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   OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21.Z   

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OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21.Z (https://dejure.org/2023,36052)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2023 - 3 Bf 250/21.Z (https://dejure.org/2023,36052)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 24. November 2023 - 3 Bf 250/21.Z (https://dejure.org/2023,36052)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Wahl der Mitglieder der Härtefallkommission

  • VG Hamburg PDF

    Kein Anspruch der AfD-Bürgerschaftsfraktion auf Wahl ihrer Mitglieder in die Härtefallkommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HV Art. 7 Abs. 1 ; HFKG § 1 Abs. 2 S. 1 bis 3

Kurzfassungen/Presse

  • Justiz Hamburg (Pressemitteilung)

    Kein Anspruch der AfD-Bürgerschaftsfraktion auf Wahl ihrer Mitglieder in die Härtefallkommission

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 259
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • VerfGH Thüringen, 09.07.2015 - VerfGH 9/15

    Wahlprüfungsbeschwerde teilweise erfolgreich - aber Landtagswahl bleibt gültig

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21
    Das Hamburgische Verfassungsgericht verwarf die Anträge mit Urteil vom 19. Juli 2016 (9/15, LVerfGE 27, 253, juris) als unzulässig.

    In seinem zwischen den Beteiligten ergangenen und auch vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Urteil vom 19. Juli 2016 hat das Hamburgische Verfassungsgericht - unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Recht der Abgeordneten auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung - indes bereits entschieden, dass die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Zusammenhang mit der Besetzung der Härtefallkommission nicht im Verfassungsrecht wurzeln, sondern in der einfachgesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 2 HFKG (9/15, LVerfGE 27, 253, juris Rn. 46).

    Der Gesetzgeber hat die Besetzung der Härtefallkommission sowie das Vorschlagsrecht aller im Eingabenausschuss vertretenen Fraktionen ebenso selbst normiert wie die von ihm als konstitutiv angesehene Ernennung der durch die Bürgerschaft gewählten Mitglieder durch den Senat (vgl. HVerfG, Urt. v. 19.7.2016, a.a.O. Rn. 50).

    Selbst wenn man - entgegen der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Urt. v. 19.7.2016, 9/15, LVerfGE 27, 253, juris) - zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Zusammenhang mit der Besetzung der Härtefallkommission im Verfassungsrecht wurzelten und damit auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung für anwendbar hielte, ergäbe sich daraus nichts anderes.

    Soweit die Klägerin ihre Auffassung darauf stützt, dass die Härtefallkommission als Annex des Eingabenausschusses anzusehen sei, mit dem offensichtlichen Ziel, dem aus Art. 7 Abs. 1 HV abgeleiteten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit - wonach Ausschüsse bzw. Kommissionen regelmäßig so zu besetzen sind, dass darin das parlamentarische Kräfteverhältnis des Plenums (spiegelbildlich) abgebildet wird - in Bezug auf die Besetzung der Härtefallkommission zur ("eingeschränkten") Anwendung zu verhelfen, setzt sie sich im Übrigen (erneut) über das zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Hamburgischen Verfassungsgerichts vom 19. Juli 2016 (9/15, LVerfGE 27, 253, juris) hinweg.

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat im Rahmen seiner Entscheidungsgründe deutlich gemacht und eingängig begründet, dass eine erweiternde oder analoge Anwendung des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit auf die der Bürgerschaft durch § 1 Abs. 2 HFKG und damit einfachgesetzlich zugewiesene Aufgabe bei der Besetzung der Härtefallkommission nicht in Betracht kommt, weil es an der erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt (HVerfG, Urt. v. 19.7.2016, a.a.O. Rn. 60 ff.).

    Wohl auch in Ansehung des seinerzeit ähnlichen Vorbringens der Klägerin, der parlamentarische Charakter der Härtefallkommission werde dadurch deutlich, dass die Zusammensetzung der Härtefallkommission mit der Besetzung des Eingabenausschusses der Bürgerschaft verzahnt sei, hat es dabei bereits ausdrücklich ausgeführt, dass die Härtefallkommission sich grundlegend vom Eingabenausschuss der Beklagten unterscheide (HVerfG, Urt. v. 19.7.2016, a.a.O. Rn. 64):.

