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   OVG Niedersachsen, 29.01.2024 - 12 OB 5/24   

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OVG Niedersachsen, 29.01.2024 - 12 OB 5/24 (https://dejure.org/2024,1578)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29.01.2024 - 12 OB 5/24 (https://dejure.org/2024,1578)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 29. Januar 2024 - 12 OB 5/24 (https://dejure.org/2024,1578)
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Volltextveröffentlichung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    GVG § 176 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 2; VwGO § 55
    Beschwerdefähigkeit; Fesselung; Sitzungspolizei; Sitzungspolizeiliche Maßnahmen des Verwaltungsgerichts sind grundsätzlich nicht beschwerdefähig

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 13.10.2015 - StB 10/15

    Kein Rechtsmittel gegen sitzungspolizeiliche Maßnahme des Vorsitzenden am im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.01.2024 - 12 OB 5/24
    Es mag dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass solche Maßnahmen prozessleitende Verfügungen sind, die nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, oder ob es sich aus einer historischen und gesetzessystematischen Auslegung (vgl. BGH, Beschl. v. 13.10.2015 - StB 10/15 -, NJW 2015, 3671 f., hier zitiert nach juris, Rnrn.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.08.2022 - 2 S 437/22

    Corona-Krise; Anfechtbarkeit einer sitzungspolizeilichen Anordnung - 3G-Regel

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.01.2024 - 12 OB 5/24
    5 ff.) der §§ 176 ff. GVG (i. V. m. § 55 VwGO) ergibt (vgl. eingehend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.8.2022 - 2 S 437/22 -, NJW 2022, 2865 f. [VGH Baden-Württemberg 01.08.2022 - 2 S 437/22] , hier zitiert nach juris, Rnrn. 18 ff.).
  • BFH, 10.08.2023 - X B 136/22

    Verletzung rechtlichen Gehörs bei rechtswidriger Fesselungsanordnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 29.01.2024 - 12 OB 5/24
    Die Beschwerde ist als unstatthaft zu verwerfen, weil ein Rechtsmittel gegen Maßnahmen der Sitzungspolizei, zu denen auch eine Fesselung von Beteiligten zählt (vgl. BFH, Beschl. v. 10.8.2023 - X B 136/22 -, BFH/NV 2023, 1228 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 21) gesetzlich nicht vorgesehen ist.
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