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   OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18   

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OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18 (https://dejure.org/2020,11888)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.04.2020 - 5 LB 129/18 (https://dejure.org/2020,11888)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. April 2020 - 5 LB 129/18 (https://dejure.org/2020,11888)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch für muslimische Lehrerin bei Nichteinstellung wegen Tragen eines Kopftuchs

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Entschädigungsanspruch für muslimische Lehrerin bei Nichteinstellung wegen Tragen eines Kopftuchs

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Einstellung als Lehrerin wegen Tragens eines Kopftuchs aus religiösen Gründen begründet Entschädigungsanspruch - Verbot des Kopftuchtragens nur bei Vorliegen einer konkreten Gefährdung oder Störung des Schulfriedens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1443
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 27. Januar 2015 (- 1 BvR 471/10 und 1 BvR 1181/10 -, juris) festgestellt, ein pauschales Verbot religiöser Bekundungen in öffentlichen Schulen durch das äußere Erscheinungsbild von Pädagogen sei mit deren Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht vereinbar.

    Zu berücksichtigen ist deshalb im vorliegenden Einzelfall auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (a. a. O.), der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG das erkennende Gericht und die Beklagte bindet.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2015 (a. a. O., Rn. 143) eine Benachteiligung von Frauen durch das vergleichbare Bekundungsverbot in § 57 Abs. 4 Sätze 1 und 3 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen angenommen und dazu ausgeführt:.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2015 (a. a. O., Rn. 144 m. w. N.) klargestellt, die Argumentation, ein Kopftuchverbot schütze Frauen vor derjenigen Diskriminierung, die einem religiösen Bedeckungsgebot selbst innewohne, trage nicht, denn dieser Schutz wirke sich hier tatsächlich als Benachteiligung der muslimischen Frauen aus.

    Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vorliegend der Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage gegeben war und die entscheidungserhebliche Rechtsfrage erst durch die Veröffentlichung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (a. a. O.) am 13. März 2015 geklärt wurde mit der Folge, dass die Klägerin mit ihrem am 12. Mai 2015 eingegangenen Schreiben den Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG rechtzeitig geltend gemacht hat.

    Das Bundesverfassungsgericht hat erstmalig mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (a. a. O.) die Rechtfertigung einer solchen Benachteiligung aufgrund abstrakter Gefahren verneint und für ein Kopftuchverbot eine konkrete Gefährdungslage für die Schutzgüter gefordert.

    Das Niedersächsische Kultusministerium hat darin angeordnet, § 51 Abs. 3 Satz 1 NSchG sei im Lichte des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (a. a. O.) verfassungskonform auszulegen und nicht mehr als präventive Verbotsnorm aufzufassen.

    Im vorliegenden Einzelfall ist aber zu beachten, dass der sog. Kopftuchbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 2015 (a. a. O.), der zu Regelungen des Schulgesetzes Nordrhein-Westfalen ergangen ist, zu einem Verzicht auf ein pauschales Kopftuchverbot in allen Bundesländern geführt hat und über ihn so umfänglich berichtet worden ist, dass die neue Rechtslage in gleichgelagerten Fällen von Dritten auch ohne vorliegend festgesetzte abschreckende Entschädigungssumme beachtet werden dürfte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2019 - 6 A 2170/16

    Keine Entschädigung für muslimische Lehrerinnen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
    Die Klägerin hat die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benannt und mit der Aufnahme eines Mindestbetrags in Höhe von 8.257,23 EUR in ihren Klageantrag, der sich an den entgangenen Dienstbezügen und der Obergrenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG orientiert, auch eine Größenordnung angegeben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.10.2019 - 6 A 2170/16 -, juris Rn. 25 ff. m. w. N.).

    Dem Charakter des § 15 AGG als umfassender Regelung der finanziellen Einstandspflicht des Arbeitgebers bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot entspricht es aber, auch die Entschädigung immaterieller Schäden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG an einen derartigen Verstoß zu binden (OVG NRW, Urteil vom 7.10.2019, a. a. O., Rn. 52 f. m. w. N.).

