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   OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18   

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OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18 (https://dejure.org/2019,34049)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11.10.2019 - 10 LA 57/18 (https://dejure.org/2019,34049)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 11. Oktober 2019 - 10 LA 57/18 (https://dejure.org/2019,34049)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
    Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 13) ausgeführt, dass sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bemesse (S. 10 der Urteilsgründe).

    Nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Kosten, die ein örtlicher Träger auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 6 SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, der zuvor zuständig war (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 12).

    § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet insoweit eine (Gesamt-)Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für alle Jugendhilfeleistungen, die im Rahmen eines Pflegeverhältnisses erbracht werden und erfasst neben den "reinen" Pflegeleistungen in Form der laufenden Leistungen ("Pflegegeld") und den einmaligen Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen nach Maßgabe des § 39 SGB VIII sowie der Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII auch die ergänzenden pädagogischen Leistungen der Hilfe zur Erziehung, zu denen nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII auch die Beratungs- und Unterstützungsleistungen nach § 37 Abs. 1 und 2 SGB VIII gehören (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 15).

    Aus der Organisations- und Personalhoheit folgt das Recht des Trägers, zu bestimmen, wie er die in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben im Einzelnen wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 17; vgl. auch Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 89f Rn. 22).

    Aufgewendete Kosten im Sinne des § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe allerdings nur, wenn diese eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme individuell konkret zugeordnet werden können (BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 21).

    Demgegenüber gehören Aufwendungen, die ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe losgelöst von einer konkret-individuellen Maßnahme für Personal und Sachmittel aufbringt und nicht einzelnen Maßnahmen zugeordnet werden, zu den nichterstattungsfähigen Verwaltungskosten i.S.d. § 109 Satz 1 SGB X nicht erstattungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 5 C 16.08 -, juris Rn. 13, 22).

  • BVerwG, 05.04.2007 - 5 C 25.05

    Erstattung von Kosten zur Erfüllung eines Kostenerstattungsanspruchs;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
    Dies ist dann der Fall, wenn er eine Jugendhilfeleistung entweder selbst erbracht hat oder durch einen Dritten hat erbringen lassen und dafür die Kosten getragen hat, oder er wegen seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII einem anderen Sozialleistungsträger Kosten für die von diesem anderen erbrachten Jugendhilfeleistungen erstatten musste (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, juris Rn. 11).

    § 89f SGB VIII regelt daran anschließend, in welchem konkreten Umfang die (nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII) erstattungsfähigen Kosten zu erstatten sind, so insbesondere, dass Kosten nur in dem Umfang erstattungsfähig sind, in dem sie der Erfüllung der Aufgaben dienen (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, juris Rn. 12).

    Auch aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2007 (Az. 5 C 25.05) folgt insoweit nichts anderes.

    Der Kläger hat die Kosten für die in § 2 Abs. 3 SGB VIII erfassten Aufgaben nicht aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet, wie es auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzt, nach der auch (und nur) solche Kosten zu erstatten sind, die zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs aufgewendet worden sind, der in der Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII begründet lag (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, juris Rn. 13).

    Weiter führt das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung aus, dass sich aus § 89a Abs. 2 SGB VIII ergebe, dass ein Anspruch auf Erstattung von Kosten für eine vorangegangene Erstattung bestehen könne (BVerwG, Urteil vom 05.04.2007 - 5 C 25.05 -, juris Rn. 13).

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2018 - 10 LA 21/18

    Jugendhilfe; Jugendhilfeträger; Kostenerstattung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also auf Grund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.01.2018 -- 10 LA 21/18 --, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.07.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9).

    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).

