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   OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2012 - 17 B 779/12   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2012 - 17 B 779/12 (https://dejure.org/2012,31952)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.07.2012 - 17 B 779/12 (https://dejure.org/2012,31952)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Juli 2012 - 17 B 779/12 (https://dejure.org/2012,31952)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 2 Abs. 1, AufenthG § 21, ZP Art. 41
    Stand-Still-Klausel, Stillhalteklausel, selbständige Erwerbstätigkeit, übergeordnetes wirtschaftliches Interesse, übergeordnetes öffentliches Interesse, Ermessen, besonderes öffentliches Interesse, öffentliches Interesse, Assoziationsberechtigte, türkische ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG a.F. § 2 Abs. 1; AufenthG § 21 Abs. 2
    Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung betreffend eine Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der Stand-Still-Klausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2013, 242
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 09.05.1986 - 1 C 39.83

    Ermessensumfang - Ausländerbehörde - Arbeitnehmerantrag - Bundesgebiet -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2012 - 17 B 779/12
    Denn die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 27. September 1978 - 1 C 48.77 -, BVerwGE 56, 254 ff. = juris Rn. 17f., vom 29. April 1983 - 1 C 51.81 -, DÖV 1983, 769 ff. = juris Rn. 19, und vom 09. Mai 1986 - 1 C 39.83 -, BVerwGE 74, 165 ff = juris Rn.18, nur erfüllt gewesen, wenn so erhebliche Gründe vorgelegen haben, dass der Aufenthalt des Ausländers zu dem beabsichtigten Zweck nicht tragbar erschien und deswegen für ein seine privaten Belange berücksichtigendes und nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum blieb.

    Soweit das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 09. Mai 1986 - 1 C 39.83 -, BVerwGE 74, 165 ff. = juris Rn. 31 ff. (insbesondere 34), verweist, legt diese "die an die AuslVwV Nr. 15 zu § 7 (AuslG 1965) anknüpfende Verwaltungspraxis" zugrunde, die, "wie bereits erwähnt, ein bestimmtes ausländer- und wirtschaftspolitisches Ziel (verfolgt), das dann zurückgestellt werden kann, wenn an der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesses oder ein besonderes örtliches Bedürfnis besteht." Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass abweichend von dieser in Bezug genommenen Fassung der Nr. 15 zu § 7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes (AuslVwV), die erst durch die Änderung vom 29. März 1977 (GMBl. S. 121) eingeführt worden ist, abgedruckt bei: Kanein, Ausländerrecht, Kommentar, 4. Aufl. 1988, § 7 AuslG, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls am 01. Januar 1973 geltende vorgängige Fassung der Nr. 15 zu § 7 AuslVwV vom 07. Juli 1967 (GMBl. S. 231) i.d.F. der Änderung vom 10. Mai 1972 (GMBl. S. 331) diese Kriterien nicht kannte, sich vielmehr beschränkte auf die Regelung: "Ist Gegenstand einer Auflage die Untersagung einer Erwerbstätigkeit, so ist bei der Aufenthaltserlaubnis zu vermerken: "Erwerbstätigkeit nicht gestattet".

  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.2009 - 11 S 448/09

    Aufenthalt zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit; Wechsel des

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2012 - 17 B 779/12
    Ausgehend von der - weiten - Regelung des § 2 Abs. 1 AuslG 1965 mit ihrer "Negativschranke", der die Kriterien "übergeordnetes wirtschaftliches Interesses oder ein besonderes örtliches Bedürfnis" nicht berücksichtigenden Nr. 15 zu § 7 AuslVwV in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokoll (01. Januar 1973) geltenden Fassung sowie unter Berücksichtigung des Umstandes der erstmaligen Regelung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit in § 21 (insbesondere Abs. 1) AufenthG, wobei bei der Prüfung von § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG unter Berücksichtigung des Regelvermutung in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ein strenger Maßstab anzulegen sein dürfte, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 3 Bs 196/07 -, juris Rn. 25; VGH BW, Beschluss vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 -, juris Rn. 8 und die weitere Anmerkung in Rn. 9: "Im Übrigen gilt: Je weniger die Voraussetzungen des Regelfalls nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt sind, desto bedeutender muss das übergeordnete wirtschaftliche Interesse oder das besondere regionale Bedürfnis an der betreffenden selbstständigen Tätigkeit des Ausländers sein, um dennoch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck in Betracht ziehen zu können.", deutet Einiges darauf hin, dass die Regelung des § 21 Abs. 1 AufenthG eine von Art. 41 des Zusatzprotokolls nicht gedeckte Verschärfung der Rechtslage zu Lasten des Antragstellers beinhaltet.
  • OVG Hamburg, 29.01.2008 - 3 Bs 196/07

    Voraussetzungen für Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Tätigkeit

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2012 - 17 B 779/12
    Ausgehend von der - weiten - Regelung des § 2 Abs. 1 AuslG 1965 mit ihrer "Negativschranke", der die Kriterien "übergeordnetes wirtschaftliches Interesses oder ein besonderes örtliches Bedürfnis" nicht berücksichtigenden Nr. 15 zu § 7 AuslVwV in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokoll (01. Januar 1973) geltenden Fassung sowie unter Berücksichtigung des Umstandes der erstmaligen Regelung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit in § 21 (insbesondere Abs. 1) AufenthG, wobei bei der Prüfung von § 21 Abs. 1 Satz 1 und 3 AufenthG unter Berücksichtigung des Regelvermutung in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ein strenger Maßstab anzulegen sein dürfte, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 3 Bs 196/07 -, juris Rn. 25; VGH BW, Beschluss vom 17. März 2009 - 11 S 448/09 -, juris Rn. 8 und die weitere Anmerkung in Rn. 9: "Im Übrigen gilt: Je weniger die Voraussetzungen des Regelfalls nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG erfüllt sind, desto bedeutender muss das übergeordnete wirtschaftliche Interesse oder das besondere regionale Bedürfnis an der betreffenden selbstständigen Tätigkeit des Ausländers sein, um dennoch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zweck in Betracht ziehen zu können.", deutet Einiges darauf hin, dass die Regelung des § 21 Abs. 1 AufenthG eine von Art. 41 des Zusatzprotokolls nicht gedeckte Verschärfung der Rechtslage zu Lasten des Antragstellers beinhaltet.
  • BVerwG, 27.09.1978 - 1 C 48.77

