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   OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15   

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OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15 (https://dejure.org/2018,5106)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.01.2018 - 18 LP 5/15 (https://dejure.org/2018,5106)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Januar 2018 - 18 LP 5/15 (https://dejure.org/2018,5106)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 107 S 1 BPersVG; § ... 8 BPersVG; § 2 Abs 1 PersVG ND; § 41 Abs 1 PersVG ND; § 41 Abs 2 S 1 PersVG ND; § 60 PersVG ND; § 65 Abs 2 Nr 3 PersVG ND; § 65 Abs 2 Nr 2 PersVG ND; § 65 Abs 2 Nr 3 PersVG ND; § 65 Abs 2 Nr 8 PersVG ND; § 67 Abs 1 Nr 3 PersVG ND; § 67 Abs 1 Nr 4 PersVG ND; § 68 Abs 2 PersVG ND
    Arbeitsplatzumgestaltung; Assistentin der Geschäftsführung; Aufgaben; Begünstigung; Behinderung; Benachteiligung; Dienststelle; Eingruppierung; eingruppierungsneutral; Herabgruppierung; Informations- und Beteiligungsrechte; Informationsvorteil; Kontrollorgan; ...

  • rewis.io
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (40)

  • VG Hannover, 21.10.2014 - 17 B 11890/14

    Dienststelle; Eingliederung; Einstellung; Projekt; Umsetzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15
    Den am 25. September 2014 vom Antragsteller überdies gestellten Antrag im Eilverfahren 17 B 11890/14, dem Beteiligten zu 1. im Wege der einstweiligen Verfügung bis zu einer Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens bei Einstellungen zu untersagen, die Projektmitarbeiterinnen Frau L. und Frau K. mit originären Kammertätigkeiten zu beschäftigen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss des Fachkammervorsitzenden vom 21. Oktober 2014 mit der Begründung abgelehnt, es fehle mit Blick auf die schon seit dem 1. Februar 2014 umgesetzten Änderungen bereits an einem Verfügungsgrund, und einem Verfügungsanspruch stehe entgegen, dass eine mitbestimmungspflichtige "Einstellung" nicht gegeben sei und eine mitbestimmungspflichtige Umsetzung mangels gewechselten Dienstortes nicht vorliege.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Eilverfahrens 17 B 11890/14 // 18 MP 11/14 Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden sind.

    In der Endfassung dieser Ziffer 5. (Bl. 53 der GA 17 A 665/14, insoweit identisch mit der Fassung Stand September 2014, Bl. 43 der GA 17 B 11890/14) heißt es seit Februar 2014: "Erstellen von unterschriftsreifem Schriftverkehr für die Neu/Nachberufung von Prüferinnen und Prüfern sowie Ausstellen von Berufungsurkunden für die Abschluss- und Gesellenprüfungsausschüsse sowie für die Meister- und Fortbildungsprüfungsausschüsse, letzteres verbunden mit der eigenständigen Überwachung der Amtsperioden" .

    Die weiteren vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung aufgezählten Tätigkeiten, die insbesondere die Verwaltung des Ehrenamts betreffen (Ehrenamtslisten, -abzeichen, Begrüßungs- und Dankesschreiben), sind in der aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung der Beteiligten zu 2. (Stand September 2014, Bl. 43 der GA 17 B 11890/14; vgl. auch bereits Stand Februar 2014, Bl. 53 der GA 17 A 665/14) allesamt vorhanden.

    Dass die auf das Ehrenamt bezogenen Zahlungsvorgänge ungeachtet neuer geschäftsbereichsweiter haushalterisch-finanzieller Zuständigkeiten der Frau L. bei der Beteiligten zu 2. verbleiben, hat Dr. F. im Übrigen ausdrücklich in seinem Schreiben vom 28. September 2014 (Bl. 40 der GA 17 B 11890/14) bestätigt.

