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   OVG Niedersachsen, 22.01.2018 - 13 ME 442/17   

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OVG Niedersachsen, 22.01.2018 - 13 ME 442/17 (https://dejure.org/2018,1698)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22.01.2018 - 13 ME 442/17 (https://dejure.org/2018,1698)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 22. Januar 2018 - 13 ME 442/17 (https://dejure.org/2018,1698)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06

    Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 6 Abs 1 GG durch Verweigerung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2018 - 13 ME 442/17
    Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, das über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.5.2007 - 2 BvR 2483/06 -, juris Rn. 31 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.03.2013 - 2 M 168/12

    Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Gemeinschaftsunterkunft

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 22.01.2018 - 13 ME 442/17
    Eine entsprechende Anordnung muss einen sinnvollen Bezug zu diesem zulässigen Verfahrenszweck aufweisen und darf nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.3.2013 - 2 M 168/12 -, juris Rn. 6).
  • VG Hamburg, 16.11.2018 - 7 E 4941/18

    Asylbewerber; Erreichbarkeit; Überstellung; Abschiebungsanordnung; Unterkunft;

    Für eine Verfügung, mit der einer zur Überstellung nach Art. 29 Dublin-III-VO anstehenden Person aufgegeben wird, sich in der Nachtzeit in dem zugewiesenen Unterkunftsraum erreichbar zu halten, kann je nach Ausgestaltung der Möglichkeiten selbstbestimmter Gestaltung § 46 Abs. 1 AufenthG als Ermächtigungsgrundlage ausreichen (ähnlich: VG Lüneburg, Beschl. v. 22.11.2017, 6 B 128/17, juris, a.A. u.a. OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, 13 ME 442/17, juris).

    b) § 46 Abs. 1 AufenthG ist vorliegend auch nicht etwa deshalb als Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung auszuschließen, weil die Norm weder auf der Tatbestandsseite noch auf der Rechtsfolgenseite - mit Ausnahme der Zweckbindung, die Ausreise zu fördern, sowie des mit "insbesondere" eingeführten Beispiels (vgl. insoweit OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, 13 ME 442/17, juris, Rn. 5) der Wohnsitzbestimmung - zu einem bestimmten Katalog von Maßnahmen ausdrücklich ermächtigt oder sonst näher eingrenzt, welche Maßnahmen getroffen werden dürfen.

    Maßgeblich ist zunächst allein, ob die Maßnahme geeignet erscheint, die freiwillige oder erzwungene Ausreise des Ausländers zu fördern; eine Beschränkung auf einen bestimmten Maßnahmenkatalog ist damit nicht verbunden (vgl. insoweit auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, aaO., Rn. 5 mwN.).

    Insbesondere können Maßnahmen ergriffen werden, um den Betroffenen im Falle einer Abschiebung besser erreichen zu können (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 22.11.2017, 6 B 128/17, juris, Rn. 18 mwN.); dazu soll auch das Auferlegen einer werktäglichen Meldepflicht bei der Ausländerbehörde gehören (so OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, aaO., Rn. 6).

  • VG Hamburg, 06.03.2019 - 19 E 792/19

    Anordnung von "Hausarrest" für Ausländer; Freiheitsentziehung

    Der Bescheid sei rechtswidrig, wie sich aus der Begründung der Entscheidung des OVG Lüneburg vom 22. Januar 2018 (13 ME 442/17) ergebe, welche einen inhaltlich nahezu identischen Sachverhalt zum Gegenstand gehabt habe.

    Die Kammer hält unter Würdigung der von der Antragsgegnerin ersichtlich herangezogenen Entscheidung der Kammer 7 des Gerichts (Beschl. v. 16.11.2018, 7 E 4941/18, juris 1 ) im Ergebnis an ihrer Rechtsprechung (Beschl. v. 29.5.2017, 19 E 5351/17) fest, dass sich der von der Antragsgegnerin angeordnete "nächtliche Hausarrest" (vgl. zur Kategorisierung OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, 13 ME 442/17, Asylmagazin 2018, 100, juris Rn. 6) als eine - auf Grundlage von § 46 Abs. 1 AufenthG nicht zu rechtfertigende - Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG darstellt (vgl. aa)).

    Der Antragstellerin kann nicht angesonnen werden, den Bescheid auf diese Weise geradezu ad absurdum zu führen, wenn sie bis 12:00 Uhr gar nicht den Entschluss gefasst hat, die kommende Nacht ganz oder teilweise außerhalb ihres Zimmers verbringen zu wollen (so im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.1.2018, 13 ME 442/17, juris Rn. 4, wo sich der Ausländer spätestens einen Tag zuvor bei der Ausländerbehörde abzumelden hatte).

  • VG Freiburg, 22.11.2018 - 4 K 6442/18

    Maßnahmen zur Förderung der Ausreise; Überstellung im Dublin-Verfahren

    Erforderlich wäre jedenfalls ein sinnvoller Bezug der Maßnahme zum Verfahrenszweck, da sie nicht in Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten, auf eine unzulässige Beugung des Willens hinauslaufen oder den Betreffenden im Einzelfall unverhältnismäßig treffen darf (OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 11.03.2013 - 2 M 168/12 -, juris; Nds. OVG, Beschl. v. 22.01.2018 -13 ME 442/17 -, juris Rn. 5).

