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   OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18   

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OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18 (https://dejure.org/2018,28024)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 (https://dejure.org/2018,28024)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. August 2018 - 10 LA 7/18 (https://dejure.org/2018,28024)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 91 SGB 8; § 92 Abs. 3 S. 1 SGB 8
    Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme als Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag

  • rechtsportal.de

    SGB VIII § 91 ; SGB VIII § 92 Abs. 3 S. 1
    Rechtmäßigkeit einer durchgeführten Jugendhilfemaßnahme als Voraussetzung für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag; Beteiligung am Jugendhilfeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2018, 1064
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Niedersachsen, 08.12.2014 - 4 LA 46/14

    Aufklärung; Belehrung; Eltern; Heimerziehung; Inobhutnahme; Kostenbeitrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18
    Kommt es zu einem Wechsel der gewährten Jugendhilfeleistung, hat eine erneute Belehrung nach dieser Vorschrift zu erfolgen, in der die neue Leistungsart benannt wird (Nds. OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris 2. Leitsatz und Rn. 8).

    Außerdem soll die Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII es den unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Disposition zu treffen, insbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (Nds. OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2011 - 12 S 2823/08

    Am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligte Person kann

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18
    Davon ist jedoch wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung i.V.m. dem Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dann eine Ausnahme zu machen, wenn der zu den Kosten Herangezogene in dem der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen ist und nicht aus eigenem Recht die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme hat anfechten können (Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2013 - 4 LA 50/12 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris Rn. 37-39; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 91 Rn. 14 m.w.N.).

    Es wäre vielmehr nicht gerechtfertigt, dem Kostenbeitragspflichtigen trotz seiner Passivität im vorhergehenden Leistungsgewährungsverfahren im Rahmen des anschließenden, die Beitragserhebung betreffenden Verfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den in der Regel bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit dem die Jugendhilfemaßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen und Rechtsmittel gegen die Beitragserhebung mit derartigen Einwänden zu begründen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris Rn. 37; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 91 Rn. 14).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2008 - 12 A 144/06
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18
    Denn zur Begründung dieses Zulassungsgrunds hat er in seinem Schriftsatz vom 10. Januar 2017 lediglich angeführt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Auffassung, dass für die Heranziehung zum Kostenbeitrag die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfegewährung keine Voraussetzung sei, abgewichen sei von anderen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, insbesondere vom Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Juni 2008 (- 12 A 144/06 -, juris), nach dem die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag voraussetze, dass die Gewährung und Erbringung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entspreche, ohne aber die für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Frage konkret zu bezeichnen.

    Dazu wäre hier gerade auch deshalb Anlass gewesen, weil das Verwaltungsgericht auf Besonderheiten, nämlich auf den Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau die gewährte Hilfe zur Erziehung selbst beantragt haben, am Hilfeplanverfahren beteiligt gewesen und die grundlegenden Hilfebescheide ihnen gegenüber ergangen sind, abgestellt hat, über die das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem vom Kläger (u. a.) zitierten Urteil vom 6. Juni 2008 (- 12 A 144/06 -, juris) nicht entschieden hat, so dass bereits fraglich ist, ob hier überhaupt eine Divergenz vorliegt.

  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18
    Für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag kommt es daher grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfegewährung an (Nds. OVG, Beschluss vom 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -, juris Rn. 1 m.w.N.; vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Vollstreckungsrecht, wonach die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenbescheid nicht geprüft wird: BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 17.09.2013 - 4 LA 50/12

    Inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme i.R.d.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18
    Davon ist jedoch wegen des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung i.V.m. dem Erfordernis der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dann eine Ausnahme zu machen, wenn der zu den Kosten Herangezogene in dem der Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen ist und nicht aus eigenem Recht die Bewilligung der Jugendhilfemaßnahme hat anfechten können (Nds. OVG, Beschluss vom 17.09.2013 - 4 LA 50/12 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2011 - 12 S 2823/08 -, juris Rn. 37-39; Kunkel/Kepert in LPK-SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 91 Rn. 14 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 24.11.1999 - 12 L 4460/99

    Rechtmäßigkeit der Jugendhilfegewährung ist nicht; Jugendhilfe; Kostenbeitrag;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.08.2018 - 10 LA 7/18
    Für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag kommt es daher grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfegewährung an (Nds. OVG, Beschluss vom 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -, juris Rn. 1 m.w.N.; vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Vollstreckungsrecht, wonach die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenbescheid nicht geprüft wird: BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.04.2019 - 12 S 1899/18

    Erhebung eines Kostenbeitrags für jugendhilferechtliche Vollzeitpflege auch nach

    Wird eine der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII genannten Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt, erfordert allein dieser Umstand keine neue Belehrung über die Gewährung der Leistung und die Folgen für die Unterhaltspflicht (im Anschluss an OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 - juris Rn. 19).