    Zwischen der Benachteiligung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss ein Kausalzusammenhang bestehen, denn ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne des § 7 Abs. 1 AGG erfordert, dass die Benachteiligung "wegen" eines solchen Grundes erfolgt ist (vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.10.2019 - 6 A 2170/16 -, a. a. O., Rn. 67 ff.).

    Die Klägerin ist weniger günstig behandelt worden als die letztlich ausgewählten Mitbewerber, da sie allein aufgrund des Tragens des Kopftuchs - mithin wegen ihrer islamischen Religion - nicht eingestellt und demzufolge auch nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden ist (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7.10.2019 - 6 A 2170/16 -, a. a. O., Rn. 57).

    Das Unterlassen des Tragens eines islamischen Kopftuchs im Unterricht stellt keine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für die Tätigkeit als verbeamtete Lehrkraft im niedersächsischen Schuldienst dar (vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 7.10.2019 - 6 A 2170/16 -, a. a. O., Rn. 64).

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
    Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 24. September 2003 (- 2 BvR 1436/02 -, juris) festgestellt, vom Tragen des Kopftuchs durch eine Lehrerin gehe eine abstrakte Gefährdung der weltanschaulich-religiösen Neutralität der Schule und des Schulfriedens aus, die als Rechtfertigung eines Eingriffs in die Religionsfreiheit ausreiche.

    § 51 Abs. 3 Satz 1 NSchG entspricht auch den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 24. September 2003 (a. a. O.) aufgestellt hat.

    Diese Regelungen hat er ebenso wie der nordrhein-westfälische Gesetzgeber als Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (a. a. O.) getroffen (vgl. auch Brockmann/Littmann/Schippmann, Niedersächsisches Schulgesetz, Stand: Februar 2019, § 51 NSchG Nr. 1.3).

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 12.16

    Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
    Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem übertragbaren Fall eine Entschädigung in Höhe von monatlich 100,- EUR für angemessen gehalten (BVerwG, Urteil vom 6.4.2017 - BVerwG 2 C 12.16 -, juris).

    Angesichts des umfassenden Verbots der Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz darf eine Haftung für benachteiligendes behördliches Handeln, welches im konkreten Vollzug einer gesetzlichen Regelung (unter Zugrundelegung der damaligen Rechtsprechung) erfolgt ist, nicht ausgeschlossen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017, a. a. O., Rn. 35).

    Die Vorgaben des Art. 17 Richtlinie 2000/78/EG werden durch § 15 AGG in innerstaatliches Recht umgesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.4.2017, a. a. O., Rn. 33 f. m. w. N.).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 14 Sa 1038/16

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen - Diskriminierung -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
    Im Hinblick auf eine - insbesondere bei einer Einstellung zu treffende - Auswahlentscheidung des Arbeitsgebers bzw. Dienstherrn befinden sich Personen grundsätzlich bereits dann in einer vergleichbaren Situation, wenn sie sich für dieselbe Stelle beworben haben (vgl. LArbG Berl.-Bbg., Urteil vom 9.2.2017 - 14 Sa 1038/16 -, juris Rn. 97).

    Bei der Anwendung von § 8 Abs. 1 AGG ist zu beachten, dass nicht der Grund, auf den die Ungleichbehandlung gestützt ist, sondern nur ein mit diesem Grund im Zusammenhang stehendes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellen kann und dass ein solches Merkmal - oder sein Fehlen - nur dann eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung im Sinne des § 8 Abs. 1 AGG ist, wenn davon die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit abhängt (vgl. LArbG Berl.-Bbg, Urteil vom 9.2.2017 - 14 Sa 1038/16 -, a. a. O., Rn. 112 f. m. w. N.).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
    "Der pro rata temporis-Grundsatz, der in § 4 Nr. 2 des Anhangs zur Richtlinie Nr. 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeit (ABl. EG Nr. L 14 vom 20. Januar 1998 S. 9, ber. ABl. EG Nr. L 128 vom 30. April 1998 S. 71) verankert ist, gibt vor, dass Teilzeitbeschäftigten Leistungen, insbesondere das Entgelt, entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d.h. strikt zeitanteilig zu gewähren sind (BVerwG, Urteile vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 , vom 26. März 2009 - 2 C 12.08 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11 Rn. 16, vom 25. März 2010 - 2 C 72.08 - BVerwGE 136, 165 Rn. 19, vom 24. September 2013 - 2 C 52.11 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 46 Rn. 25 und vom 28. Oktober 2015 - 2 C 15.15 - Buchholz 240 § 45 BBesG Nr. 2 Rn. 19).