    Dass eine zeitlich eng begrenzte Bereithalteverpflichtung nur unter den strengeren Voraussetzungen der Anordnung von Abschiebehaft erlassen werden könne, trifft wohl allerdings nicht ohne weiteres zu (in diese Richtung möglicherweise Nds. OVG, Beschl. v. 22.01.2018 - 13 ME 442/17 -, juris Rn. 6).

    Eine solche könnte zwar grundsätzlich ein milderes Mittel sein, das aber in Überstellungs- bzw. Abschiebungsfällen nicht gleich geeignet erscheint (a.A. Nds. OVG, Beschl. v. 22.01.2018 -13 ME 442/17 -, juris Rn. 6).

  • VG Schleswig, 15.04.2019 - 1 B 30/19

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung betreffend die räumliche

    Für eine damit zumindest infrage kommende Freiheitsbeschränkung im Sinne eines "nächtlichen Hausarrests" soll nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung § 46 Abs. 1 AufenthG keine ausreichende Grundlage bilden so (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 13 ME 442/17 -, Rn. 3 - 6, juris).

    Des weitergehenden Eingriffs durch Verpflichtung zum nächtlichen Aufenthalt in seiner Unterkunft bedürfe es dazu nicht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 13 ME 442/17 -, Rn. 3 - 6, juris).

  • OVG Niedersachsen, 13.03.2018 - 13 ME 38/18

    Abschiebungsanordnung; sofortiges Anerkenntnis; Anzeigepflicht; Aufenthalt;

    Die Konstellation eines freiheitsbeschränkenden "nächtlichen Hausarrests", wie sie dem Senatsbeschluss vom 22. Januar 2018 - 13 ME 442/17 -, juris Rn. 6, zugrunde gelegen hat, war aufgrund des Bescheides vom 9. November 2017 entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht gegeben (vgl. zu dieser Abgrenzung auch den Erlass des Nds. Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.2.2018 - Az.: 13.21 - 12230 / 1-8 (§ 46) -).
  • OVG Niedersachsen, 15.01.2019 - 8 ME 93/18

    Anzeigepflicht; Aufenthaltsort; Datenschutz; Verhältnismäßigkeit

    Die in § 46 Abs. 1 AufenthG ausdrücklich genannte Wohnsitzauflage stellt keine abschließende Regelung dar, sondern bildet lediglich ein Beispiel für mögliche Anordnungen, wie die Verwendung des Terminus "insbesondere" deutlich macht; es kommen alle Maßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die freiwillige oder erzwungene Ausreise des Ausländers zu fördern (Nds. OVG, Beschl. v. 22.1.2018 - 13 ME 442/17 -, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 23.12.2019 - 13 ME 353/19

    Anzeigepflicht; Freiheitsbeschränkung; Meldeauflage; Verhältnismäßigkeit,

    Sie belastet den Antragsteller nicht mit der Verpflichtung, sich zu bestimmten Zeiten an einem bestimmten Ort aufzuhalten (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation: Senatsbeschl. v. 22.1.2018 - 13 ME 442/17 -, juris Rn. 6), sondern gibt ihm lediglich auf, vorher anzuzeigen, wenn er sich zu bestimmten (nächtlichen) Zeiten nicht in seiner Wohnung aufhalten will.
  • OVG Niedersachsen, 29.05.2018 - 13 OA 161/18

    Auffangstreitwert; Streitwertbeschwerde; Wohnsitzauflage

    Eine abweichende Betrachtung hält der Senat lediglich in Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes für geboten (vgl. etwa Senatsbeschl. v. 22.1.2018 - 13 ME 442/17 -, juris Rn. 21, v. 9.8.2017 - 13 ME 167/17 -, juris Rn. 21; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.9.2014 - 8 ME 87/14 -, juris Rn. 9).
  • VG Berlin, 18.04.2019 - 28 L 88.19

    Überstellung eines Asylsuchenden nach Norwegen; Ablauf der Überstellungsfrist;

    Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des 13. Senats des OVG Lüneburg (Beschluss vom 22. Januar 2018 - 13 ME 442/17 -, juris Rn. 6) an, nach der eine Anordnung, sich werktäglich nachts im Zimmer aufzuhalten bzw. eine jederzeitige Abwesenheit vorher anzuzeigen, einen freiheitsbeschränkenden Charakter aufweist und unverhältnismäßig ist.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.11.2019 - 3 S 108.19

    Überprüfung einer Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und

    Solange der Ausländer nicht verpflichtet wird, sich unter seiner Wohnanschrift aufzuhalten, handelt es sich nicht um eine unzulässige freiheitsentziehende Maßnahme (vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Januar 2018 - 13 ME 442/17 - juris Rn. 6).
  • VG Saarlouis, 03.01.2019 - 6 L 1943/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen ausländerrechtliche Anordnung, Aufenthalte

  • VG Saarlouis, 09.05.2022 - 6 L 455/22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine ausländerrechtliche Anordnung, Aufenthalte

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