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   OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22   

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OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22 (https://dejure.org/2022,24490)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.09.2022 - 13 ME 150/22 (https://dejure.org/2022,24490)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. September 2022 - 13 ME 150/22 (https://dejure.org/2022,24490)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15a Abs. 4 S. 1 AufenthG; § 15a Abs. 5 S. 1 AufenthG
    Zuständigkeit der Behörde des Landes für eine länderübergreifende Umverteilung unerlaubt eingereister Ausländer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ; Beschwerde; Umverteilung; unerlaubt eingereister Ausländer; Verteilung; vorläufiger Rechtsschutz; Zuständigkeit; Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG

  • rechtsportal.de

    Zuständigkeit der Behörde des Landes für eine länderübergreifende Umverteilung unerlaubt eingereister Ausländer

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • OVG Bremen, 07.07.2022 - 2 B 104/22

    Zuständige Behörde für eine länderübergreifende Weiter- oder Rückverteilung nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22
    Für eine länderübergreifende Umverteilung (Weiter- oder Rückverteilung) nach § 15a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist grundsätzlich eine Behörde des Landes zuständig, in das der betroffene Ausländer zuvor nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG verteilt wurde (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 7.7.2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 20; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 15a Rn. 39 f.; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 7.10.2014 - 2 L 152/13 -, juris Rn. 8 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 9.4.2014 - OVG 3 B 33.11 -, juris Rn. 21 ff.; Broschen, in: GK-AufenthG, § 15a Rn. 47 (Stand: Januar 2022)).

    Zur Begründung verweist der Senat auf die Ausführungen des OVG Bremen (Beschl. v. 7.7.2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 21 ff.), denen er sich nach eigener Prüfung und aus eigener Überzeugung anschließt:.

    Anhaltspunkte dafür, dass eine Vollstreckung dieser Verteilungsentscheidung von den zuständigen Behörden nicht mehr beabsichtigt oder nicht mehr möglich ist (vgl. zur Auswirkung solcher Umstände auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts: OVG Bremen, Beschl. v. 7.7.2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 25 f.), sind vom Antragsteller nicht aufgezeigt worden und für den Senat auch nicht offensichtlich.

    In Betracht kommt vielmehr jeder sachliche Grund, der gegen den weiteren Verbleib an dem durch die vorausgegangene (Erst-)Verteilungsentscheidung bestimmten Aufenthaltsort spricht, gleich wann dieser Grund entstanden ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 7.7.2022 - 2 B 104/22 -, juris Rn. 34; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 10.3.2016 - 4 Bs 3/16 -, juris Rn. 28; Dollinger, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.7.2020, § 15a AufenthG Rn. 35; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 15a AufenthG Rn. 43).

  • OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22
    Mangels ausdrücklicher Kompetenzregelung steht die Abänderungsbefugnis daher nach allgemeiner Ansicht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 16; OVG SLH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 8; OVG Bln.-BBg., Beschl v. 27.01.2021 - OVG 3 S 106/20, juris Rn. 7).

    Mangels anderslautender Kompetenzregelungen in § 15a Abs. 5 AufenthG folgt die Verbandskompetenz der Bundesländer daher aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 11).

    Bei der Bestimmung des Ortes des gewöhnlichen Aufenthalts sind auch ausländerrechtliche Regelungen zu berücksichtigen, die den Verbleib des Betroffenen an einem bestimmten Ort beeinflussen (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 12).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20

    Begründeter Eilantrag auf Änderung der in der Duldung vermerkten Wohnsitzauflage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22
    Vielmehr wird damit auf die entsprechenden Regelungen der Länder zur - hier - örtlichen Zuständigkeit in den gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder verwiesen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, BVerwGE 142, 195-205, Rn. 17; vgl. zur Zuständigkeit zur Änderung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zudem OVG S-H, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24).

