 55.82, FamRZ 1986, 108, juris Rn. 16) und 1991 (Beschl. v. 6.11.1991, 5 B 121.91, FamRZ 1992, 990, juris Rn. 5) den Gedanken geäußert, dass aus allgemeinen Erwägungen Ausbildungsförderung nach dem Überschreiten der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG dann ausnahmsweise nicht mehr zu leisten sein könnte, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, dass eine Erwerbstätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung praktisch ausgeschlossen sei.

    Für ein Hinausschieben der Aufnahme der Ausbildung "bis an die Grenzen des Ruhestandes" (so ausdrücklich Beschl. v. 6.11.1991, a.a.O.) wäre danach kein Raum.

  • OVG Thüringen, 30.01.2001 - 3 EO 862/00

    Sozialhilferecht; Regelungsanordnung; Hilfe zum Lebensunterhalt; Anordnungsgrund;

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16
    Eine nach § 7 Abs. 1 BAföG förderungsfähige berufsbildende Ausbildung liegt dann nicht vor, wenn sie in einem so hohen Alter (hier: 65 Jahre) aufgenommen wird, dass sie erst nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen sein wird (im Anschluss an OVG Weimar, Beschl. v. 30.1.2001, 3 EO 862/00, juris Rn. 31 ff.).

    b) Das Thüringische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 30.1.2001 (3 EO 862/00, juris Rn. 31-33) in Anknüpfung an die genannten höchstrichterlichen obiter dicta die Auffassung vertreten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zwar jeweils im Zusammenhang mit der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG geäußert habe, dass dahinter jedoch die tragende rechtliche Überlegung stehe, dass nach Sinn und Zweck des Gesetzes bei einer erst kurz vor dem Ruhestand (im Falle des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts war der Antragsteller 63 Jahre alt) aufgenommenen Ausbildung nicht mehr von einer berufsbildenden Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG gesprochen werden könne.

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16
    Das nunmehr in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Verbot ist als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen (EuGH, Urt. v. 19.1.2010, C-555/07, Kücükdeveci, Rn. 21; Urt. v. 22.11.2005, C-144/04, Mangold, Rn. 75).
  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16
    Das nunmehr in Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Verbot ist als ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts anzusehen (EuGH, Urt. v. 19.1.2010, C-555/07, Kücükdeveci, Rn. 21; Urt. v. 22.11.2005, C-144/04, Mangold, Rn. 75).
  • BVerwG, 21.12.2005 - 5 C 26.04

    Altersgrenze bei Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben; Betreuung in

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16
    Der Begriff des "Arbeitslebens" knüpft dabei nicht an die subjektiven Bedürfnisse und Wünsche des Betroffenen an, sondern an den gesellschaftlichen Rahmen der Arbeitsphase des menschlichen Lebens, welche mit dem Eintritt in das Rentenalter in der Regel ihren Abschluss findet (so ausdrücklich zu § 17 der Eingliederungshilfe-Verordnung: BVerwG, Urt. v. 21.12.2005, 5 C 26.04, NVwZ-RR 2006, 406, juris Rn. 14).
  • BSG, 25.06.2009 - B 3 KR 7/08 R

    Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen zur

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16
    Diese Bestimmung nennt das Alter nicht als verbotenen Differenzierungsgrund (vgl. BSG, Urt. v. 25.6.2009, B 3 KR 7/08 R, juris Rn. 18; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.9.2010, 4 So 97/10, n.v.).
  • BVerwG, 29.03.2018 - 5 C 14.17

    Bewilligung von Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium durch Zulassung

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16
    Ungeachtet beider Umstände ist jedoch bei der Auslegung des § 7 Abs. 1 BAföG eine am Regelfall orientierte typisierende Betrachtung vorzunehmen (vgl. zu einer typisierenden Annahme des Gesetzgebers BVerwG, Urt. v. 29.3.2018, 5 C 14.17, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 04.07.1985 - 5 C 55.82

    Ausbildungsförderung nach Überschreiten der Altersgrenze

    Auszug aus OVG Hamburg, 23.06.2020 - 4 Bf 173/16
    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in drei Entscheidungen aus den Jahren 1985 (Urt. v. 9.5.1985, 5 C 48.82, BVerwGE 71, 268, juris Rn. 23; Urt. v. 4.7.1985, 5 C 55.82, FamRZ 1986, 108, juris Rn. 16) und 1991 (Beschl. v. 6.11.1991, 5 B 121.91, FamRZ 1992, 990, juris Rn. 5) den Gedanken geäußert, dass aus allgemeinen Erwägungen Ausbildungsförderung nach dem Überschreiten der Altersgrenze des § 10 Abs. 3 BAföG dann ausnahmsweise nicht mehr zu leisten sein könnte, wenn der Betreffende die Ausbildung in einem so hohen Alter beginnt, dass eine Erwerbstätigkeit nach dem Abschluss der Ausbildung praktisch ausgeschlossen sei.
  • VG Frankfurt/Main, 17.02.2014 - 3 L 247/14

    Ausbildungsförderung

  • VG Freiburg, 21.04.1997 - 7 K 2212/96

    Bestehen eines Anspruches eines 53- jährigen Medizinstudenten auf Bewilligung von

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