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   OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16   

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OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16 (https://dejure.org/2018,41029)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.11.2018 - 4 LC 392/16 (https://dejure.org/2018,41029)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. November 2018 - 4 LC 392/16 (https://dejure.org/2018,41029)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 13 Abs 1 Nr 2 BAföG; Art 1 Abs 1 GG; Art 12 Abs 1 GG; Art 20 Abs 1 GG; Art 3 Abs 1 GG
    Ausbildungschancen; Ausbildungsförderung; BAföG-Bericht; Deutsches Studentenwerk; Erwerbstätigkeit; Existenzminimum; gesetzgeberischer Gestaltungsspielraum; Gestaltungsermessen; Kindergeld; Menschenwürde; menschenwürdiges Existenzminimum; Regelbedarf; Sozialerhebung; ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 600
  • FamRZ 2019, 1287
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
    Vielmehr ist sie Ausdruck des grundrechtlichen Freiheitsrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, die Ausbildungsstätte frei zu wählen, welches in engem Zusammenhang mit dem Recht der freien Berufswahl steht, da die Ausbildung in der Regel die Vorstufe einer Berufsaufnahme ist, beide also integrierende Bestandteile eines zusammengehörenden Lebensvorgangs darstellen (BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1 Rn. 37).

    12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber, im Bereich des Zugangs zu staatlich geschaffenen Ausbildungseinrichtungen wie den in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG i.d.F.d. 23. BAföGÄndG genannten Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen für die Wahrung gleicher Bildungschancen zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013, BVerfGE 134, 1 Rn. 40; Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245).

    Das Teilhaberecht setzt nämlich ein sozial verträgliches, also entweder ein grundsätzlich für alle finanziell tragbares oder aber ein um ein Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraus, das allen dazu Befähigten eine Ausbildung an einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule ermöglicht und den Zugang zu dieser Ausbildung nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht (BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013, BVerfGE 134, 1 Rn. 41 f.; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009 - 6 C 16.08 -, BVerwGE 134, 1 Rn. 20; vgl. auch Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142, 147).

    Der Gesetzgeber hat den Zugang zu Einrichtungen zur Ausübung grundrechtlicher Freiheit insgesamt so zu gestalten, dass die sozialen Gegensätze hinreichend ausgeglichen werden und soziale Durchlässigkeit gewährleistet wird (BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013, BVerfGE 134, 1 Rn. 42).

    Für die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige Erhebung von Studiengebühren folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG, dass diese den Zugang zu staatlich geschaffenen Ausbildungseinrichtungen nicht prohibitiv gestalten und keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Zugang zur Ausbildungseinrichtung errichten dürfen (BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013, BVerfGE 134, 1 Rn. 40; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, BVerwGE 134, 1 Rn. 20; Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32, 37).

    Vielmehr müssen sie durch den Gesetzgeber, dem insoweit ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt, sozial verträglich ausgestaltet werden, etwa durch ihre Höhe, durch Stipendien, spezielle Studienkredite und durch Härte- und Ausnahmeregelungen (BVerfG, BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013, BVerfGE 134, 1 Rn. 43; zur Gesetzeslage in Niedersachsen vor Abschaffung der allgemeinen Studiengebühren: Senatsbeschl. v. 19.8.2010 - 4 LC 757/07 -, NdsVBl. 2010, 369).

  • BVerfG, 08.10.2014 - 1 BvR 886/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
    Denn der faktische Zwang, eine Ausbildung abbrechen zu müsse, weil keine Sozialleistungen die Existenz sichern, berührt gerade die teilhaberechtliche Dimension des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 -, juris Rn. 24).

    Daher ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die - wie aus § 1 Abs. 1 SGB II hervorgeht - der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums gerade dienen, gemäß § 7 Abs. 5 SGB II im Wesentlichen ausgeschlossen sind (BVerfG, Beschl. v. 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 -, juris Rn. 21 ff.).