    Mangels ausdrücklicher Kompetenzregelung steht die Abänderungsbefugnis daher nach allgemeiner Ansicht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 16; OVG SLH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 8; OVG Bln.-BBg., Beschl v. 27.01.2021 - OVG 3 S 106/20, juris Rn. 7).

  • OVG Bremen, 01.06.2022 - 2 B 440/21

    Zur Umverteilung unerlaubt eingereister Ausländer nach § 15a Abs. 5 AufenthG -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22
    Dann kann in Bezug auf Umverteilungsentscheidungen aus § 15a Abs. 5 AufenthG nichts Anderes gelten, zumal es allein vom Zeitpunkt der Antragsstellung abhängt (vor bzw. nach Duldungserteilung; vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.06.2022 - 2 B 440/21, zur Veröffentlichung vorgesehen), ob der Ausländer seinen länderübergreifenden Wohnsitzwechsel nach dieser Vorschrift oder nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG erreichen kann.

    Für einen Umverteilungsantrag nach § 15a Abs. 5 AufenthG, der nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ohnehin nur bis zur erstmaligen Aussetzung der Abschiebung gestellt werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.06.2022 - 2 B 440/21, zur Veröffentlichung vorgesehen), liegt die Verbandskompetenz daher im Regelfall bei dem Bundesland, in dem die durch die Erstverteilung festgelegte Aufnahmeeinrichtung liegt.".

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 5.11

    Sperrwirkung der Abschiebung; nachträgliche Befristung der Sperrwirkung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22
    Vielmehr wird damit auf die entsprechenden Regelungen der Länder zur - hier - örtlichen Zuständigkeit in den gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder verwiesen (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, BVerwGE 142, 195-205, Rn. 17; vgl. zur Zuständigkeit zur Änderung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG zudem OVG S-H, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24).

    Mangels anderslautender Kompetenzregelungen in § 15a Abs. 5 AufenthG folgt die Verbandskompetenz der Bundesländer daher aus einer entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 - 1 C 5/11, juris Rn. 17 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 11).

  • BVerwG, 14.12.1989 - 2 ER 301.89

    Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung bei dem Erlass einer einstweiligen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22
    Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - BVerwG 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 - juris Rn. 3; Senatsbeschl. v. 8.10.2003.

    Eine hohe, mithin weit überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren (vgl. zu diesem strengen Maßstab bei einer vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Anordnungsverfahren: BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - BVerwG 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15 - juris Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11.3.2008 - 13 S 418/08 -, juris Rn. 7; Senatsbeschl. v. 2.2.2007 - 13 ME 362/06 -, juris Rn. 9; Hessischer VGH, Beschl. v. 29.8.2000 - 5 TG 2641/00 -, NVwZ-RR 2001, 366 - juris Rn. 6; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rn. 191) besteht auch nach seinem Beschwerdevorbringen nicht.

  • BVerfG, 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13

    Die Entscheidung über die Bewilligung von PKH und die Entscheidung in der Sache

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22
    Der Beschwerde kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 - juris Rn. 11) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.01.2015 - 2 O 1/15

    Änderung einer Wohnsitzauflage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22
    Mangels ausdrücklicher Kompetenzregelung steht die Abänderungsbefugnis daher nach allgemeiner Ansicht der Ausländerbehörde des bisherigen Wohnorts zu (OVG Bremen, Beschl. v. 17.09.2020 - 2 B 148/20, juris Rn. 16; OVG SLH, Beschl. v. 30.07.2020 - 4 MB 23/20, juris Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593, juris Rn. 4; OVG LSA, Beschl. v. 22.01.2015 - 2 O 1/15, juris Rn. 8; OVG Bln.-BBg., Beschl v. 27.01.2021 - OVG 3 S 106/20, juris Rn. 7).
  • BVerfG, 26.02.2007 - 1 BvR 474/05

    Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit durch Verweigerung von

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22
    Der Beschwerde kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 - juris Rn. 11) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 13 ME 181/17

