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   OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19   

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OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19 (https://dejure.org/2020,2063)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.01.2020 - 13 ME 348/19 (https://dejure.org/2020,2063)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. Januar 2020 - 13 ME 348/19 (https://dejure.org/2020,2063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 21 Abs 1 AufenthG; § 51 Abs 1 Nr 6 AufenthG; § 51 Abs 1 Nr 7 AufenthG; § 59 Abs 1 S 1 AufenthG; § 81 Abs 4 S 1 AufenthG
    Abwesenheit; Abwesenheitshöchstdauer; Anwesenheit; Aufenthalt; Aufenthaltsbeziehungen, inländische; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Auslandsaufenthalt; Ausreise; Ausreisepflicht; Betreuung der Tochter; Bundesgebiet; Einreise; Erlöschen; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.07.2010 - 11 S 1412/10

    Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19
    Zustimmung verdient nach Ansicht des Senats nach alledem nur der präzisierte Satz, ein bereits nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG eingetretenes Erlöschen des Aufenthaltstitels könne durch kurzfristige Rückreisen vor Ablauf der Höchstfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht mehr ungeschehen gemacht werden (in diese Richtung denn auch die Formulierung des OVG Berlin-Brandenburg im Beschl. v. 9.7.2010, a.a.O., Rn. 7 a.E., und des OVG Nordrhein-Westfalen im Beschl. v. 24.4.2007, a.a.O., Rn. 8).

    Vielmehr hat dieser unter Berücksichtigung eines zu konstatierenden und anzuerkennenden "Lebens in zwei Welten" (vgl. zum Begriff u.a. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.5.2014, a.a.O., S. 6 des Beschlussabdrucks, und v. 9.7.2010 - 11 S 1412/10 -, juris Rn. 3) ausreichende Bezüge zu einem auch zukünftigen Leben im Bundesgebiet behalten und ein konkretes Rückkehrinteresse manifestiert.

    Unter solchen Umständen erlischt eine Aufenthaltserlaubnis nicht allein deshalb nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, weil sich der Ausländer drei Mal für längere Zeit in seiner Wohnung im Ausland aufhält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 9.7.2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.01.2012 - 1 C 1.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltstitel; Ausreise; freiwillige Ausreise;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19
    Denn nach Ablauf der Höchstfrist wird unwiderleglich angenommen, dass der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausgereist und sein Aufenthaltstitel damit - wie ansonsten nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG - erloschen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2012 - BVerwG 1 C 1.11 -, BVerwGE 141, 325, juris Rn. 9).

    Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel bereits dann - und zwar schon mit der Ausreise , vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2012, a.a.O., Rn. 9, so dass jedenfalls der auf einen Rückkehrzeitpunkt bezogene Ansatz des Verwaltungsgerichts verfehlt ist -, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist.

    Die Regelungen eines Erlöschens von Aufenthaltstiteln in § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 AufenthG versuchen ihrem Sinn und Zweck nach vielmehr lediglich Fälle zu lösen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.1.2012, a.a.O., Rn. 9).

  • BVerwG, 07.12.2011 - 1 C 15.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19
    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung, ob der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist, neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, während es auf den inneren (subjektiven) Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann; gänzlich unerheblich ist er aber nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012 - BVerwG 1 C 15.11 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 43).

    Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, a.a.O.), ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen (nicht jedoch in Dauerpflegefällen, vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, a.a.O., Rn. 8; Sächsisches OVG, Urt. v. 18.9.2014 - 3 A 554/13 -, juris Rn. 30), zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung , die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte ins Ausland verlagern (nicht jedoch die Ausbildung insgesamt, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, a.a.O., Rn. 16 f., und VG Hamburg, Urt. v. 20.11.2012, a.a.O., Rn. 19 (vollständiges Studium im Heimatstaat); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.12.2012 - 2 M 175/12 -, juris Rn. 2, 5 (vollständiger Schulbesuch bis zum Abitur im Ausland)).

    Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den o.g. begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, a.a.O., Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2007 - 18 B 2764/06

    Ausreise Aufenthaltserlaubnis Erlöschen vorübergehender Grund

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19
    Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 9. Juli 2019 (a.a.O.) unter Verweis auf Judikatur u.a. des Bayerischen VGH (Beschl. v. 17.12.2007 - 24 CE 07.2964 -, juris Rn. 5, 8; deutlicher, explizit zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2010 - OVG 11 B 14.10 -, juris Rn. 22; VG Hamburg, Urt. v. 20.11.2012 - 10 K 2198/11 -, juris Rn. 23; VG Ansbach, Beschl. v. 24.7.2009 - AN 19 K 08.01973 -, juris Rn. 21; ähnlich, aber auf § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bezogen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.4.2007 - 18 B 2764/06 -, juris Rn. 8, und v. 25.8.2003 - 18 B 978/03 -, juris Rn. 3, 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.7.2010 - OVG 3 N 58.10 -, juris Rn. 7; widersprüchlich Hailbronner, a.a.O., Rn. 26 a.E.) den Standpunkt eingenommen hat, der Antragsteller habe durch eine mehr oder weniger kurzfristige Rückkehr kurz vor Ablauf von sechs Monaten (dies betrifft hier insbesondere die Einreise am 21. Juli 2018) ein Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht verhindern können, folgt der Senat dem nicht.

    Zustimmung verdient nach Ansicht des Senats nach alledem nur der präzisierte Satz, ein bereits nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG eingetretenes Erlöschen des Aufenthaltstitels könne durch kurzfristige Rückreisen vor Ablauf der Höchstfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht mehr ungeschehen gemacht werden (in diese Richtung denn auch die Formulierung des OVG Berlin-Brandenburg im Beschl. v. 9.7.2010, a.a.O., Rn. 7 a.E., und des OVG Nordrhein-Westfalen im Beschl. v. 24.4.2007, a.a.O., Rn. 8).

    Deshalb erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Norm auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sich der Zweck der Ausreise aus dem Bundesgebiet jedoch nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt ist, der Auslandsaufenthalt also letztlich auf unabsehbare Zeit angelegt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, a.a.O., Rn. 8) und das in Deutschland erworbene Aufenthaltsrecht damit gewissermaßen nur "in Reserve" gehalten wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.4.2007, a.a.O., Rn. 14).

  • OVG Sachsen, 18.09.2014 - 3 A 554/13

    Rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Erlöschen einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19
    Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, a.a.O.), ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen (nicht jedoch in Dauerpflegefällen, vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, a.a.O., Rn. 8; Sächsisches OVG, Urt. v. 18.9.2014 - 3 A 554/13 -, juris Rn. 30), zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung , die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte ins Ausland verlagern (nicht jedoch die Ausbildung insgesamt, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, a.a.O., Rn. 16 f., und VG Hamburg, Urt. v. 20.11.2012, a.a.O., Rn. 19 (vollständiges Studium im Heimatstaat); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.12.2012 - 2 M 175/12 -, juris Rn. 2, 5 (vollständiger Schulbesuch bis zum Abitur im Ausland)).

    Davon, dass dieser Fall einer Ausreise zu einer langfristigen und zeitlich völlig unbestimmten "Dauer-Heilbehandlung" unabsehbaren Endes gleichkomme, der mit der Ausreise zur Pflege eines dauerhaft pflegedürftigen Angehörigen (vgl. zum Archetyp "Dauerpflegefall", allerdings aus der Sicht der Pflegeperson, etwa Sächsisches OVG, Urt. v. 18.9.2014, a.a.O., juris Rn. 30), vergleichbar wäre, kann keine Rede sein.

  • VGH Bayern, 25.07.2011 - 19 B 10.2547

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts (verneint); Ausreise aus einem seiner Natur nach

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19
    Eine Ausreise aus einem vorübergehenden Grund liegt auch bei sonstigen besonderen Anlässen vor, die regelmäßig zeitlich begrenzt sind; hierzu zählen etwa ein Hausbau , eine umfangreiche Nachlassregulierung , die Erledigung von Geschäften sowie die Durchführung einer Heilbehandlung (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 25.07.2011 - 19 B 10.2547 -, juris Rn. 33 a.E. m.w.N.).