    Zum Umfang der entfallenen Aufgaben (das "Wie") tritt er inhaltlich nicht den - nachvollziehbaren - Angaben des Beteiligten zu 1. entgegen, klassische Sekretariatsaufgaben (insbesondere das Schreiben nach Diktat, vgl. Ziffern 11 (Redeprotokolle, 5%) und 18 (sonstiger Schriftverkehr, 6%) der Arbeitsplatzbeschreibung der Beteiligten zu 2. vom 17. Juni 1997, Bl. 13 der GA 17 A 665/14) seien seit langem nicht mehr wie früher angefallen, weil Dr. F. als EDV-affine Führungskraft seit längerer Zeit nichts mehr diktiere, sondern etliche Angelegenheiten kurzerhand am Telefon erledige, seine Schreiben oder E-Mails selbst am PC verfasse und ausdrucke und sich die Tätigkeit (Zuarbeit) der Beteiligten zu 2. in diesem Bereich daher auf die Ausfertigung förmlicher Schriftsätze und Anfertigung von Kopien sowie ggf. Telefondienst reduziert habe (vgl. Schreiben Dr. F. vom 28. September 2014, Bl. 40 der GA 17 B 11890/14).

    Dem genannten Schreiben (Bl. 41 der GA 17 B 11890/14) kann zudem zumindest entnommen werden, dass die Beteiligte zu 2. zum Schluss noch die in Ziffer 17 der Arbeitsplatzbeschreibung vom 17. Juni 1997 (Bl. 13 der GA 17 A 665/14) genannte "Erledigung der gesamten Ablage" wahrgenommen hat.

    (4) Soweit ungeachtet der einschränkenden Formulierung des Bezugspunktes einer angeblichen Umsetzung ("Versetzung auf einen niederwertigen Arbeitsplatz") überhaupt die mit 15% der Arbeitszeit bewerteten, hinzugetretenen Aufgaben "Rechtsgrundlagen und Normen (teils nach Anleitung)" (Normenprüfung, Normendokumentation und Transparenzgebot, vgl. Ziffer 2. des Aufgabenfeldes B) "Recht / Handwerksorganisation" der Arbeitsplatzbeschreibung mit Stand Februar 2014 (Bl. 53 der GA 17 A 665/14, ebenso Stand September, Bl. 43 der GA 17 B 11890/14) einer Würdigung zu unterziehen sind, macht selbst der Antragsteller keine (um-)prägende Wirkung geltend, weil er diese Aufgaben überhaupt nicht thematisiert.

    Sie weisen eine starke Ähnlichkeit zu den nach Ziffern 13 und 15 der Arbeitsplatzbeschreibung der Beteiligten zu 2. vom 17. Juni 1997 (Bl. 13 der GA 17 A 665/14) bereits früher wahrgenommenen Aufgaben der Dokumentation und Verwaltung von kammerrelevanten Rechtsgrundlagen auf (vgl. zu früheren Dokumentationsaufgaben im Abteilungsleitervorzimmer VI auch das Schreiben Dr. F. vom 28. September 2014, Bl. 41 der GA 17 B 11890/14).

    Das hat, wie Dr. F. in seinen Schreiben vom 28. September 2014 (Bl. 39 ff. der GA 17 B 11890/14) und 2. Dezember 2014 (Bl. 91 f. jener GA) im Einzelnen für den Senat nachvollziehbar begründet hat, dazu geführt, dass sich die Aufgabenvielfalt und -tiefe sowie die Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeiter/innen der genannten Stabsstelle erhöht haben.

    So nehmen bzw. nahmen die Damen L., J. und K., die im Übrigen deshalb auch in wesentlich höhere Entgeltgruppen (teilweise EG 10 TV-L = gehobener Dienst; vgl. Bl. 6 der GA 17 B 11890/14) eingruppiert worden sind, neben der gewöhnlichen Büroorganisation unter Einsatz modernster elektronischer Kommunikationsmittel für den Geschäftsführer I Dr. F. zahlreiche anspruchsvolle inhaltliche und z.T. strategische Aufgaben aus den Bereichen PR, Haushaltsplanung, Kommunikation mit den Hochschulen, Qualitätsmanagement und Weiterbildung im Handwerk wahr.

    Auch der Antragsteller räumt letztlich ein, dass die "Assistenz (des Geschäftsführers)" etwas anderes darstellt als das bisherige Sekretariat bzw. Vorzimmer (vgl. Bl. 5 der GA 17 B 11890/14).