    Unerlaubte Rückkehr eines abgeschobenen Ausländers in das Bundesgebiet;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 13.09.2022 - 13 ME 150/22
    Der für die örtliche Zuständigkeit danach maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt (vgl. zu dessen Bestimmung auch: Senatsbeschl. v. 5.12.2017 - 13 ME 181/17 -, juris Rn. 24 ff.) des Antragstellers wird nicht durch seine Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen bestimmt, sondern durch die vollziehbare Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG vom 20. Juli 2021 (Blatt 22 f. der Gerichtsakte).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2021 - 3 S 106.20

    Wohnsitzauflage; Änderung; Wirksamkeit; Zuständigkeit; Zuzugsbehörde; Zustimmung

  • VGH Bayern, 15.09.2020 - 10 ZB 20.1593

    Zuständigkeit für Abänderung einer Wohnsitzauflage in Duldung

  • OVG Hamburg, 10.03.2016 - 4 Bs 3/16

    Zur Verteilung von Ausländern - Verteilungsregelungen nach § 15a AufenthG 2004

  • OVG Niedersachsen, 28.03.2019 - 13 PA 65/19

    Streit um die Beschränkung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerwG, 10.02.2011 - 7 VR 6.11

    Einsicht in Behördenunterlagen; NS-Belastung ehemaliger Mitarbeiter des

  • BVerfG, 30.04.2008 - 2 BvR 338/08

    Entfallen der Annahmegründe durch Verhalten des Beschwerdeführers nach Erhebung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - 3 B 33.11

    Familieneinheit; Eltern; minderjährige Kinder; Verteilung; Umverteilung;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2008 - 13 S 418/08

    Ermöglichung der Wiedereinreise als Folgenbeseitigung nach rechtswidriger

  • OVG Bremen, 07.06.2018 - 1 B 92/18

    Verhältnis zwischen dem Verteilungsverfahren nach dem Ausländerrecht einerseits

  • BVerwG, 02.12.2021 - 1 B 38.21

    Unzulässigkeit der Revision zur Klärung des Begriffs der Ausländerbehörde

  • OVG Sachsen-Anhalt, 07.10.2014 - 2 L 152/13

    Einreise eines von der Visumspflicht befreiten Staatsangehörigen bei erstrebtem

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2003 - 13 ME 342/03

    Aufnahmeanspruch; Aufnahmekapazität; Auswahlkriterien; Auswahlverfahren;

  • VGH Hessen, 29.08.2000 - 5 TG 2641/00

    Wasserversorgung eines Baugebietes durch die Gemeinde

  • OVG Niedersachsen, 02.02.2007 - 13 ME 362/06

    Anspruch eines abgeschobenen armenischen Staatsangehörigen auf Rückkehr und

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2010 - 8 ME 221/10

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen einer eingegangenen Ehe mit einem

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2010 - 8 ME 109/10

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 5 S. 2 Alt. 1

  • OVG Bremen, 02.03.2017 - 1 B 331/16
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.10.1987 - 12 B 109/87
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 19.07.1962 - I B 57/62
  • OVG Niedersachsen, 24.10.2022 - 13 ME 249/22

    Anordnungsanspruch einer Asylantragstellerin auf Ermöglichung des Besuchs ihrer

    Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihr durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. zu diesen Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes: Senatsbeschl. v. 13.9.2022 - 13 ME 150/22 -, juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Hannover, 05.01.2023 - 12 B 230/23

    Afghanistan; Reiseausweis für Ausländer; Unzumutbarkeit der Passbeschaffung;

    Aber auch eine vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem jeweiligen Antragsteller die im Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. VG München, Beschl. v. 11.12.2019 - M 12 E 19.5537 -, juris Rn. 15; Beschl. v. 4.8.2021 - M 10 E 21.492 -, juris Rn. 24 f.; Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 23.6.2022 - 11 B 63/22 -, juris Rn. 5; vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.10.2022 - 13 ME 249/22 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 13.9.2022 - 13 ME 150/22 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 -, juris Rn. 11).
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