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   OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 11104/21.OVG   

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https://dejure.org/2022,29710
OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 11104/21.OVG (https://dejure.org/2022,29710)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06.10.2022 - 7 A 11104/21.OVG (https://dejure.org/2022,29710)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - 7 A 11104/21.OVG (https://dejure.org/2022,29710)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 26 SchwbAV 1988, § 156 Abs 1 SGB 9, § 156 Abs 2 Nr 2 SGB 9, § 185 Abs 3 Nr 2a SGB 9
    Bewilligung von Geldleistungen für behindertengerechte Einrichtung eines Arbeitsplatzes; hier: schwerbehinderter Krankenhausseelsorger

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Für die behindertengerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes eines schwerbehinderten Geistlichen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitgeber; Arbeitsplatz; Ausgleichsabgabe; behinderten gerechte Einrichtung; Beschäftigungspflicht; Geistliche; Hilfe; Hilfe im Arbeitsleben; Integrationsamt; öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft; persönliche Hlife; Pfarrer; Pflichtarbeitsplatz; ...

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf staatliche Leistungen zur Errichtung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes für einen schwerbehinderten Geistlichen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.03.1999 - 5 C 5.98

    Z: Zuschuß aus Mitteln der Ausgleichsabgabe für die Einrichtung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 11104/21
    Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter vertrete im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1999 - 5 C 5/98 - mit bundesweiter Geltung die Rechtsauffassung, dass die Arbeitsplätze Geistlicher nicht in das System der Beschäftigungspflicht einbezogen seien, weshalb die Gewährung von finanziellen Hilfen an die Arbeitgeber von Geistlichen insgesamt nicht in Betracht komme (Bl. 76, 77 der Gerichtsakte - GA -).

    Auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 1999 - 5 C 5/98 - stünde dem nicht entgegen.

    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, betrifft die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 2003 nicht § 185 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX. Geht man vom Wortlaut des hier einschlägigen § 185 Abs. 3 Nr. 2a) SGB IX aus, setzt dieser ausdrücklich voraus, dass mit der beantragten Leistung die behindertenregerechte Einrichtung eines Arbeitsplatzes für den schwerbehinderten Menschen gefördert wird, wobei es sich - und dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängerregelung geklärt (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 8. März 1999 - 5 C 5/98, juris, Rn. 11) - um einen Arbeitsplatz im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX handeln muss (so auch Pahlen, in: Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben, SGB IX, 14. Aufl. 2020, § 15 Rn. 23).

    Offen bleiben kann daher, ob § 185 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX betreffend die Leistungen an den Arbeitgeber generell die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX voraussetzt, da eine Begrenzung der Leistungsgewährung sich zumindest insoweit ergibt, als der Gesetzgeber in § 185 Abs. 3 Nr. 2a) SGB IX nach seinem Wortlaut einen Arbeitsplatz ausdrücklich zur Voraussetzung gemacht hat (vgl. zu § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a) SchwbG BVerwG, Urteil vom 8. März 1999 - 5 C 5/98 -, juris, Rn. 11; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. April 2001 - 2 L 35/01 - juris, Rn. 32).

    Zum einen ist diese Einschränkung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen, da dieses, wie ausgeführt, ausdrücklich vom Vorliegen eines Arbeitsplatzes i. S. d. § 7 Abs. 1 SchwbG ausgegangen ist und im Anschluss daran die gesetzliche Definition des Arbeitsplatzes wiedergegeben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1999 - 5 C 5/98 -, juris, Rn. 11 f.) Zum anderen gehen diese beiden Begrifflichkeiten Hand in Hand.

    So hat das Bundesverwaltungsgericht dazu ausgeführt, Voraussetzung für einen Arbeitsplatz sei immer, dass dieser von einer Person eingenommen werde, die im Dienste eines anderen fremdbestimmte Dienstleistungen in persönlicher Abhängigkeit vom Dienstberechtigten erbringe, im arbeitsrechtlichen Sinne also als Arbeitnehmer (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. März 1999 - 5 C 5/98 -, juris, Rn. 12).

    Eine Begrenzung der Verwendungsmöglichkeit der aus der Ausgleichsabgabe dem Integrationsamt zufließenden Mittel ergibt sich hier allerdings insoweit, als das Gesetz selbst die Einrichtung von Arbeitsplätzen zur Voraussetzung einer Gewährung macht (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. April 2001 - 2 L 35/01 -, juris Rn. 32, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 8. März 1999 - 5 C 5/98 -, juris. Durch diese begriffliche Verknüpfung ist die Abgabenrelevanz zwar keine tatbestandliche Voraussetzung. Faktisch laufen diese Normen jedoch im Anwendungsbereich des § 185 Abs. 3 Nr. 2a) SGB IX, und nur um diesen geht es hier, parallel.

  • BVerwG, 14.11.2003 - 5 C 13.02

    Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und begleitende Hilfe im

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 11104/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - 5 C 13/02 - sei im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben wegen des sozialen Schutzzwecks des § 185 SGB IX vorrangig darauf abzustellen, dass die Tätigkeit einzelner Schwerbehinderter dem Arbeitsleben zuzurechnen sei.