    Die Erledigung von Geschäften stellt anerkanntermaßen einen nur vorübergehenden Abwesenheitszweck dar (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 25.07.2011, a.a.O., Rn. 33 a.E.).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.2012 - 2 M 175/12

    Niederlassungserlaubnis; Erlöschen durch Ausreise; jüdischer Kontingentflüchtling

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19
    Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, a.a.O.), ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen (nicht jedoch in Dauerpflegefällen, vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, a.a.O., Rn. 8; Sächsisches OVG, Urt. v. 18.9.2014 - 3 A 554/13 -, juris Rn. 30), zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung , die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte ins Ausland verlagern (nicht jedoch die Ausbildung insgesamt, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, a.a.O., Rn. 16 f., und VG Hamburg, Urt. v. 20.11.2012, a.a.O., Rn. 19 (vollständiges Studium im Heimatstaat); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.12.2012 - 2 M 175/12 -, juris Rn. 2, 5 (vollständiger Schulbesuch bis zum Abitur im Ausland)).

    Dass diese Betreuungstätigkeiten des Antragstellers in dieser Weise dauerhaft in China auszuführen wären, weil die gesamte Schulausbildung der Tochter im dortigen Ausland absolviert würde (vgl. hierzu, wenngleich aus der Perspektive des Schulkindes, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.12.2012, a.a.O., juris Rn. 2, 5), ist nicht ersichtlich, so dass der Senat nicht der Frage nachgehen muss, ob daraus auch für den Antragsteller als betreuenden Vater ein nicht mehr nur vorübergehender Zweck resultierte.

  • VG Hamburg, 20.11.2012 - 10 K 2198/11

    Aufenthaltserlaubnis; Studium im Heimatstaat; Wiedereinreise stets kurz vor

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19
    Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid vom 9. Juli 2019 (a.a.O.) unter Verweis auf Judikatur u.a. des Bayerischen VGH (Beschl. v. 17.12.2007 - 24 CE 07.2964 -, juris Rn. 5, 8; deutlicher, explizit zu § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 28.9.2010 - OVG 11 B 14.10 -, juris Rn. 22; VG Hamburg, Urt. v. 20.11.2012 - 10 K 2198/11 -, juris Rn. 23; VG Ansbach, Beschl. v. 24.7.2009 - AN 19 K 08.01973 -, juris Rn. 21; ähnlich, aber auf § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bezogen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24.4.2007 - 18 B 2764/06 -, juris Rn. 8, und v. 25.8.2003 - 18 B 978/03 -, juris Rn. 3, 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.7.2010 - OVG 3 N 58.10 -, juris Rn. 7; widersprüchlich Hailbronner, a.a.O., Rn. 26 a.E.) den Standpunkt eingenommen hat, der Antragsteller habe durch eine mehr oder weniger kurzfristige Rückkehr kurz vor Ablauf von sechs Monaten (dies betrifft hier insbesondere die Einreise am 21. Juli 2018) ein Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht verhindern können, folgt der Senat dem nicht.

    Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, a.a.O.), ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen (nicht jedoch in Dauerpflegefällen, vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, a.a.O., Rn. 8; Sächsisches OVG, Urt. v. 18.9.2014 - 3 A 554/13 -, juris Rn. 30), zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung , die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte ins Ausland verlagern (nicht jedoch die Ausbildung insgesamt, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012, a.a.O., Rn. 16 f., und VG Hamburg, Urt. v. 20.11.2012, a.a.O., Rn. 19 (vollständiges Studium im Heimatstaat); OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 10.12.2012 - 2 M 175/12 -, juris Rn. 2, 5 (vollständiger Schulbesuch bis zum Abitur im Ausland)).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19
    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung, ob der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist, neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind, während es auf den inneren (subjektiven) Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann; gänzlich unerheblich ist er aber nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2012 - BVerwG 1 C 15.11 -, juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 43).
  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.01.2020 - 13 ME 348/19
    Die von der Antragsgegnerin zitierte Entscheidung des Bayerischen VGH vom 17. Dezember 2007 erging im Übrigen zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG und nahm ihrerseits auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Dezember 1988 - BVerwG 1 B 135.88 -, InfAuslR 1989, 114, juris Rn. 7) Bezug, der für die Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, der Nachfolgenorm des § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG 1990, ohne Bedeutung ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2010 - 11 B 14.10