  • BVerwG, 30.08.1985 - 6 P 20.83

    Zur Beteiligung des Personalrates bei der Einrichtung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15
    Die Vorschrift meint nicht den vom Antragsteller allein thematisierten inhaltlichen Aufgabenzuschnitt (der sich etwa in einer Arbeitsplatzbeschreibung ausdrückt), sondern die äußere Gestaltung des Arbeitsplatzes als des räumlichen Bereichs, in dem der Beschäftigte seinen Dienst verrichtet, und zwar insbesondere in Bezug auf die räumliche Unterbringung, die Ausstattung mit (vor allem technischen) Geräten und Einrichtungsgegenständen sowie die unmittelbare Umgebung in thermischer, akustischer, beleuchtungs- und belüftungstechnischer Hinsicht mit Blick auf die dort zu erledigenden Aufgaben einerseits und die Schutzbelange der Beschäftigten andererseits (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.7.1987 - BVerwG 6 P 6.85 -, juris Rn. 18; v. 17.2.1986 - BVerwG 6 P 21.84 -, juris Rn. 15; v. 30.8.1985 - BVerwG 6 P 20.83 -, juris Rn. 27; Fricke, in: ders. u.a., a.a.O., § 67 Rn. 16).

    gg) Ob die Tatbestände des § 67 Abs. 1 Nr. 4 NPersVG a.F. einer Mitbestimmung bei Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung bzw. zur Erleichterung des Arbeitsablaufs (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 30.8.1985, a.a.O., Rn. 34, 39) wegen der Zusammenlegung zweier Abteilungen (VI und III) zum neuen Geschäftsbereich I (Rationalisierung) erfüllt waren, bedarf mangels entsprechenden Antragsinhalts im Beschwerdeverfahren ebenfalls keiner Beantwortung durch den Senat.

  • BVerwG, 21.05.2007 - 6 P 5.06

    Reisekosten für freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld in

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15
    Nach der zur Parallelvorschrift des § 8 BPersVG und zu § 107 Satz 1 BPersVG ergangenen, insoweit auf die Auslegung von § 41 Abs. 1 NPersVG a.F. übertragbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Benachteiligung eines Personalratsmitgliedes oder Ersatzmitgliedes vor, wenn ihm objektiv im Vergleich mit einem Beschäftigten in einer vergleichbaren Situation ohne Personalratsamt (durch positives Tun) ein dienstlicher oder privater Nachteil zugefügt (Schlechterstellung i.e.S. oder Zurücksetzung) oder (durch pflichtwidriges Unterlassen) eine Leistung (Vorteilsgewährung) vorenthalten wird, weil (kausal) es in einem Personalrat tätig ist oder war (Amtsstellung) oder sich dort in einer Angelegenheit in bestimmter Weise (konkretes Tätigwerden) verhalten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.1.2004 - BVerwG 6 P 9.03 -, juris Rn. 21; v. 25.2.2004 - BVerwG 6 P 12.03 -, juris Rn. 21; v. 25.11.2004 - BVerwG 6 P 6.04 -, juris Rn. 27; v. 21.5.2007 - BVerwG 6 P 5.06 -, juris Rn. 25; ebenso Thommes, in: Fricke u.a., a.a.O., § 41 Rn. 5).

    Verboten - d.h. (rechtlich) unzulässig - ist eine nach diesen Grundsätzen gegebene Benachteiligung indes nur, wenn sie nicht durch sachliche Gründe (etwa dienstlicher oder personalvertretungsrechtlicher Natur, z.B. in Gestalt einer Wahrnehmung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen) oder sonstwie kollidierende Rechtsnormen bzw. -grundsätze gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.4.2000 - BVerwG 6 P 2.00 -, juris Rn. 39; v. 16.6.1989 - BVerwG 6 P 10.86 -, juris Rn. 20; v. 21.5.2007, a.a.O., Rn. 26 a.E.; deutlich auch BAG, Urt. v. 16.11.2011 - 7 AZR 458/10 -, juris Rn. 14, zu § 8 BPersVG; Noll, in: Altvater u.a., a.a.O., § 8 Rn. 13; Faber, in: Lorenzen u.a., a.a.O., § 8 Rn. 10, 20 (Stand: August 2010)).