    Ob sich die Klägerin damit auch hinreichend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt - das insoweit zum einen auch auf die Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts verwiesen hat, wonach die Berufung durch den Senat im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HFKG nicht nur eine bloße Formalie sei (Urt. v. 19.7.2016, 9/15, LVerfGE 27, 253, juris Rn. 61), und zum anderen die in der Entwurfsbegründung enthaltene Intention betont hat, dass die Bürgerschaft durch Wahl entscheidend handeln solle und nicht die benennende Fraktion - kann jedoch offen bleiben.

    Selbst wenn man - entgegen der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Urt. v. 19.7.2016, 9/15, LVerfGE 27, 253, juris) - zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Zusammenhang mit der Besetzung der Härtefallkommission im Verfassungsrecht wurzelten und damit auch das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung für anwendbar hielte, wäre die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (hierzu jeweils bereits unter 1. a) aa) und bb)).

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Urteil vom 19. Juli 2016 ausdrücklich ausgeführt, dass die in § 1 Abs. 2 HFKG erfolgte einfachgesetzliche Aufgabenzuweisung an die Beklagte in Bezug auf die Besetzung der Härtefallkommission keine diese Aufgabe ablösenden oder überlagernden Rechte und Pflichten für die Beteiligten begründe (9/15, LVerfGE 27, 253, juris Rn. 50).

    Das Hamburgische Verfassungsgericht hat im Rahmen seiner Begründung der Nichtanwendbarkeit des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit bereits ausgeführt, dass es sich bei der Härtefallkommission gerade nicht um eine Parlamentskommission handele, weil gemäß § 1 Abs. 2 HFKG die Mitglieder der Härtefallkommission sowie deren stellvertretende Mitglieder durch den Senat ernannt würden, und dass die Härtefallkommission auch nicht parlamentarische Funktionen wahrnehme, weil sie nicht die endgültigen Beschlussfassungen des Parlaments durch das Plenum vorbereite, sondern ggf. die oberste Landesbehörde um eine Härtefallentscheidung nach § 23a AufenthG ersuche und allenfalls der "Vorbereitung" einer Entscheidung der obersten Landesbehörde "diene" (HVerfG, Urt. v. 19.7.2016, 9/15, LVerfGE 27, 253, juris Rn. 61 f.).

    Die Klägerin verkennt dabei, dass der Beklagten als Parlament durch das Härtefallkommissionsgesetz nicht die einfachgesetzliche Aufgabe zugewiesen ist, eine Härtefallkommission zu bilden, so dass es der innerparlamentarischen Organisation und damit der Parlamentsautonomie unterfiele, wie die Härtefallkommission zu besetzen ist (HVerfG, Urt. v. 19.7.2016, a.a.O. Rn. 61).

    Im Übrigen kommt der aus Art. 7 Abs. 1 HV abgeleitete Grundsatz der Spiegelbildlichkeit auch nicht deshalb zur Anwendung, weil sich der Gesetzgeber für das Modell entschieden hat, die Kommission ausschließlich mit Parlamentsabgeordneten zu besetzten (HVerfG, Urt. v. 19.7.2016, 9/15, LVerfGE 27, 253, juris Rn. 66).

    Selbst wenn man - entgegen der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (Urt. v. 19.7.2016, 9/15, LVerfGE 27, 253, juris) - zugunsten der Klägerin unterstellen würde, dass die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Zusammenhang mit der Besetzung der Härtefallkommission im Verfassungsrecht wurzelten und damit sowohl das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf gleiche Teilhabe am Prozess der parlamentarischen Willensbildung als auch den Grundsatz des freien Mandats der Abgeordneten aus Art. 7 Abs. 1 Satz 2 HV für anwendbar hielte, könnte die Klägerin daraus nicht den von ihr geltend gemachten organschaftlichen Anspruch auf Wahl des von ihr aus ihrer Mitte für die Härtefallkommission benannten ordentlichen Mitglieds und der von ihr benannten zwei stellvertretenden Mitglieder durch die Beklagte herleiten (hierzu bereits unter 1. a) aa)).