    Bei Beachtung dieser Vorgaben begegnet die grundsätzlich abschließende Erfassung des Bedarfs eines Auszubildenden durch das besondere Sozialleistungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes folglich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 5 C 8.15 -, BVerwGE 153, 386 Rn. 24; Beschl. v. 18.7.1994 - 5 B 25.94 -, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13).

  • BVerfG, 03.09.2014 - 1 BvR 1768/11

    Leistungen nach SGB 2 und Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
    Denn der faktische Zwang, eine Ausbildung abbrechen zu müsse, weil keine Sozialleistungen die Existenz sichern, berührt gerade die teilhaberechtliche Dimension des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 -, juris Rn. 24).

    Daher ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, die - wie aus § 1 Abs. 1 SGB II hervorgeht - der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums gerade dienen, gemäß § 7 Abs. 5 SGB II im Wesentlichen ausgeschlossen sind (BVerfG, Beschl. v. 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 -, juris Rn. 21 ff.).

    Bei Beachtung dieser Vorgaben begegnet die grundsätzlich abschließende Erfassung des Bedarfs eines Auszubildenden durch das besondere Sozialleistungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes folglich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 5 C 8.15 -, BVerwGE 153, 386 Rn. 24; Beschl. v. 18.7.1994 - 5 B 25.94 -, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13).

  • BVerwG, 17.12.2015 - 5 C 8.15

    Betreuung; Kindertagesstätte; Teilnahmegebühr; BAföG; Ausbildungsförderung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
    Bei Beachtung dieser Vorgaben begegnet die grundsätzlich abschließende Erfassung des Bedarfs eines Auszubildenden durch das besondere Sozialleistungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes folglich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 5 C 8.15 -, BVerwGE 153, 386 Rn. 24; Beschl. v. 18.7.1994 - 5 B 25.94 -, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13).

    Darauf weist auch das Bundesverwaltungsgericht, dem der Senat folgt, in ständiger Rechtsprechung hin (BVerwG, Urt. v. 17.12.2015, BVerwGE 153, 386 Rn. 25; Beschl. v. 18.7.1994, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.07.1994 - 5 B 25.94

    Sozialhilfe - Ausbildungsförderung - Hilfe zum Lebensunterhalt - Förderungsfähige

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
    Soweit das Verwaltungsgericht darauf verwiesen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 18. Juli 1994 (- 5 B 25.94 -) zur Verfassungsmäßigkeit des grundsätzlichen Ausschlusses der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 26 BSHG für Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist, weder den Ausschluss noch die Höhe der Bafög-Leistungen verfassungsrechtlich beanstandet habe, habe es unberücksichtigt gelassen, dass die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts deutlich höhere verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Gesetzgeber stelle.

    Bei Beachtung dieser Vorgaben begegnet die grundsätzlich abschließende Erfassung des Bedarfs eines Auszubildenden durch das besondere Sozialleistungssystem des Bundesausbildungsförderungsgesetzes folglich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.10.2014 - 1 BvR 886/11 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 3.9.2014 - 1 BvR 1768/11 -, juris Rn. 24; BVerwG, Urt. v. 17.12.2015 - 5 C 8.15 -, BVerwGE 153, 386 Rn. 24; Beschl. v. 18.7.1994 - 5 B 25.94 -, Buchholz 436.0 § 26 BSHG Nr. 13).

  • BVerfG, 09.02.2010 - 1 BvL 1/09

    Hartz IV - Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV-Gesetz") nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
    Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1, 3, 4/09 -, BVerfGE 125, 175) zur Unvereinbarkeit der Regelleistung nach dem SGB II mit Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG aufgestellten Maßstäbe auf den ausbildungsförderungsrechtlichen monatlichen Bedarf von 373 Euro nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG i.d.F.d. 23. BAföGÄndG nicht übertragbar.

    Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und diese in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfG, Urt. v. 9.2.2010, BVerfGE 125, 175, 222 f.; Urt. v. 18.7.2012, BVerfGE 132, 134 Rn. 63).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 10/10

    "Asylbewerberleistungsgesetz/Grundleistungen"

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
    Die Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist insbesondere nicht an den gesteigerten verfahrensrechtlichen Vorgaben zu messen, die das Bundesverfassungsgericht in diesen Urteilen dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG für Leistungen nach dem SGB II und in einer spätere Entscheidung (BVerfG, Urt. v. 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 2/11 -, BVerfGE 132, 134) für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz entnommen hat.

    Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, da das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und diese in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann (BVerfG, Urt. v. 9.2.2010, BVerfGE 125, 175, 222 f.; Urt. v. 18.7.2012, BVerfGE 132, 134 Rn. 63).

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
    Das Teilhaberecht setzt nämlich ein sozial verträgliches, also entweder ein grundsätzlich für alle finanziell tragbares oder aber ein um ein Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraus, das allen dazu Befähigten eine Ausbildung an einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule ermöglicht und den Zugang zu dieser Ausbildung nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht (BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013, BVerfGE 134, 1 Rn. 41 f.; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009 - 6 C 16.08 -, BVerwGE 134, 1 Rn. 20; vgl. auch Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142, 147).

    Für die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige Erhebung von Studiengebühren folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG, dass diese den Zugang zu staatlich geschaffenen Ausbildungseinrichtungen nicht prohibitiv gestalten und keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Zugang zur Ausbildungseinrichtung errichten dürfen (BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013, BVerfGE 134, 1 Rn. 40; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, BVerwGE 134, 1 Rn. 20; Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32, 37).

  • BVerwG, 25.07.2001 - 6 C 8.00

    Studiengebühr für Langzeitstudierende verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
    Das Teilhaberecht setzt nämlich ein sozial verträgliches, also entweder ein grundsätzlich für alle finanziell tragbares oder aber ein um ein Ausbildungsförderungssystem ergänztes Ausbildungsangebot voraus, das allen dazu Befähigten eine Ausbildung an einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule ermöglicht und den Zugang zu dieser Ausbildung nicht von den Besitzverhältnissen der Eltern abhängig macht (BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013, BVerfGE 134, 1 Rn. 41 f.; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009 - 6 C 16.08 -, BVerwGE 134, 1 Rn. 20; vgl. auch Urt. v. 25.7.2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, 37; Urt. v. 23.10.1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142, 147).

    Für die verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige Erhebung von Studiengebühren folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 1 GG, dass diese den Zugang zu staatlich geschaffenen Ausbildungseinrichtungen nicht prohibitiv gestalten und keine unüberwindliche soziale Barriere vor dem Zugang zur Ausbildungseinrichtung errichten dürfen (BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013, BVerfGE 134, 1 Rn. 40; BVerwG, Urt. v. 29.4.2009, BVerwGE 134, 1 Rn. 20; Urt. v. 25.7.2001, BVerwGE 115, 32, 37).

  • BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03

    Studiengebühren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.11.2018 - 4 LC 392/16
    12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip verpflichten den Gesetzgeber, im Bereich des Zugangs zu staatlich geschaffenen Ausbildungseinrichtungen wie den in § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG i.d.F.d. 23. BAföGÄndG genannten Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen für die Wahrung gleicher Bildungschancen zu sorgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.5.2013, BVerfGE 134, 1 Rn. 40; Urt. v. 26.1.2005 - 2 BvF 1/03 -, BVerfGE 112, 226, 245).
  • BVerwG, 23.10.1996 - 6 C 1.94

    Hochschulrecht - Keine bundesrechtliche Pflicht der Zur-Verfügung-Stellung des

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 LC 757/07

    Anspruch eines Auszubildenden auf Gewährung eines Härtefreibetrags im Hinblick

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.11.2019 - 1 L 502/15

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht: Einwand der Verfassungswidrigkeit der

    Sie beruht auf einer Entscheidung des Auszubildenden für eine Ausbildung und gegen die Aufnahme einer das Existenzminimum sichernden Erwerbstätigkeit (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.11.2018 - 4 LC 392/16 -, juris Rn. 30).
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