    Niederlassungserlaubnis; mindestens fünfjähriger Besitz einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2003 - 18 B 978/03

    Erlöschen einer unbefristet erteilten Aufenthaltsgenehmigung und

  • BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 148.81

    Anforderungen an das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis - Zulässigkeit und

  • OVG Niedersachsen, 19.09.2011 - 11 LA 198/11

    Vorliegen von Verstreichen eines "nicht unerheblichen Zeitraums" zum Erlöschen

  • VGH Bayern, 17.12.2007 - 24 CE 07.2964
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2010 - 3 N 58.10

    Ausländerrecht: Antrag auf Zulassung der Berufung; Aufenthaltserlaubnis;

  • VG Ansbach, 24.07.2009 - AN 19 K 08.01973

    Prozesskostenhilfe; Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 11 S 1112/20

    Beschäftigungsduldung, Zuständigkeit

    Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris Rn. 43; Nds. OVG, Beschluss vom 20.01.2020 - 13 ME 348/19 -, juris Rn. 10; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 51 AufenthG Rn. 12).
  • VG Aachen, 09.12.2021 - 8 K 204/19

    Reiseausweis für Flüchtlinge; Genfer Flüchtlingskonvention; Rückwirkende

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 C 15.11 -, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2015 - 10 ZB 14.345 - , juris, Rn. 9 und vom 4. Januar 2016 - 10 ZB 13.2431 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2015 - 11 S 714/15 - juris, Rn. 43; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 13 ME 348/19 -, juris, Rn. 10; VG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 8 K 1767/15 -, n.v., S. 3 des Abdrucks.

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2015 - 11 S 714/15 -, juris, Rn. 34 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 13 ME 348/19 -, juris, Rn. 5 ff.

    vgl. ebenso einen Gleichlauf annehmend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. September 2010 - OVG 11 B 14.10 - , juris, Rn. 21 f.; BayVGH, Beschluss vom 25. August 2021 - 10 ZB 21.1582 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 24. April 2007 - 18 B 2764/06 -, juris, Rn. 8 und 14; dem zustimmend sodann auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 13 ME 348/19 -, juris, Rn. 8.

  • OVG Hamburg, 05.02.2021 - 6 Bs 136/20

    Anwendung von § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG 2004; Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1

    Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es für den Erhalt des Aufenthaltstitels nicht hinreichend ist, wenn der Ausländer diesen quasi in "Reserve" behalten möchte; liegt eine Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG vor, so kann der Ausländer das Erlöschen des Aufenthaltstitels daher auch nicht dadurch vermeiden, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1988, 1 B 135.88, InfAuslR 1989, 114, juris Rn. 7; OVG Münster, Beschl. v. 24.4.2007, 18 B 2764/06, juris Rn. 14; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2020, 13 ME 348/19, InfAuslR 2020, 160, juris Rn. 12).

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist diese Voraussetzung für ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht nur erfüllt, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegt, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintritt (BVerwG, Beschl. v. 28.4.1982, 1 B 148.81, NVwZ 1982, 683, juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.1.2020, 13 ME 348/19, InfAuslR 2020, 160, juris Rn. 11).

  • VG Würzburg, 01.12.2022 - W 7 S 22.1368

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Aufenthaltserlaubnis, selbständige

    Es kann offenbleiben, inwiefern § 21 Abs. 1 AufenthG - wie von der Antragsgegnerin offenbar angenommen - eine eigenständige Voraussetzung der zwingenden Notwendigkeit eines dauerhaften Aufenthalts des Antragstellers in Deutschland entnommen werden kann (vgl. dazu Nds.OVG, B.v. 20.1.2020 - 13 ME 348/19 - juris Rn. 23).
  • VG Aachen, 03.04.2023 - 8 L 847/22

    Abschiebungsandrohung; Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis; Erlöschen eines

    vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 C 15.11 -, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2015 - 10 ZB 14.345 -, juris, Rn. 9 und vom 4. Januar 2016 - 10 ZB 13.2431 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2015 - 11 S 714/15 - juris, Rn. 43; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2020 - 13 ME 348/19 -, juris, Rn. 10; VG Aachen, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 8 K 1767/15 -, n.v., S. 3 des Abdrucks.
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