  • BVerwG, 19.12.1996 - 6 P 10.94

    Personalvertretungsrecht, Sachaufwand des Personalrats, Freistellung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15
    Bei diesem als besondere Ausprägung der Grenzen zulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufzufassenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1996 - BVerwG 6 P 10.94 -, juris Rn. 28) Prinzip handelt es sich nicht lediglich um einen unverbindlichen Programmsatz, sondern um unmittelbar geltendes und zwingendes Recht (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 2 Rn. 5; Widmaier, in: Ilbertz u.a., a.a.O., § 2 Rn. 2), das einerseits eine Auslegungsregel für konkrete personalvertretungsrechtliche Vorschriften über Aufgaben, Befugnisse und Pflichten im Verhältnis beider Seiten zueinander enthält, andererseits allgemeine Verhaltenspflichten erzeugt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.1986 - BVerwG 6 P 23.83 -, juris Rn. 13; Berg, in: Altvater u.a., a.a.O., § 2 Rn. 6, 10).

    Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gilt nur im Verhältnis zwischen der Dienststelle (bzw. den für sie handelnden Personen) und der Personalvertretung, nicht aber gegenüber Dritten, insbesondere nicht für Beziehungen der Dienststelle oder der Personalvertretung zu den Beschäftigten und auch nicht für das Verhältnis der Mitglieder der Personalvertretung untereinander (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2006 - BVerwG 6 PB 17.05 -, juris Rn. 6; v. 19.12.1996, a.a.O.; v. 24.10.1969, a.a.O.).

  • BVerwG, 23.05.1986 - 6 P 23.83
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15
    Bei diesem als besondere Ausprägung der Grenzen zulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufzufassenden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1996 - BVerwG 6 P 10.94 -, juris Rn. 28) Prinzip handelt es sich nicht lediglich um einen unverbindlichen Programmsatz, sondern um unmittelbar geltendes und zwingendes Recht (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 2 Rn. 5; Widmaier, in: Ilbertz u.a., a.a.O., § 2 Rn. 2), das einerseits eine Auslegungsregel für konkrete personalvertretungsrechtliche Vorschriften über Aufgaben, Befugnisse und Pflichten im Verhältnis beider Seiten zueinander enthält, andererseits allgemeine Verhaltenspflichten erzeugt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.1986 - BVerwG 6 P 23.83 -, juris Rn. 13; Berg, in: Altvater u.a., a.a.O., § 2 Rn. 6, 10).

    Mit dem von gegenseitigem Vertrauen und gegenseitiger Offenheit durchdrungenen Grundsatz soll sichergestellt werden, dass jede Seite es der anderen ermöglicht, die ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen, und dass etwaige Meinungsverschiedenheiten - zu deren einvernehmlicher Beilegung jede Seite sich grundsätzlich bereit zu finden hat - (nur) in den vom Gesetz vorgesehenen Formen bereinigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.5.1986, a.a.O.; v. 9.3.1990 - BVerwG 6 P 15.88 -, juris Rn. 17, 25).

  • BVerwG, 24.10.1969 - VII P 14.68

    Erstattung von Reisekosten bei Besuch erkrankter Bediensteter - Betreuungspflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15
    Eine Erweiterung der Rechte von Dienststelle und Personalvertretung, insbesondere eine Eröffnung weiterer sachlicher Betätigungsfelder für eine Beteiligung, ist damit allerdings nicht verbunden; vielmehr wird dadurch lediglich die Art der Ausübung bestehender Befugnisse determiniert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.1.1962 - BVerwG VII P 1.60 -, PersV 1962, 160, 161; v. 24.10.1969 - BVerwG VII P 14.68 -, juris Rn. 10).

    Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit gilt nur im Verhältnis zwischen der Dienststelle (bzw. den für sie handelnden Personen) und der Personalvertretung, nicht aber gegenüber Dritten, insbesondere nicht für Beziehungen der Dienststelle oder der Personalvertretung zu den Beschäftigten und auch nicht für das Verhältnis der Mitglieder der Personalvertretung untereinander (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.1.2006 - BVerwG 6 PB 17.05 -, juris Rn. 6; v. 19.12.1996, a.a.O.; v. 24.10.1969, a.a.O.).

