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   OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23   

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OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23 (https://dejure.org/2024,6621)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.03.2024 - 13 LB 207/23 (https://dejure.org/2024,6621)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. März 2024 - 13 LB 207/23 (https://dejure.org/2024,6621)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23
    Über die daraufhin vom Kläger eingelegte Berufung (13 LC 116/23) hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere auch zu den persönlichen Lebensumständen des Klägers, zu seiner Straffälligkeit und zu dem weiteren Vorbringen der Beteiligten im Zusammenhang mit dem Bescheid der Beklagten vom 9. April 2021, wird auf die beigezogene Gerichtsakte des Berufungsverfahrens 13 LC 116/23 nebst Beiakten verwiesen.

    Soweit die Beklagte auf die von ihr im Bescheid vom 9. April 2021 verfügte Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot verweise, sei zu berücksichtigen, dass dieser Bescheid nicht bestandskräftig und aus den im Berufungsverfahren 13 LC 116/23 dargelegten Gründen aufzuheben sei.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogene Gerichtsakte 13 LC 116/23 jeweils nebst Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Denn bis dahin hatte der Kläger insbesondere noch keine auch nur im Ansatz ausreichenden Bemühungen unternommen, um, was sich ihm im Hinblick auf die von türkischen Behörden bereits im Jahr 2009 in Abrede gestellten Verwandtschaftsverhältnisse aufdrängen musste (Blatt 319 und 403 der Beiakte 1 im Berufungsverfahren 13 LC 116/23), unter Vorlage geeigneter Abstammungsnachweise die aufgrund der türkischen Staatsangehörigkeit seines Großvaters väterlicherseits naheliegende Nachregistrierung seiner Person in türkischen Personenstandsregistern zu erreichen.

    Denn nach den insoweit in Bezug genommenen Ausführungen unter I.3.a.aa.eee.(1.1) im Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 13 LC 116/23 ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger, der wegen Eigentums-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten sowie Straftaten gegen die Ehre und den individuellen Rechtsfrieden natürlicher Personen bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sich wegen derartiger Delikte auch künftig strafbar machen wird.

    Es besteht - auch im Hinblick auf den völkervertraglichen Kontext des Art. 28 StlÜbk und der insoweit gebotenen (wechselseitigen) Rücksichtnahme auf die Interessen der jeweils anderen Vertragsstaaten sowie zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der auswärtigen Beziehungen oder des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland - ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Kläger, der wegen Eigentums-, Vermögens- und Betäubungsmitteldelikten sowie Straftaten gegen die Ehre und den individuellen Rechtsfrieden natürlicher Personen im Bundesgebiet bereits vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und damit ein besonders schwerwiegendes und mehrere schwerwiegende Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3 und 10 AufenthG verwirklicht hat (vgl. dazu die Ausführungen unter I.3.a.aa.eee.(1) im Urteil des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 13 LC 116/23), sich nicht mit einem - von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten - Reiseausweis für Staatenlose ins Ausland bzw. in andere Vertragsstaaten des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 begeben und dort weitere vergleichbar schwere Straftaten begehen kann.

    Denn selbst wenn hiervon ausgegangen und überdies angenommen wird, dass zwischen dem Kläger und seiner "Frau" eine dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG oder zumindest des Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfallende familiäre Verbindung und dementsprechend auch ein ernsthafter (nicht nur aufenthaltsrechtlich motivierter) Eheschließungswille vorliegt, wären von ihm - aufgrund der dargelegten erheblichen öffentlichen Interessen - etwaig mit der Ablehnung der Ausweisausstellung verbundene Einschränkungen in seiner Eheschließungsfreiheit hinzunehmen; dies hat erst Recht zu gelten, wenn, wovon der Senat nach den Ausführungen unter I.3.a.aa.eee.(2.1) in seinem Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren 13 LC 116/23 überzeugt ist, zwischen dem Kläger und seiner "Frau" eine solche schutzwürdige Verbindung nicht besteht.