    Diese darf nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch an einen schwerbehinderten Geistlichen erbracht werden (BVerwG, Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13/02 -, BVerwGE 119, 200 = juris), da Geldleistungen an Schwerbehinderte, die im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbracht werden, die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz i. S. d. § 7 Schwerbehindertengesetz - SchwbG a.F. - (jetzt § 156 SGB IX) nicht voraussetzen.

    Auch den einzelnen Regelungen der Nummer 1 ist nicht zu entnehmen, dass das Vorliegen eines Arbeitsplatzes im Sinne des § 156 Abs. 1 SGB IX generell rechtliche Voraussetzung oder Ziel einer Hilfe durch Geldleistung ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13/02 -, BVerwGE 119, 200 = juris, Rn. 11 zu § 7 Abs. 2 SchwbG und § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 a) und f) SchwbG a.F.).

    Der Wortlaut der genannten Bestimmungen setze das Vorliegen eines "Arbeitsplatzes" im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG nicht voraus; den Einzelregelungen sei nicht zu entnehmen, dass das Vorliegen eines Arbeitsplatzes im Sinne des § 7 Abs. 1 SchwbG generell rechtliche Voraussetzung oder Ziel einer Hilfe durch Geldleistungen wäre (BVerwG, Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13/02 -, BVerwGE 119, 200 juris, Rn. 11).

    Soweit das Verwaltungsgericht zudem das Bundesverwaltungsgericht dahingehend zitiert, dass dieses in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2003 betont habe, dass dem Urteil des Jahres 1999 nicht zu entnehmen sei, dass für alle Formen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben vom Arbeitsplatzbegriff des § 7 SchwbG auszugehen wäre, so ist diese Wiedergabe unvollständig, weil das Bundesverwaltungsgericht dies lediglich "für alle in Abs. 3 unter Nr. 1 ausdrücklich genannten Formen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben" geäußert hat (BVerwG, Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13/02 -, BVerwGE 119, 200 = juris, Rn. 13) und mithin auf Absatz 3 Nr. 1 beschränkt hat.

    So liegt der Regelung des § 156 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX und damit der Freistellung der Kirchen von der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe für ihre geistlichen Ämter der Gedanke zugrunde, dass die kirchliche Ämterautonomie die Ausgestaltung und Besetzung kirchlicher Ämter frei von staatlicher Einflussnahme gebietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2003 - 5 C 13/02 -, BVerwGE 119, 200 = juris, Rn. 14).

  • OVG Schleswig-Holstein, 25.04.2001 - 2 L 35/01

    Gewährung von Hilfen zur Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung; Umbau

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 11104/21
    Offen bleiben kann daher, ob § 185 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX betreffend die Leistungen an den Arbeitgeber generell die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX voraussetzt, da eine Begrenzung der Leistungsgewährung sich zumindest insoweit ergibt, als der Gesetzgeber in § 185 Abs. 3 Nr. 2a) SGB IX nach seinem Wortlaut einen Arbeitsplatz ausdrücklich zur Voraussetzung gemacht hat (vgl. zu § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a) SchwbG BVerwG, Urteil vom 8. März 1999 - 5 C 5/98 -, juris, Rn. 11; ebenso OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. April 2001 - 2 L 35/01 - juris, Rn. 32).

    So können Geldleistungen zur behindertengerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte auch an jene Arbeitgeber gewährt werden, wenn diese wegen der geringen Zahl an Arbeitsplätzen nach § 154 Abs. 1 SGB IX nicht der Pflicht zur Beschäftigung eines Mindestanteils an Schwerbehinderten unterliegen, mithin bei Nichtbeschäftigung auch nicht nach § 160 Abs. 1 SGB IX zur Ausgleichsabgabe herangezogen werden können (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. April 2001 - 2 L 35/01 -, juris, Rn. 31).

    Eine Begrenzung der Verwendungsmöglichkeit der aus der Ausgleichsabgabe dem Integrationsamt zufließenden Mittel ergibt sich hier allerdings insoweit, als das Gesetz selbst die Einrichtung von Arbeitsplätzen zur Voraussetzung einer Gewährung macht (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. April 2001 - 2 L 35/01 -, juris Rn. 32, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 8. März 1999 - 5 C 5/98 -, juris. Durch diese begriffliche Verknüpfung ist die Abgabenrelevanz zwar keine tatbestandliche Voraussetzung. Faktisch laufen diese Normen jedoch im Anwendungsbereich des § 185 Abs. 3 Nr. 2a) SGB IX, und nur um diesen geht es hier, parallel.

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 11104/21
    Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 -, BVerfGE 124, 199 = juris, Rn. 86).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2015 - 7 A 11121/14

    Zur Frage der "Personalkosten" im Sinne von § 12 Abs 1 KTagStG RP - hier: Kosten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2022 - 7 A 11104/21
    Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben (vgl. Urteil des Senats vom 24. September 2015 - 7 A 11121/14 -, juris, Rn. 28 m.w.N.).
  • LG München I, 24.05.2023 - 11 O 14491/22

    Entschädigungsanspruch aufgrund Benachteiligung wegen Schwerbehinderung -

    Wenngleich die Vorschrift der §§ 154 ff. SGB IX grundsätzlich die Teilhabe der Schwerbehinderten am Arbeitsleben erleichtern sollen, handelt es sich damit um eine gesetzgeberische Grundentscheidung, dass die Normen nur auf Arbeitsverhältnisse Anwendung finden sollen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 06.10.2022 - 7 A 11104/21).
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