  • BVerwG, 26.04.2000 - 6 P 2.00

    Außerordentliche Kündigung eines Beschäftigten des Bundesnachrichtendienstes -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15
    Verboten - d.h. (rechtlich) unzulässig - ist eine nach diesen Grundsätzen gegebene Benachteiligung indes nur, wenn sie nicht durch sachliche Gründe (etwa dienstlicher oder personalvertretungsrechtlicher Natur, z.B. in Gestalt einer Wahrnehmung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen) oder sonstwie kollidierende Rechtsnormen bzw. -grundsätze gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.4.2000 - BVerwG 6 P 2.00 -, juris Rn. 39; v. 16.6.1989 - BVerwG 6 P 10.86 -, juris Rn. 20; v. 21.5.2007, a.a.O., Rn. 26 a.E.; deutlich auch BAG, Urt. v. 16.11.2011 - 7 AZR 458/10 -, juris Rn. 14, zu § 8 BPersVG; Noll, in: Altvater u.a., a.a.O., § 8 Rn. 13; Faber, in: Lorenzen u.a., a.a.O., § 8 Rn. 10, 20 (Stand: August 2010)).

    Eine Benachteiligung ist nach personalvertretungsrechtlichen Vorschriften nicht verboten, soweit die durch sie grundsätzlich geschützten Personen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse Beschränkungen unterworfen werden, die sich aus Grundprinzipien der Personalvertretungsgesetze, aus höherrangigen Vorschriften der Verfassung oder durch personalvertretungsrechtlich rechtmäßiges Handeln anderer vom Personalvertretungsrecht geschützter Personen oder aus den darin gesetzlich festgelegten Pflichten ergeben (vgl. Faber, in: Lorenzen u.a., a.a.O., § 8 Rn. 10 (Stand: August 2010); vgl. zur Rechtfertigung durch "kollidierende Rechtsgrundsätze" etwa BVerwG, Beschl. v. 26.4.2000, a.a.O., Rn. 39).

  • BVerwG, 08.11.2011 - 6 P 23.10

    Mitbestimmung des Personalrats bei Eingruppierung; Zuweisung eines neuen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. September 2011 - 18 LP 1/10 -, V.n.b., S. 10 f. des Beschlussabdrucks, im Anschluss an die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 3.4.1984 - BVerwG 6 P 3.83 -, juris Rn. 16; v. 18.12.1996 - BVerwG 6 P 8.95 -, juris Rn. 20; v. 15.7.2004 - BVerwG 6 P 15.03 -, juris Rn. 23; v. 8.11.2011 - BVerwG 6 P 23.10 -, juris Rn. 21) entschieden hat, handelt es sich bei der Umsetzung von Arbeitnehmern um die Übertragung eines anderen, gleichwertigen Arbeitsplatzes.

    Dies wäre, weil die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb BAT unverändert gelassen wurde, nur dann der Fall gewesen, wenn eine Umsetzung der Beteiligten zu 2. stattgefunden hätte, aufgrund derer diese mit neuen Aufgaben betraut worden wäre, die nach dem Gesamtbild eine wesentlich andere, noch nicht bewertete Tätigkeit darstellten (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 8.11.2011, a.a.O., Rn. 21 f.; v. 8.12.1999 - BVerwG 6 P 3.98 -, juris Rn. 18, 23, 31, 38; Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., NPersVG § 65 Rn. 175 (Stand: August 2016); Bieler/Müller-Fritzsche, a.a.O., § 65 Rn. 91; Dierßen, in: Fricke u.a., a.a.O., § 65 Rn. 90a, 105a).

  • BVerwG, 18.12.1996 - 6 P 8.95

    Personalvertretungsrecht - Begriff der mitbestimmungspflichtigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15
    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. September 2011 - 18 LP 1/10 -, V.n.b., S. 10 f. des Beschlussabdrucks, im Anschluss an die Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 3.4.1984 - BVerwG 6 P 3.83 -, juris Rn. 16; v. 18.12.1996 - BVerwG 6 P 8.95 -, juris Rn. 20; v. 15.7.2004 - BVerwG 6 P 15.03 -, juris Rn. 23; v. 8.11.2011 - BVerwG 6 P 23.10 -, juris Rn. 21) entschieden hat, handelt es sich bei der Umsetzung von Arbeitnehmern um die Übertragung eines anderen, gleichwertigen Arbeitsplatzes.