    Außerdem verfügt der Kläger bereits über ein Bankkonto sowie eine Wohnung und hat - augenscheinlich (Blatt 146 f. der Gerichtsakte 13 LC 116/23) - auch Zugriff auf ein mit entsprechendem Vertrag ausgestattetes Mobiltelefon.

  • BVerwG, 13.12.2005 - 1 C 36.04

    Rechtmäßiger Aufenthalt; Ausweisung; Duldung; Flüchtling; Genfer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23
    Durch eine temporäre Verweigerung bzw. Einziehung des Reiseausweises soll verhindert werden, dass sich der Flüchtling anhängigen Strafverfahren entzieht oder sich weiterhin an grenzüberschreitendem illegalen Handel beteiligt."] ; Grahl-Madsen, Commentary on the Refugee Convention, Art. 28 Anm. 5; Hruschka, GFK, Art. 28 Rn. 14 ff.; Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Aufl. 2023, § 5 Rn. 15; BVerwG, Urt. v. 13.12.2005 - BVerwG 1 C 36.04 -, juris Rn. 21 f.), kann es nicht von vorneherein als ermessensfehlerhaft anzusehen sein, diese Erwägungen bei anderen (nicht von Art. 28 Satz 1 StlÜbk erfassten) Staatenlosen zumindest auf Rechtsfolgenseite im Rahmen des nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen.

    Denn weder dem Vorbringen des Klägers noch den sonstigen Akteninhalten lässt sich entnehmen, dass in seinem Falle, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Wohlwollensklausel ist (vgl. § 6 Abs. 1 und 3 Anhang zum StlÜbk sowie BVerwG, Urt. v. 16.7.1996 - BVerwG 1 C 30.93 -, juris Rn. 42; s. zur weitgehend vergleichbaren Klausel des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GFK : BVerwG, Urt. v. 13.12.2005 - BVerwG 1 C 36.04 -, juris Rn. 23), ein Land existiert, in dem er seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat.

  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 15.88

    Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises an Staatenlose nach Art.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23
    Denn selbst wenn hiervon ausgegangen wird, stellt Art. 28 Satz 2 Halbsatz 1 StlÜbk die Entscheidung über die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose lediglich in das Ermessen der zuständigen Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1990 - BVerwG 1 C 15.88 -, juris Rn. 9).

    Denn das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 und damit auch die hier maßgebliche Vorschrift des Art. 28 Satz 2 Halbsatz 1 StlÜbk finden nur auf De-jure-Staatenlose Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.10.1990 - BVerwG 1 C 15.88 -, juris Rn. 10; Urt. v. 27.9.1988 - BVerwG 1 C 20.88 -, juris Rn. 35).

  • BVerwG, 16.07.1996 - 1 C 30.93

    Ausländerrecht: Entstehen und Rechtsfolgen der Staatenlosigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23
    Denn weder dem Vorbringen des Klägers noch den sonstigen Akteninhalten lässt sich entnehmen, dass in seinem Falle, was Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Wohlwollensklausel ist (vgl. § 6 Abs. 1 und 3 Anhang zum StlÜbk sowie BVerwG, Urt. v. 16.7.1996 - BVerwG 1 C 30.93 -, juris Rn. 42; s. zur weitgehend vergleichbaren Klausel des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GFK : BVerwG, Urt. v. 13.12.2005 - BVerwG 1 C 36.04 -, juris Rn. 23), ein Land existiert, in dem er seinen rechtmäßigen Aufenthalt hat.
  • BVerwG, 30.12.1997 - 1 B 223.97

    Übermittlung einer Berufungsschrift durch Telefax - Ablehnung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23
    Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Einschränkung dieses Ermessens durch die sog. Wohlwollensklausel des Art. 28 Satz 2 Halbsatz 2 StlÜbk berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997 - BVerwG 1 B 223.97 -, juris Rn. 5; Urt. v. 16.10.1990 - BVerwG 1 C 51.88 -, juris Rn. 31; Senatsurt. v. 30.9.1998 - 13 L 458/96 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 5.10.1993 - 11 S 1999/92 -, juris Rn. 25).
  • BVerwG, 16.10.1990 - 1 C 51.88