  • BVerfG, 22.03.2022 - 2 BvE 9/20

    Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21
    Das Recht zur gleichberechtigten Berücksichtigung einer Fraktion bei der Besetzung der Härtefallkommission stünde insoweit unter dem Vorbehalt der Wahl durch die Abgeordneten und könnte daher nur verwirklicht werden, wenn die von dieser Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen die erforderliche Mehrheit erreichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, BVerfGE 160, 411, juris Rn. 27 - in Bezug auf die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Könnte eine Fraktion mittels durch ein Besetzungsrecht ein von ihr benanntes ordentliches oder stellvertretendes Mitglied durchsetzen, wäre die Wahl ihres Sinns entleert (so BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, a.a.O. Rn. 35 in Bezug auf die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Gelingt die Wahl nicht, bleibt die Kommissionsposition - wie derzeit - unbesetzt, solange nicht ein von der zu vertretenden Fraktion einzubringender neuer Personalvorschlag die erforderliche Mehrheit erreicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, BVerfGE 160, 411, juris Rn. Rn. 37, 39 in Bezug auf die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Dies wäre mit der durch das freie Mandat gewährleisteten Wahlfreiheit nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, BVerfGE 160, 411, juris Rn. 33 in Bezug auf die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; in Bezug auf die Beteiligung in der Parlamentarischen Kontrollkommission auch VerfG Potsdam, Urt. v. 6.9.2023, 78/21, juris Rn. 125; a.A. VerfGH Leipzig, Urt. v. 26.1.1996, Vf. 15-I-95, LVerfGE 4, 287, juris Rn. 41; VerfGH Weimar, Beschl. v. 14.10.2020, 106/20, VerfGHE TH 11, 168, juris Rn. 37 ff.).

    Vielmehr umfasst die gleiche Mitwirkungsbefugnis der Abgeordneten und daraus abgeleitet der Fraktionen aus Art. 7 Abs. 1 HV auch Entscheidungen über die innere Organisation und die Arbeitsabläufe der Beklagten einschließlich der Festlegung und Besetzung von Untergliederungen und Leitungsämtern (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, BVerfGE 160, 411, juris Rn. 28 m.w.N. in Bezug auf die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG).

    Demgegenüber kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass es Aufgabe des Parlaments selbst sei, ein Verständigungsverfahren zu etablieren, das sicherstellt, dass das - unterstellte - Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen nicht ohne zwingenden Grund durch das Wahlverhalten der Mehrheit beseitigt wird (BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, BVerfGE 160, 411, juris Rn. 34; VerfG Potsdam, Urt. v. 6.9.2023, 78/21, juris Rn. 129; a.A. VerfGH Leipzig, Urt. v. 26.1.1996, Vf. 15-I-95, LVerfGE 4, 287, juris Rn. 38; VerfGH Weimar, Beschl. v. 14.10.2020, 106/20, VerfGHE TH 11, 168, juris Rn. 47).

  • VerfGH Sachsen, 26.01.1996 - 15-I-95

    Organstreitverfahren auf Antrag der PDS-Fraktion betreffend die Wahl der

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21
    Dies wäre mit der durch das freie Mandat gewährleisteten Wahlfreiheit nicht vereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, BVerfGE 160, 411, juris Rn. 33 in Bezug auf die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG; in Bezug auf die Beteiligung in der Parlamentarischen Kontrollkommission auch VerfG Potsdam, Urt. v. 6.9.2023, 78/21, juris Rn. 125; a.A. VerfGH Leipzig, Urt. v. 26.1.1996, Vf. 15-I-95, LVerfGE 4, 287, juris Rn. 41; VerfGH Weimar, Beschl. v. 14.10.2020, 106/20, VerfGHE TH 11, 168, juris Rn. 37 ff.).

    So lag dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen vom 26. Januar 1996 (Vf. 15-I-95, LVerfGE 4, 287, juris) ein Organstreitverfahren auf Antrag der PDS-Fraktion betreffend die Wahl der Mitglieder der Parlamentarischen Kontrollkommission zugrunde.

    Demgegenüber kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass es Aufgabe des Parlaments selbst sei, ein Verständigungsverfahren zu etablieren, das sicherstellt, dass das - unterstellte - Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen nicht ohne zwingenden Grund durch das Wahlverhalten der Mehrheit beseitigt wird (BVerfG, Beschl. v. 22.3.2022, 2 BvE 9/20, BVerfGE 160, 411, juris Rn. 34; VerfG Potsdam, Urt. v. 6.9.2023, 78/21, juris Rn. 129; a.A. VerfGH Leipzig, Urt. v. 26.1.1996, Vf. 15-I-95, LVerfGE 4, 287, juris Rn. 38; VerfGH Weimar, Beschl. v. 14.10.2020, 106/20, VerfGHE TH 11, 168, juris Rn. 47).