    Vielmehr ist eine Gesamtbeurteilung des Arbeitsplatzes anzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1996, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.12.2002 - 1 A 3843/00.PVL -, juris Rn. 41).

  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 13.05

    Beförderung freigestellter Personalratsmitglieder; Benachteiligungsverbot für -;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.01.2018 - 18 LP 5/15
    Es besteht das Gebot, dem Träger eines personalvertretungsrechtlichen Amts die berufliche Entwicklung zukommen zu lassen, die er ohne die Amtstätigkeit (und darauf zurückgehende etwaige Freistellung) genommen hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.2006 - BVerwG 2 C 13.05 -, juris Rn. 17; Faber, in: Lorenzen u.a., a.a.O., § 8 Rn. 41 (Stand: März 2015), unter Bezugnahme auf BAG, Urt. v. 14.7.2010 - 7 AZR 359/09 -, juris Rn. 19).
  • BAG, 17.08.2005 - 7 AZR 528/04

    Betriebsratsmitglied - Entgeltsicherung - betriebsübliche berufliche Entwicklung

  • BAG, 14.07.2010 - 7 AZR 359/09

    Vergütungsansprüche eines Personalratsmitglieds

  • BVerwG, 08.12.1999 - 6 P 3.98

    Mitbestimmung bei Eingruppierung; Verhältnis zur Mitbestimmung bei Einstellungen,

  • BVerwG, 29.08.1990 - 6 P 30.87

    Kein Auskunftsanspruch des Personalrats über Schwangerschaften ohne Zustimmung

  • BAG, 16.11.2011 - 7 AZR 458/10

    Vergütung eines freigestellten Personalratsmitglieds

  • BVerwG, 17.07.1987 - 6 P 6.85

    Mitbestimmungsrecht - Arbeitsplatz-Gestaltung - Gegenstand - Umfang -

  • BVerwG, 27.01.2004 - 6 P 9.03

    Freigestellte Mitglieder des Hauptpersonalrats; Unterkunft am Sitz der obersten

  • BVerwG, 09.03.1990 - 6 P 15.88

    Personalvertretung - Personalrat - Arbeitsplatz - Dienststellenleiter

  • BVerwG, 11.01.2006 - 6 PB 17.05

    Ausschluss eines Personalratsmitgliedes auf Antrag des Personalrats;

  • BVerwG, 25.02.2004 - 6 P 12.03

    Instanzenzug

  • BVerwG, 27.08.1990 - 6 P 26.87

    Kein Anspruch auf Reisekostenerstattung bei Ablehnung der unentgeltlichen

  • BVerwG, 28.09.2010 - 1 WB 41.09

    Uniformtragepflicht; freigestelltes Mitglied des Personalrats;

  • BVerwG, 16.06.1989 - 6 P 10.86

    Personalrat - Sparsamkeit - Dienststellenleiter - Kostenverursachende Tätigkeit -

  • BVerwG, 01.02.2010 - 6 PB 36.09

    Benachteiligungsverbot; kausale Verknüpfung zwischen Schlechterstellung und

  • BVerwG, 25.06.1984 - 6 P 2.83

    Personalversammlungen - Lehrer - Unterrichtsfreie Zeit - Zeitaufwand - Anreise -

  • BVerwG, 17.02.1986 - 6 P 21.84

    Personalvertretung - Mitbestimmung - Verhütung von Gesundheitsschäden -

  • BVerwG, 26.02.1960 - VII P 4.59

    Anspruch eines Personalrats auf Vorlage von Personalbewirtschaftungslisten -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2002 - 1 A 3843/00

    Mitbestimmung des Personalrates bei Bestellung einer Gleichstellungs-Beauftragten