  • BVerfG, 16.01.2017 - 2 BvR 2615/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der Zulassung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).
  • OVG Niedersachsen, 31.08.2017 - 13 LA 188/15

    Alternativenprüfung; Bestimmtheit; Duldungsanordnung; wasserrechtliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
    Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 08.03.2018 - 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 - 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.08.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8, und vom 13.07.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
    Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 04.07.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Leitsatz und Rn. 9; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17).
  • BVerwG, 13.06.2013 - 5 C 30.12

    Kostenerstattung; Interessenwahrungsgrundsatz; kostenerstattungsrechtlicher

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
    Die aufgewendeten Kosten sind gem. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 5 C 30.12 -, juris Rn. 14), wobei die Grundsätze gelten, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden (§ 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
  • BVerfG, 06.06.2018 - 2 BvR 350/18

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Versagung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
    Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 06.06.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.01.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2014 - 10 LA 42/14

    Keine Befangenheit bei Ratsentscheidung zur Vorbereitung einer Konzessionsvergabe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 11.10.2019 - 10 LA 57/18
    Hierzu hat der Antragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie zu begründen, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17.09.2014 - 10 LA 42/14 -, juris Rn. 17 und vom 10.04.2014 - 10 LA 32/13 -, StoffR 2014, 85 f., DVBl. 2014, 796 ff., RdL 2014, 197 f., juris Rn. 27 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 10 LA 90/16

    Betriebsgeheimnis; Fehlbetäubung; Geschäftsgeheimnis; ungünstige

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2013 - 8 LA 148/12

    Verlust des Freizügigkeitsrechts und Aufforderung zur Ausreise bei Ausreise der

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2018 - 13 LA 247/17

    Pflicht einer Versandapotheke zur Vorratshaltung nach § 15 ApBetrO; Auslegung der

  • OVG Niedersachsen, 13.02.2006 - 12 LC 12/05

    Voraussetzungen eines Kostenerstattungsanspruchs und eines Anspruchs auf

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2018 - 7 LA 67/17

    Auslegung des Begriffs der "Gebiete der Wirtschaft" in § 36 Abs. 1 S. 1 GewO;

  • OVG Niedersachsen, 11.12.2017 - 2 LA 1/17

    Doktorgrad; Entziehung; Irrtumserregung; Jahresfrist; Plagiat; Promotionsurkunde;

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2017 - 8 LA 40/17

    Altersrente; vorgezogene Altersrente; Alterssicherungsordnung; Ärzteversorgung;

  • OVG Niedersachsen, 19.05.2003 - 12 LC 291/02

    Kostenerstattung im Rahmen der Jugendhilfe wegen einer teilstationären

  • OVG Niedersachsen, 06.11.2007 - 4 LC 43/06

    Bestehen eines Kostenerstattungsanspruchs im Zusammenhang mit

  • OVG Niedersachsen, 10.10.1997 - 12 L 549/97

    Jugendhilfe; Eingliederungshilfe; Kostenerstattung; Behinderter

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2015 - 5 LA 201/14

    Kindererziehungsergänzungszuschlag

  • OVG Niedersachsen, 10.04.2014 - 10 LA 32/13

    Voraussetzungen einer Genehmigung für den Parallelhandel nach Art. 52 Abs. 1 Satz

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2020 - 10 LC 181/18

    Ausschlussfrist; Beiladung; Jugendhilfeträger; Kosten, aufgewendete;

    Kosten, die ein örtlicher Träger aufgrund einer Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII aufgewendet hat, im Sinne der §§ 89a Abs. 1 Satz 1, 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Ausgaben eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nur insoweit, als diese eindeutig abgrenzbar einer bestimmten Jugendhilfemaßnahme konkret zugeordnet werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 11.10.2019 - 10 LA 57/18 -, juris Rn. 15).

    Dabei handelt es sich insbesondere um die laufenden Leistungen ("Pflegegeld") und die einmaligen Leistungen zum Unterhalt des Kindes bzw. des Jugendlichen sowie die ergänzenden pädagogischen Leistungen der Hilfe zur Erziehung und damit jedenfalls um die typischerweise, aufgrund eines mit dem Aufenthalt des Kindes bei einer Pflegeperson verbundenen Übergangs der Zuständigkeit anfallenden Kosten (Senatsbeschluss vom 11.10.2019 - 10 LA 57/18 -, juris Rn. 18).

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