    Ausländerrecht: Voraussetzung für die Erteilung eines Reiseausweises an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23
    Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Einschränkung dieses Ermessens durch die sog. Wohlwollensklausel des Art. 28 Satz 2 Halbsatz 2 StlÜbk berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997 - BVerwG 1 B 223.97 -, juris Rn. 5; Urt. v. 16.10.1990 - BVerwG 1 C 51.88 -, juris Rn. 31; Senatsurt. v. 30.9.1998 - 13 L 458/96 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 5.10.1993 - 11 S 1999/92 -, juris Rn. 25).
  • OVG Niedersachsen, 30.09.1998 - 13 L 458/96

    Staatenlosigkeit; Erteilung eines Reiseausweises; Ausreisepflichtiger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23
    Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Einschränkung dieses Ermessens durch die sog. Wohlwollensklausel des Art. 28 Satz 2 Halbsatz 2 StlÜbk berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997 - BVerwG 1 B 223.97 -, juris Rn. 5; Urt. v. 16.10.1990 - BVerwG 1 C 51.88 -, juris Rn. 31; Senatsurt. v. 30.9.1998 - 13 L 458/96 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 5.10.1993 - 11 S 1999/92 -, juris Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.10.1993 - 11 S 1999/92

    Reiseausweis für Staatenlose; rechtmäßiger Aufenthalt Staatenloser nur bei Besitz

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23
    Dabei kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Einschränkung dieses Ermessens durch die sog. Wohlwollensklausel des Art. 28 Satz 2 Halbsatz 2 StlÜbk berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997 - BVerwG 1 B 223.97 -, juris Rn. 5; Urt. v. 16.10.1990 - BVerwG 1 C 51.88 -, juris Rn. 31; Senatsurt. v. 30.9.1998 - 13 L 458/96 -, juris Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 5.10.1993 - 11 S 1999/92 -, juris Rn. 25).
  • VGH Bayern, 13.05.2009 - 10 ZB 09.318

    Reiseausweis für Staatenlose; Ermessen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23
    Denn auch Personen, die lediglich im Besitz einer Duldungsbescheinigung im Sinne des § 60 Abs. 4 AufenthG sind, haben Anspruch auf Eröffnung eines sog. Basiskontos (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2 ZKG; Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.5.2009 - 10 ZB 09.318 -, juris Rn. 6).
  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LB 207/23
    Hat sich die Notwendigkeit der Ermessensausübung, was der Senat für das vorliegende Verfahren unterstellen kann, im Hinblick auf eine vom Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgewiesene De-jure-Staatenlosigkeit erst später ergeben, war die Beklagte nicht nur berechtigt, erstmals im gerichtlichen Verfahren Ermessenserwägungen anzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2011 - BVerwG 1 C 14.10 -, juris Rn. 8 f.), sondern unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkts auch, die für ihre Entscheidung tragenden Ermessenserwägungen im laufenden gerichtlichen Verfahren zu ergänzen oder zu ersetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 30.4.2020 - 11 S 1325/19 -, juris Rn. 29; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 113 Rn. 232).
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

  • BVerwG, 19.05.1981 - 1 C 169.79

    Ausweisung - Asylberechtigter - Asylbewerber

  • BVerwG, 27.09.1988 - 1 C 20.88

    Asylberechtigter Iraner - Deutscher Ehegatte - Deutsch-Iranisches

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2007 - 2 LA 441/07

    Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose;

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 11 S 1325/19

    Pflicht zur Mitwirkung des Asylbewerbers bei der Beschaffung eines

  • OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23

    Abwägung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Ausweisung;

    Über die Berufung der Beklagten (13 LB 207/23) hat der Senat mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.

