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   OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21   

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OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21 (https://dejure.org/2021,2103)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.02.2021 - 8 ME 2/21 (https://dejure.org/2021,2103)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - 8 ME 2/21 (https://dejure.org/2021,2103)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21
    In den entschiedenen Fällen waren die Kinder im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung 9 Monate (BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 925), ungefähr eineinhalb Jahre (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris), 26 Monate (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387) und 20 Monate (BVerfG, Beschl. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207) alt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine auch nur vorübergehende Trennung nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 925, juris Rn. 2; v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 33; v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207, juris Rn. 14).

  • BVerfG, 23.01.2006 - 2 BvR 1935/05

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21
    In den entschiedenen Fällen waren die Kinder im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung 9 Monate (BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 925), ungefähr eineinhalb Jahre (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris), 26 Monate (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387) und 20 Monate (BVerfG, Beschl. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207) alt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine auch nur vorübergehende Trennung nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 925, juris Rn. 2; v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 33; v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207, juris Rn. 14).

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21
    In den entschiedenen Fällen waren die Kinder im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung 9 Monate (BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 925), ungefähr eineinhalb Jahre (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris), 26 Monate (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387) und 20 Monate (BVerfG, Beschl. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207) alt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine auch nur vorübergehende Trennung nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 925, juris Rn. 2; v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 33; v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207, juris Rn. 14).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 2 BvR 524/01

    Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21
    Grundsätzlich verfolgt § 33 AufenthG das Ziel, ein im Bundesgebiet geborenes Kind am rechtmäßigen Aufenthalt eines Elternteils teilhaben zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.4.2016 - 17 A 2389/15 -, juris Rn. 45).

    Das Bundesverfassungsgericht hat die früheren Fassungen daher für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357).

  • BVerfG, 08.03.2006 - 2 BvR 1114/05

    Verletzung von Art 13 Abs 1, 2 iVm Art 19 Abs 4 GG durch Wohnungsdurchsuchung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21
    In den entschiedenen Fällen waren die Kinder im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung 9 Monate (BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 925), ungefähr eineinhalb Jahre (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris), 26 Monate (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387) und 20 Monate (BVerfG, Beschl. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207) alt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine auch nur vorübergehende Trennung nicht als zumutbar angesehen werden, wenn das Gericht keine Vorstellung davon entwickelt, welchen Trennungszeitraum es für zumutbar erachtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 925, juris Rn. 2; v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris Rn. 33; v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207, juris Rn. 14).

  • VG Freiburg, 14.09.2009 - 4 K 1283/09

    Aufenthaltserlaubnis für ein in Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21
    Das Verwaltungsgericht hat es - einer Entscheidung des VG Freiburg (Beschl. v. 14.9.2009 - 4 K 1283/09 -, juris) folgend, die nur ältere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zitiert - als ermessensfehlerfrei angesehen, eine vorübergehende Trennung des 18 Monate alten Antragstellers von seinem Vater als zumutbar zu betrachten.

    Auch die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist im Hinblick auf die Steuerung von Aufenthalt und Zuzug von Bedeutung, so dass die in § 33 Satz 1 AufenthG vorgesehen Abweichung von § 5, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht zur Folge hat, dass insoweit keine Ermessensrelevanz bestünde (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 14.9.2009 - 4 K 1283/09 -, juris Rn. 6 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2016 - 17 A 2389/15

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 S. 1 Aufenthaltsgesetz ( AufenthG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21
    Grundsätzlich verfolgt § 33 AufenthG das Ziel, ein im Bundesgebiet geborenes Kind am rechtmäßigen Aufenthalt eines Elternteils teilhaben zu lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.10.2005 - 2 BvR 524/01 -, BVerfGE 114, 357, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 7.4.2016 - 17 A 2389/15 -, juris Rn. 45).
  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21
    In den entschiedenen Fällen waren die Kinder im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung 9 Monate (BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006 - 2 BvR 1935/05 -, NVwZ 2006, 925), ungefähr eineinhalb Jahre (BVerfG, Beschl. v. 1.12.2008 - 2 BvR 1830/08 -, juris), 26 Monate (BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387) und 20 Monate (BVerfG, Beschl. v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 -, NVwZ 2013, 1207) alt.
  • OVG Niedersachsen, 12.09.2019 - 8 ME 66/19

    Abschiebungsandrohung; Altersgrenze; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21
    Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass die Abschiebungsandrohung eine Annexmaßnahme zu der Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, die deren Schicksal teilt (vgl. Senatsbeschl. v. 12.9.2019 - 8 ME 66/19 -, InfAuslR 2019, 437, juris Rn. 70).
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2013 - 8 ME 162/13