    Griechischer Kürschner - Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2012 - 17 B 779/12
    Denn die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 27. September 1978 - 1 C 48.77 -, BVerwGE 56, 254 ff. = juris Rn. 17f., vom 29. April 1983 - 1 C 51.81 -, DÖV 1983, 769 ff. = juris Rn. 19, und vom 09. Mai 1986 - 1 C 39.83 -, BVerwGE 74, 165 ff = juris Rn.18, nur erfüllt gewesen, wenn so erhebliche Gründe vorgelegen haben, dass der Aufenthalt des Ausländers zu dem beabsichtigten Zweck nicht tragbar erschien und deswegen für ein seine privaten Belange berücksichtigendes und nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum blieb.
  • OVG Niedersachsen, 14.12.2006 - 11 ME 342/06

    Anwendung; Assoziierungsabkommen; Aufenthaltserlaubnis; Gemeinschaftsrecht;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2012 - 17 B 779/12
    Die darin weiter enthaltene, auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 14. Dezember 2006 - 11 ME 342/06 - gründende Behauptung, die Stand-Still-Klausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls stehe der Anwendung des § 21 AufenthG nicht entgegen, da die in § 21 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Erwerbstätigkeit genannten Voraussetzungen sinngemäß bereits unter dem AuslG 1965 gegolten hätten, erfährt bereits in dem angefochtenen Beschluss eine Relativierung, der darauf hinweist (s. Beschlussabdruck Seite 10 erster Absatz), dass demgegenüber vertreten werde, die in § 21 Abs. 1 AufenthG genannten Voraussetzungen zur Ermöglichung einer Ermessensentscheidung seien mit der in § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 hierfür genannten Voraussetzung, dass die Anwesenheit des Ausländers keine Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtige, nicht gleichzusetzen.
  • VG Gelsenkirchen, 22.01.2010 - 11 L 1052/09

    Selbstständige Tätigkeit wirtschaftliches Interesse Niederlassungsabkommen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2012 - 17 B 779/12
    vgl. zu Vorstehendem auch: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 11 L 1052/09 -, juris Rn. 38 ff.
  • BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 51.81

    Türkischer Staatsangehöriger - Aufenthaltserlaubnis - Gewerbesperrvermerk -

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 23.07.2012 - 17 B 779/12
    Denn die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1965 ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteile vom 27. September 1978 - 1 C 48.77 -, BVerwGE 56, 254 ff. = juris Rn. 17f., vom 29. April 1983 - 1 C 51.81 -, DÖV 1983, 769 ff. = juris Rn. 19, und vom 09. Mai 1986 - 1 C 39.83 -, BVerwGE 74, 165 ff = juris Rn.18, nur erfüllt gewesen, wenn so erhebliche Gründe vorgelegen haben, dass der Aufenthalt des Ausländers zu dem beabsichtigten Zweck nicht tragbar erschien und deswegen für ein seine privaten Belange berücksichtigendes und nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum blieb.
  • VG Berlin, 16.01.2020 - 24 K 92.19

    Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung einer

    In die Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 7. Juli 1967 (GMBl. S. 231) i.d.F. der Änderung vom 10. Mai 1972 (GMBl. S. 331) waren zu diesem Zeitpunkt die Kriterien eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses und eines besonderen örtlichen Bedürfnisses noch nicht aufgenommen (vgl. der OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 17 B 779/12 -, juris Rn. 5-16).

    In der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls geltenden Fassung der Nr. 15 zu § 7 der Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz vom 7. Juli 1967 kannte die erst später aufgenommenen Kriterien eines übergeordneten wirtschaftlichen Interesses oder eines besonderen örtlichen Bedürfnisses nicht (vergleiche OVG Münster, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 17 B 779/12 -, juris Rn. 5-16).

  • VG Aachen, 23.06.2021 - 8 L 208/21

    Aufenthaltserlaubnis; türkischer Staatsangehöriger; unselbständige Beschäftigung;

    vgl. ebenso : OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 17 B 779/12 -, juris, Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. September 2020 - 24 L 792/20 -, juris, Rn 46; VG Gelsenkirchen, Beschuss vom 22. Januar 2010 - 11 L 1052/09 -, juris, Rn. 38; Breidenbach, in BeckOK, Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 29. Edition, Stand: 1. Juli 2020, § 21 AufenthG, Rn. 7; Sußmann/J. Nusser, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 21 AufenthG, Rn. 17; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 11 ME 342/06 -, juris, Rn. 16 ff.
  • VG Düsseldorf, 10.09.2020 - 24 L 792/20

    Türkische Staatsangehörige Selbstständige Erwerbstätigkeit Lebensunterhalt

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 17 B 779/12 -, juris, Rn. 5; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22. Januar 2010 - 11 L 1052/09 -, juris, Rn. 38.
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