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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2024 - 4 LZ 397/23 OVG   

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https://dejure.org/2024,7535
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2024 - 4 LZ 397/23 OVG (https://dejure.org/2024,7535)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25.03.2024 - 4 LZ 397/23 OVG (https://dejure.org/2024,7535)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 25. März 2024 - 4 LZ 397/23 OVG (https://dejure.org/2024,7535)
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  • BVerwG, 22.03.1994 - 9 C 529.93

    Auswirkungen Gesetzes zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 auf

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2024 - 4 LZ 397/23
    Mit Ablauf der Frist des § 120 Abs. 2 VwGO ist die Rechtshängigkeit des übergangenen Streitgegenstandes erloschen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 Rn. 13).

    Da das Urteilsergänzungsverfahren nach § 120 VwGO nur versehentlich vom Gericht nicht beschiedene Anträge, nicht dagegen eine vom Gericht als Vollendurteil gewollte Entscheidung erfasst (BVerwG, Urteil vom 22. März 1994 - 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 Rn. 8, 11), muss bei einem rechtsirrig unvollständigen Urteil der Verstoß gegen § 88 VwGO als Verfahrensmangel mit dem dafür vorgesehenen Rechtsmittel geltend gemacht werden.

  • BVerfG, 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen die Garantie effektiven

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2024 - 4 LZ 397/23
    Die Gerichte haben das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2024 - 4 LZ 397/23
    Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist isoliert anfechtbar (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - 1 C 10.06 - BVerwGE 127, 161 Rn. 13).
  • BVerwG, 30.01.2024 - 1 B 50.23
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2024 - 4 LZ 397/23
    Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 1 B 50.23 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 11.08.2009 - 8 B 17.09

    Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und gegen den

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2024 - 4 LZ 397/23
    Das Urteil kann dann in einem Berufungsverfahren nicht mehr ergänzt werden, weil es mangels einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einer Beschwer fehlt (OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 2 LA 124/16 - juris Rn. 4 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 8 B 17.09 - juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 6. November 2020 - 4 A 949/19.A - juris Rn. 7).
  • OVG Schleswig-Holstein, 28.06.2017 - 2 LA 124/16

    Berufungszulassung bei erstinstanzlicher lückenhafter Entscheidung über den

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2024 - 4 LZ 397/23
    Das Urteil kann dann in einem Berufungsverfahren nicht mehr ergänzt werden, weil es mangels einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einer Beschwer fehlt (OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 2 LA 124/16 - juris Rn. 4 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 8 B 17.09 - juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 6. November 2020 - 4 A 949/19.A - juris Rn. 7).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.1992 - A 12 S 1416/92

    Rechtsirrtümliche Beschränkung des Urteilsausspruchs auf den Asylanspruch aus GG

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2024 - 4 LZ 397/23
    Im Asylprozess rechtfertigt dieser Mangel die Zulassung der Berufung nur dann, wenn darin zugleich ein Verstoß gegen § 138 Nr. 3 oder 6 VwGO liegt (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. Juli 1992 - A 12 S 1416/92 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2020 - 4 A 949/19
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2024 - 4 LZ 397/23
    Das Urteil kann dann in einem Berufungsverfahren nicht mehr ergänzt werden, weil es mangels einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts an einer Beschwer fehlt (OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juni 2017 - 2 LA 124/16 - juris Rn. 4 im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11. August 2009 - 8 B 17.09 - juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 6. November 2020 - 4 A 949/19.A - juris Rn. 7).
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