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine sofort vollziehbare Ausweisung eines im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.02.2021 - 8 ME 2/21
    Bei der Anfechtung der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels ist dies nur dann der Fall, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion ausgelöst hat, die durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbare (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. Senatsbeschl. v. 12.12.2013 - 8 ME 162/13 -, InfAuslR 2014, 93, juris Rn. 17).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2008 - 18 B 1154/08

    Aufenthaltserlaubnis Geburt Bundesgebiet Asylverfahren Erlaubnisfiktion

  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2008 - 11 S 1268/08

    Zur Erlaubnisfiktion des § 81 Abs 3 S 1 AufenthG 2004 für ein im Bundesgebiet

  • VG Berlin, 02.08.2013 - 11 K 403.12

    Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis; Lage von Roma in Serbien; Privilegierung der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.07.2022 - 3 S 6.22

    Vorläufiger Rechtschutz; Anordnung der aufschiebenden Wirkung;

    Die Ermessensregelung in Satz 1 soll den Ausländerbehörden bessere Steuerungsmöglichkeiten geben; bei der Ausübung des Ermessens soll der besonderen Beziehung zwischen den Eltern und dem Kleinkind unmittelbar nach der Geburt im Interesse der Gewährung der Familieneinheit und zur Aufrechterhaltung der nach Art. 6 Abs. 1 GG besonders geschützten familiären Betreuungsgemeinschaft Rechnung getragen werden, wobei hinsichtlich des Vaters eines nichtehelichen Kindes insbesondere zu berücksichtigen ist, ob ihm ein Sorgerecht zusteht oder er in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem Kind lebt (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 176; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 8 ME 2/21 - juris Rn. 15).

    Es hat vielmehr eine umfassende Ermessensabwägung stattzufinden, bei der die Situation des Kindes in den Blick genommen wird (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 8 ME 2/21 - juris Rn. 16).

    Unabhängig davon, ob es schon für sich genommen ermessensfehlerhaft ist, wenn dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Kindes allein deshalb höheres Gewicht als seinem Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet beigemessen wird, weil der andere Elternteil über kein Aufenthaltsrecht verfügt und ausreisepflichtig ist (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 8 ME 2/21 - juris Rn. 16), lässt der Hinweis auf den "nur auf Grund seines in Italien bestehenden Daueraufenthalts" erteilten Aufenthaltstitel (Seite 6 des Bescheids vom 18. Januar 2022) darauf schließen, dass der Antragsgegner diesem Aufenthaltstitel nur geringen Wert beimisst, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Anknüpfungspunkt gäbe.

    Danach erlaubt die Befristung des dem Kindsvater in Deutschland erteilten Aufenthaltstitels nicht ohne weiteres den - vom Antragsgegner auch nicht explizit gezogenen - Schluss, es sei mit einem künftigen Wegfall des Aufenthaltsrechts zu rechnen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Mannheim, Beschluss vom 30. März 2021 - 11 S 3421/20 - juris Rn. 22; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Februar 2021 - 8 ME 2/21 - juris Rn. 16).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2021 - 11 S 3421/20

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes Kind;

    Zu den Umständen des Einzelfalls, die bei der Ausübung des der Ausländerbehörde insofern zukommenden Ermessens zu berücksichtigen sind, gehört daher auch, ob die familiäre Lebensgemeinschaft voraussichtlich deshalb nicht im Bundesgebiet gelebt werden können wird, weil mit dem künftigen Wegfall des Aufenthaltsrechts des Elternteils zu rechnen ist (vgl. Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 04.02.2021 - 8 ME 2/21 -, juris Rn. 15 ff.; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 33 AufenthG Rn. 11).
  • VG Bayreuth, 10.08.2021 - B 6 S 21.790

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Sicherung des Lebensunterhalts bei

    Denn die Ausländerbehörde kann im Rahmen des § 33 Satz 1 AufenthG berücksichtigen, wie sicher und dauerhaft das Aufenthaltsrechts des Elternteils ist (NdsOVG, B.v. 04.02.2021 - 8 ME 2/21 - BeckRS 2021, 1784 Rn. 16; VG Freiburg, B.v. 14.09.2009 - 4 K 1283/09 - BeckRS 2998, 39197; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 33 AufenthG Rn. 11; Diesterhöft in HTK-AuslR, zu § 33 AufenthG, Stand 18.07.2019, Rn. 15).
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