    Wird aber eine der in § 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII genannten Leistungen in unveränderter Form über den Eintritt der Volljährigkeit des Jugendlichen hinaus fortgesetzt, erfordert allein dieser Umstand keine neue Belehrung (so auch vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30.11.2018 - 10 LA 366/18 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 - juris 19; Kunkel/Kepert aaO § 92 Rn. 17).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2018 - 10 LA 366/18

    Belehrung; betreutes Wohnen; Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Kostenbeitragspflicht;

    Außerdem soll die Belehrung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII es den unterhaltspflichtigen Personen ermöglichen, im Hinblick auf die drohende Kostenbeitragspflicht vermögensrechtliche Dispositionen zu treffen, insbesondere Rücklagen für die Beitragszahlung zu bilden (BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 - 5 C 22.11 -, juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 18).

    Denn nur bei einer konkreten Bezeichnung der neuen Leistung wird der Empfänger der Mitteilung in die Lage versetzt, aus ihrem Inhalt nachzuvollziehen, dass die auch die geänderte Leistungsgewährung eine Kostenbeitragspflicht auszulösen vermag und er - nach wie vor - zu dem Kreis der beitragspflichtigen Personen gehört (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2014 - 4 LA 46/14 -, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 18).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2021 - 12 S 487/19

    Schweizer Kinderrente ist keine zweckidentische Leistung i.S.d. § 93 Abs. 1 Satz

    Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht in Streit, dass der Kläger dem Grunde nach zu den Kosten der seiner Tochter gewährten Leistungen beizutragen hat und es im vorliegenden Rechtsstreit auf deren Rechtmäßigkeit nicht ankommt (vgl. dazu nur Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.).
  • VG Hannover, 15.01.2020 - 3 A 4203/18

    Rechtmäßigkeit der Grundverfügung; Unterhalt; zweckgleiche Leistung

    Für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag kommt es daher grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfegewährung an (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2018 - 10 LA 7/18 -, Rn. 8, juris und Beschluss vom 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -, juris, Rn. 1 m.w.N.; vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Vollstreckungsrecht, wonach die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenbescheid nicht geprüft wird: BVerwG, Urteil vom 25.9.2008 - 7 C 5.08 -, juris, Rn. 12 m.w.N.).

    Es wäre vielmehr nicht gerechtfertigt, dem Kostenbeitragspflichtigen trotz seiner Passivität im vorhergehenden Leistungsgewährungsverfahren im Rahmen des anschließenden, die Beitragserhebung betreffenden Verfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den in der Regel bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit dem die Jugendhilfemaßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen und Rechtsmittel gegen die Beitragserhebung mit derartigen Einwänden zu begründen (vgl. zum Vorstehenden Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2018 - a. a. O. -, Rn. 9-10; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.3.2011 - 12 S 2823/08 -, juris, Rn. 37).

  • VG Göttingen, 24.08.2023 - 2 A 107/22

    Aufenthaltsbestimmungsrecht; Elternrecht; Erforderlichkeit;

    Sollte der Kläger zu 1. zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden, könnte er die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme inzident überprüfen lassen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.8.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 9).
  • VG Karlsruhe, 08.03.2022 - 8 K 1260/21

    Fehlende Klagebefugnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegen

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine nach § 92 Abs. 1 SGB VIII im Grunde nach kostenbeitragsverpflichtete Person im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII - d.h. auf Sekundärebene - gerade dann die Möglichkeit hat, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen, wenn sie am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligt war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.3.2011 - 12 S 2823/08 -, juris Rn. 39; ähnlich Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine nach § 92 Abs. 1 SGB VIII im Grunde nach kostenbeitragsverpflichtete Person im Falle ihrer Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII - d.h. auf Sekundärebene - gerade dann die Möglichkeit hat, Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der bewilligten Jugendhilfemaßnahme vorzubringen, wenn sie am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligt war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.3.2011 - 12 S 2823/08 -, juris Rn. 39; ähnlich Nds. OVG, Beschluss vom 27.8.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

  • VG München, 09.07.2020 - M 18 K 17.5881

    Heranziehung zu Kostenbeitrag

    Auch wenn die Rechtmäßigkeit der Hilfe nicht explizit Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrags ist, ist sie nach h. M. zumindest in den Fällen, in denen für den Kostenpflichtigen kein Primärrechtsschutz zu erlangen ist, er sich also nicht gegen die den Kostenbeitrag auslösende Maßnahme wenden kann, inzidenter zu überprüfen (vgl. NdsOVG, B. v. 27.8.2018 - 10 LA 7/18; OVG NW, B. v. 28.8.2014 - 12 A 1034/16; VG Augsburg, U. v. 20.12.2019 - Au 3 K 17.855 - Rn. 27, jeweils juris).
  • VG München, 02.12.2020 - M 18 K 17.3084