    Wegen weiterer Einzelheiten zum Verlauf der Führungsaufsicht wird auf die zur Gerichtsakte sowie auf die zur Gerichtsakte 13 LB 207/23 gereichten Stellungnahmen der Führungsaufsicht verwiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die beigezogene Gerichtsakte 13 LB 207/23 jeweils nebst Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Für eine Wiederholungsgefahr in sämtlichen der vom Kläger bislang verwirklichten Deliktsbereiche spricht zudem, dass der Kläger sich mit den von ihm begangenen Straftaten und dem anderen Menschen zugefügten Leid noch nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, was sich insbesondere auch daran zeigt, dass er sein Fehlverhalten teilweise in Abrede stellt, bagatellisiert bzw. die Schuld hierfür bei anderen sucht (Schreiben des Klägers v. 30.1.2024, Blatt 378 der Gerichtsakte: " Ich habe noch nie nur eine Fliege geschädigt! " sowie Schreiben des Klägers v. 7.5.2021, Blatt 336R und 337R der Gerichtsakte 13 LB 207/23: " Wie bin ich ins Gefängnis gekommen? Wie ist die Kriminalität und Drogen gekommen? Ich habe gesehen, daß es einen Fehler gibt bei Euch, den Beamten, den Beamten der Ausländerbehörde. [...] Die Ausländerbehörde hat mich gezwungen, Drogen zu nehmen, um von den Problemen mit der Paßsache abschalten zu können, die von der Ausländerbehörde kamen ").

    Hinzu kommt, dass die Angaben in der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung nicht oder jedenfalls nicht ohne Weiteres mit den übrigen Akteninhalten im Einklang stehen, wenn es darin unter anderem heißt, dass der Kläger vom Jahr 2005 bis zum Jahr 2009 unter der Adresse in A-Stadt bei einem Herrn P. gemeldet gewesen sei (Blatt 224 f., 276 ff., 288, 296, 336, 338 f., 342 ff., 350 ff., 356 der Beiakte 1), er zwischendrin, namentlich im Jahr 2007 ohne festen Wohnsitz und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben gewesen sei (Blatt 11 der Beiakte 9), es zu einem Zusammenleben zwischen dem Kläger und Frau B. erst seit dem Jahr 2012 gekommen sei (Blatt 266 der Gerichtsakte 13 LB 207/23), der Kläger - im Geheimen - homosexuelle Kontakte unterhalten habe (Blatt 887 der Beiakte 1: " Der Beschuldigte ist dem Geschädigten bereits mehrere Jahre bekannt gewesen. Dabei entwickelte sich im Laufe der Zeit eine sexuelle Beziehung. Diese sexuelle Beziehung wurde nicht offen geführt, sondern war vielmehr 'geheim', da der Beschuldigte sich nicht outen wollte "; Blatt 10 der Beiakte 2 [Strafakte zum Verfahren 3023 Js 2655/18 249 Cs 88/18]: " Kneipen für Schwule im Q. Kiez "; Polizeiliches Vernehmungsprotokoll v. 23.8.2018, Blatt 437 der Beiakte 5: " Frage: Kam es zwischen Ihnen und ihm [Anm. d. Senats: dem Kläger] zu sexuellen Handlungen? Antwort: Ein bisschen. Nur ein bisschen Rumknutschen und Fummeln. "), Frau B. am 11. Juni 2018 mitgeteilt habe, dass der Kläger zuletzt am 7. September 2017 (nicht im November 2017) bei ihr gewesen sei (Vermerk der Beklagten v. 11.6.2018, Blatt 783 der Beiakte 1; Psychiatrisches Gutachten v. 6.12.2018, Seite 10 [Beiakte 5]: " Er sei dort allerdings aufgrund eines Streits seit dem 08.09.2017 nicht mehr gewesen. ") und diese den Kläger von Juli 2020 bis Januar 2021 nicht in der Justizvollzugsanstalt besucht habe (Schreiben der JVA M. v. 7.1.2021, Blatt 258 der Beiakte 5).

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