  • BVerwG, 25.11.2004 - 6 P 6.04

    Freigestellte Mitglieder von Personalvertretungen; Fahrten zum Sitz der

  • BVerwG, 12.01.1962 - VII P 1.60

    Zulässigkeit einer Beschränkung der Mitwirkung auf den eigentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2004 - 1 A 898/02

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wegstreckenentschädigung; Ersatz von

  • BVerwG, 21.09.1984 - 6 P 24.83

    Umfang des Unterrichtungsanspruchs einer Personalvertretung - Anspruch auf

  • BVerwG, 27.04.1983 - 6 P 3.81

    Mitglied des Personalrats - Antrag auf Dienstfahrzeug - Verfahrensfragen

  • BVerwG, 04.08.1988 - 6 P 1.86

    Mitbestimmungspflichtige Herabgruppierung - Angestellter

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2009 - 16 A 165/08

    Benachteiligung eines Ministerialdirigenten wegen seiner Mitgliedschaft im

  • OVG Berlin, 11.02.2003 - 60 PV 12.02

    Übertragung anderer Aufgabengebiete; Zustimmung des Personalrates; Versetzung von

  • BVerwG, 15.07.2004 - 6 P 15.03

    Zustimmung des Personalrates zur Versetzung von Personalratsmitgliedern;

  • BVerwG, 22.07.2003 - 6 P 3.03

    Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten; Mitbestimmung des Personalrats bei

  • BVerwG, 31.08.2011 - 6 B 35.11

    Wehrpflichtrecht; Musterungsbescheid; Verwaltungsprozess; Ausschluss der

  • BVerwG, 03.04.1984 - 6 P 3.83

    Änderung der Verwendung eines Polizeibeamten - Wechsel vom Objektschutzdienst zu

  • OVG Niedersachsen, 12.11.2019 - 18 LP 4/18

    Ablehnung; aktualisierte Einreihung; Beibehaltung; Beschäftigte; Bestätigung;

    aa) Eine ( positive ) Höhergruppierung im Sinne dieses Tatbestandes, die ebenso wie eine Herabgruppierung nach § 65 Abs. 2 Nr. 2, 3. Alt. NPersVG einer Änderung der Entgelt- oder Vergütungsgruppe bedurft hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 10.1.2018 - 18 LP 5/15 -, juris Rn. 112 m.w.N.; Dierßen, in: Fricke/Bender/Dierßen/Otte/Thommes, NPersVG, 6. Aufl. 2018, § 65 Rn. 93) liegt gerade nicht vor.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2023 - 5 M 2/23

    Zum Zustimmungserfordernis des Personalrats bei Umsetzung eines

    Danach dürfen Mitglieder des Personalrates gegen ihren Willen nur versetzt, zugewiesen, zu einem Dritten gestellt, abgeordnet oder in mit einem Wechsel des Dienstortes verbundener Weise umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt.Auch Umsetzungen innerhalb einer Dienststelle, die sich auf die Zugehörigkeit zu einem Personalrat nicht auswirken, sind danach ausnahmslos zustimmungspflichtig (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 18 LP 5/15 -, juris Rn. 58 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.03.2019 - 18 LP 1/17

    Benehmen; Benehmensherstellung; Benehmenspflicht; Bürgermeister; Dienststelle;

    Der Sache nach handelt es sich bei einem solchen Vorgehen um eine einseitig durch den Dienststellenleiter vorgenommene Verkürzung der dem Personalrat gesetzlich eingeräumten Zweiwochenfrist, welche auch deshalb unzulässig ist, weil sie den Personalrat unter Zeitdruck setzt, was einer vertrauensvollen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung (§ 2 Abs. 1 NPersVG; vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 10.1.2018 - 18 LP 5/15 -, juris Rn. 101 f.) nicht dienlich ist (vgl. zu diesem Argument bereits die Begründung zu vergleichbaren Fristen in § 63 Abs. 2 und Abs. 4 des ersten Entwurfs eines Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen, Gesetzesvorlage der Fraktion der SPD im Dritten Niedersächsischen Landtag v. 8.1.1957, LT-Drs. 3/500, Verhandlungen des Niedersächsischen Landtags der Dritten Wahlperiode, Drucksachen, S. 1528).
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