    Einkommensabhängiger Beitrag zu Unterkunftskosten der volljährigen Tochter

    a) Auch wenn die Rechtmäßigkeit der Hilfemaßnahme keine explizite Tatbestandsvoraussetzung für die Festsetzung eines Kostenbeitrags darstellt, ist sie nach ständiger Rechtsprechung aber jedenfalls dann zu prüfen, wenn dem Kostenpflichtigen kein Primärrechtsschutz gegen den Bewilligungsbescheid für die Maßnahme möglich war (NdsOVG, B. v. 27.8.2018 - 10 LA 7/18 - juris; OVG NW, B. v. 28.8.2014 - 12 A 1034/16 - juris; VG Augsburg, U. v. 20.12.2019 - Au 3 K 17.855 - juris Rn. 27, zuletzt VG München, U.v. 9.7.2020 - 18 K 17.5881 - juris Rn. 49).
  • VG Bremen, 14.03.2024 - 3 K 2377/22

    Kostenbeitrag; zur Rechtmäßigkeit der Jugendhilfemaßnahme, Urteil vom 14.03.2024

    Eine Inzidentprüfung der zugrundeliegenden Jugendhilfemaßnahme im Rahmen des Kostenbeitragsverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn der Verpflichtete am jugendhilferechtlichen Bewilligungsverfahren nicht beteiligt gewesen ist (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 8 ff.).

    Es wäre nicht gerechtfertigt, dem Kostenbeitragspflichtigen trotz seiner Passivität im vorhergehenden Leistungsgewährungsverfahren im Rahmen des anschließenden, die Beitragserhebung betreffenden Verfahrens nochmals die Möglichkeit einzuräumen, Einwendungen gegen den in der Regel bereits bestandskräftigen Verwaltungsakt, mit dem die Jugendhilfemaßnahme bewilligt worden ist, vorzubringen und Rechtsmittel gegen die Beitragserhebung mit derartigen Einwänden zu begründen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 8 ff.; LPK-SGB VIII/Peter-Christian Kunkel/Jan Kepert, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 91 Rn. 14).

  • VG Stuttgart, 07.04.2022 - 9 K 5850/20

    Teilweise erfolgreiche Klage gegen die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag aus

    Für die Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag kommt es daher grundsätzlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Jugendhilfegewährung an (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.08.2018 - 10 LA 7/18 -, juris Rn. 8 sowie Beschluss vom 24.11.1999 - 12 L 4460/99 -, juris Rn. 1 m.w.N.; vgl. hierzu auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Vollstreckungsrecht, wonach die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung im Anfechtungsverfahren gegen den Kostenbescheid nicht geprüft wird: BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 12 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 21.03.2019 - 10 LA 46/18

    Betriebsinhaber; Betriebsprämie; Betriebsprämienregelung; Fläche; Grünland;

  • OVG Niedersachsen, 13.09.2018 - 10 LA 349/18

    Divergierende Rechtsprechung; Klärungsbedürftigkeit; Vorlagebeschluss

  • OVG Niedersachsen, 20.04.2020 - 10 LA 200/19

    Junglandwirt; nationale Reserve; regionale Obergrenze; Zuweisung von

  • VG Göttingen, 11.10.2018 - 2 B 389/18

    Auf Vorrat; Aufklärung; Aussetzung der Vollziehung; Aussetzungsantrag;

  • VG Bremen, 08.09.2023 - 3 K 100/22

    Heranziehung zu einem Kostenbeitrag gem. §§ 91 ff. SGB VIII, Urteil vom

  • VG München, 09.07.2020 - M 18 K 17.5442

    Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag

  • VG Würzburg, 17.01.2019 - W 3 K 18.646

    Kostenheranziehung für Hilfe zur Erziehung bei Behinderung des Kindes

  • OVG Niedersachsen, 05.08.2022 - 10 LA 124/21

    Erschwernisausgleich; Punktwerttabelle

  • VG München, 05.02.2024 - M 18 K 19.3291

    Wiedereinsetzung (gewährt), Kostenbeitrag, Hilfe für junge Erwachsenen,

  • VG Würzburg, 06.05.2021 - W 3 K 20.454

    Kinder- und Jugendhilfe, Kostenbeitrag, Anfechtungsklage erfolgreich,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2021 - 12 E 131/21

    Versagung von Prozesskostenhilfe

  • VG Bremen, 22.05.2023 - 3 K 1117/21

    Kostenbeitrag zur Hilfe für junge Volljährige (Unterbringung gemäß § 34 SGB

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