  • VerfGH Thüringen, 16.12.2020 - VerfGH 14/18

    Abstrakte Normenkontrolle der AfD-Fraktion gegen die Thüringer Verordnung über

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21
    Das Verwaltungsgericht könne sich zur Stützung seiner Auffassung nicht, wie von ihm praktiziert, auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 (VerfGH 14/18, juris) stützen.

    Soweit die Klägerin - trotz ihrer Auffassung, es komme nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen an, dass die Härtefallkommission, die in der Regel nur unverbindliche Vorschläge unterbreite, in der Sache keine verfassungsrechtlich zu erfassende Staatsgewalt ausübe und dass die Regelungen zu ihrer Besetzung und Arbeitsweise nicht verfassungsrechtlich "wesentlich" seien (UA S. 24) - geltend macht, dass sich das Verwaltungsgericht nicht auf das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 (VerfGH 14/18, VerfGHE TH 11, 182, juris) stützen könne, wendet sie sich damit gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass neben den von ihm zu Eigen gemachten Ausführungen des Hamburgischen Verfassungsgerichts keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass aus anderen verfassungsrechtlichen Erwägungen ein Recht von ihr - der Klägerin - in Bezug auf das Besetzungsverfahren zur Härtefallkommission bestehen könne.

  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21
    Zu den Statusrechten des Abgeordneten gehört auch das Stimmrecht und insbesondere das Recht, sich an Wahlen zu beteiligen (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 22.9.2015, 2 BvE 1/11, BVerfGE 140, 115, juris Rn. 92 zur Spiegelbildlichkeit in Ausschüssen).

    Zu dem Organstreit bezüglich des Verfahrens zur Besetzung des Gremiums gemäß § 4 Abs. 9 Haushaltsgesetz 1984 nach Verabschiedung des Haushalts hat das Bundesverfassungsgericht sogar ausgeführt, dass es jedenfalls aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes verfassungsrechtlich hinzunehmen sein könne, dass auch einzelne Fraktionen bei der Besetzung eines Ausschusses unberücksichtigt blieben (Rn. 152; vgl. auch BVerfG, Urt. v. 22.9.2015, 2 BvE 1/11, BVerfGE 140, 115, juris Rn. 101, wonach der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses gilt).

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.).

    Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Beschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.).

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21
    Auch das von der Klägerin zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1986 (2 BvE 14/83, 2 BvE 4/84, BVerfGE 70, 324, juris) steht nicht entgegen.
  • VerfGH Sachsen, 17.02.1995 - 4-I-93

    Organstreitverfahren auf Antrag einer Fraktion wegen der Absetzung eines Antrags

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21
    Gegenstand des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Freistaats Sachsen vom 17. Februar 1995 (Vf. 4-I-93, SächsVBl 1995, 227, juris) war ein Beschluss des Sächsischen Landtags, eine beantragte Aktuelle Debatte zur Haltung der Sächsischen Staatsregierung zur Novellierung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) im Bundesrat von der Tagesordnung abzusetzen.
  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21
    Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Beschl. v. 23.2.2011, 1 BvR 500/07, juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Hamburg, 24.11.2023 - 3 Bf 250/21
    Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8 f.).
  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

  • BVerfG, 23.02.2011 - 1 BvR 500/07

    Verletzung der Rechtsschutzgarantie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch

  • OVG Hamburg, 11.09.2019 - 1 Bf 82/18

    Klagebefugnis bei Erwerb eines Sperrgrundstücks zur Verhinderung eines

  • OVG Hamburg, 13.04.2011 - 3 Bf 86/10

    Besitz- und Erwerbsverbot für Waffen und Munition

  • VGH Bayern, 29.07.2014 - 10 ZB 12.2448

    Aufenthaltserlaubnis nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft; ernstliche

  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung

    Deren Regelungsbereich ist auch schon nicht betroffen, denn die Bekanntmachung enthält keine Regelung dazu, wie die vom Landtag vorzuschlagenden Mitglieder ermittelt werden sollen; vielmehr überlässt sie dies dem Gestaltungsspielraum des Landtags (anders z.B. § 1 des Hamburgischen Härtefallkommissionsgesetzes in der Fassung vom 26.5.2009 [HmbGVBl. 2009, 160], vgl. dazu zuletzt OVG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2023 - 3 Bf 250/21.Z -, Juris).
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