    Zu den Beschäftigungsbedingungen gehören die Dienstbezüge i.S.v. § 1 Abs. 2 BBesG und auch Regelungen über die Ruhegehaltfähigkeit der Ausbildungszeiten und der Zurechnungszeit aufgrund von Freistellungen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 72.08 - BVerwGE 136, 165 Rn. 17 ff.).

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 16.10

    Anforderungsprofil; Benachteiligungsverbot Schwerbehinderter; Eignung, fachliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
    Die Beklagte als möglicher (künftiger) Dienstherr der Klägerin ist zugleich Arbeitgeber im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 AGG in Verbindung mit § 24 Nr. 1 AGG (vgl. BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - BVerwG 5 C 16.10 -, juris Rn. 12).

    Nicht erforderlich ist, dass in Benachteiligungsabsicht gehandelt oder die Benachteiligung sonst schuldhaft bewirkt worden ist (BVerwG, Urteil vom 3.3.2011 - BVerwG 5 C 16.10 -, juris, Rn. 17).

  • BVerfG, 18.10.2016 - 1 BvR 354/11

    Auch bei Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten ist für ein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
    Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27.1.2015, a. a. O.; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 -, juris zum Kopftuchverbot für Erzieherinnen an öffentlichen Kindertagesstätten) ist nunmehr aber davon auszugehen, dass der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit gewährleistet, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann.
  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
    Nachdem das Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg um eine Regelung ergänzt worden war, die es verbietet, in der Schule politische, religiöse, weltanschauliche oder ähnliche äußere Bekundungen abzugeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören (vgl. § 38 Abs. 2 SchG Baden-Württemberg), hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Klägerin mit Urteil vom 24. Juni 2004 (- BVerwG 2 C 45.03 -, juris) zurückgewiesen.
  • BAG, 22.01.2009 - 8 AZR 906/07

    Altersdiskriminierung - Entschädigung - Versetzung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18
    Der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Aktenzeichen 8 AZR 906/07 (Urteil vom 21.7.2009, gemeint wohl Urteil vom 22.1.2009, juris) lag eine nicht vergleichbare Situation zugrunde.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.11.2018 - 7 Sa 963/18

    Kopftuchverbot für Lehrerinnen an allgemeinbildenden Schulen - Diskriminierung

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 C 2.15

    Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mit Wirkung für das staatliche

  • EuGH, 08.07.2010 - C-246/09

    Bulicke - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 8 und 9 - Nationales Verfahren zur

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 37/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04

    Teilzeitbeschäftigung; unterhälftige Beschäftigung; Kürzung des kinderbezogenen

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 12.08

    Wechselschichtzulage; Polizeizulage; Begriff der Dienstbezüge;

  • BVerwG, 24.09.2013 - 2 C 52.11

    Altersteilzeit; Anwendungsvorrang; Arbeitszeit; Billigkeitsentscheidung;

  • BVerwG, 16.04.2013 - 2 B 145.11

    Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz;

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 15.15

    Altersteilzeit; Blockmodell; Freistellungsphase; Arbeitsphase; Zulage;

  • EuGH, 22.04.1997 - C-180/95

    SOZIALPOLITIK

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • VG Osnabrück, 18.01.2017 - 3 A 24/16

    Kopftuch I; Kopftuch II; Diskriminierung; Einstellungszusage;

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2019 - 5 LC 203/17

    Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe; Einstellungshöchstaltersgrenze;

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten;

    Der Klageantrag ist im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinreichend bestimmt, denn der Kläger hat die für die Bemessung der Höhe des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs erforderlichen Tatsachen benannt und mit der Aufnahme eines Mindestbetrags von monatlich 100, 00 EUR in seinen Klageantrag eine Größenordnung angegeben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.4.2020 - 5 LB 129/18 -, juris Rn. 38 m. w. N.).
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