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   OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11565/20.OVG   

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OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11565/20.OVG (https://dejure.org/2021,53162)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17.06.2021 - 8 A 11565/20.OVG (https://dejure.org/2021,53162)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 17. Juni 2021 - 8 A 11565/20.OVG (https://dejure.org/2021,53162)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 25 Abs 1 S 1 Nr 2 BauGB, § 25 Abs 2 BauGB, § 26 Nr 4 BauGB, § 28 Abs 2 BauGB, § 26 BauGB
    Ausübung eines gemeindlichen Vorkaufsrechts: Wirksamkeit einer Vorkaufssatzung

  • esovgrp.de

    BauGB § 25,BauGB § 25 Abs 1,BauGB § 25 Abs 1 S 1,BauGB § 25 Abs 1 S 1 Nr 2,BauGB § 25 Abs 2,BauGB § 26,BauGB § 26 Nr 4,BauGB § 28,BauGB § 28 Abs 2
    Ausfertigung, Ausfertigungsmangel, Baurecht, besonderes Vorkaufsrecht, Dorferneuerung, Dorferneuerungskonzept, Geltungsbereich, Gesamtunwirksamkeit, Gesamtwirksamkeit, In-Betracht-Ziehen, objektive Teilbarkeit, Satzung, Sicherungsbedürfnis, städtebauliche Maßnahme, ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfertigung; Ausfertigungsmangel; besonderes Verkaufsrecht; Dorferneuerung; Dorferneuerungskonzept; Geltungsbereich; Gesamtunwirksamkeit; In-Betracht-Ziehen; objektive Teilbarkeit; Satzung; Sicherungsbedürfnis; städtebauliche Maßnahme; subjektive Teilbarkeit; ...

  • rechtsportal.de

    Ausfertigung; Ausfertigungsmangel; besonderes Verkaufsrecht; Dorferneuerung; Dorferneuerungskonzept; Geltungsbereich; Gesamtunwirksamkeit; In-Betracht-Ziehen; objektive Teilbarkeit; Satzung; Sicherungsbedürfnis; städtebauliche Maßnahme; subjektive Teilbarkeit; ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2021, 1639
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • VGH Bayern, 17.09.2018 - 15 N 17.698

    Unwirksamkeit einer Vorkaufssatzung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11565/20
    Danach darf der Geltungsbereich einer Satzung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nicht über das Gebiet hinausgehen, in dem die Gemeinde städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. September 2018 - 15 N 17.698 -, juris, Rn. 21, m.w.N.).

    Die Vorkaufssatzung muss - mit anderen Worten - insbesondere auch hinsichtlich ihres räumlichen Umgriffs erforderlich sein, das heißt der Geltungsbereich der Satzung muss sich auf den Bereich konzentrieren, auf den sich die in Aussicht genommenen Maßnahmen erstrecken (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. September 2018, a.a.O., Rn. 21, m.w.N.).

    Mithin ist die Satzung, soweit ihr Geltungsbereich über das Gebiet des Dorfmittelpunkts (R.straße/H.straße/F.gasse) hinausgeht, für den allein im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses städtebauliche Maßnahmen hinreichend konkret erwogen wurden, nicht von der Ermächtigungsnorm des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gedeckt; dieser Mangel führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Satzung, weil ein Mangel in der Anwendung der Rechtsgrundlage keinen in § 214 BauGB aufgeführten möglichen Fall der Unbeachtlichkeit darstellt (vgl. dazu auch: BayVGH, Urteil vom 17. September 2018, a.a.O., Rn. 31).

    Danach führt die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts erlassen hätte (Grundsatz der subjektiven Teilbarkeit nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers; vgl. dazu insbesondere: BayVGH, Urteil vom 17. September 2018, a.a.O., Rn. 32, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; zu Bebauungsplänen siehe insbesondere: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102 und juris, Rn. 5, m.w.N.).

  • BVerwG, 30.09.2020 - 4 B 45.19

    Anforderungen an den Erlass einer Vorkaufssatzung zur Sicherung der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11565/20
    Auch der Begriff des "In- Betracht-Ziehens" ist weit gefasst: Es bedarf keiner förmlich konkretisierten Planungsabsichten; erforderlich sind aber ernsthafte Erwägungen, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Lösung eines bestimmten städtebaulichen Konflikts in Betracht kommen und eine ungefähre Vorstellung mit einem Minimum an Konkretisierung der Maßnahme, damit erkennbar ist, welche Nutzung in dem Gebiet erwogen wird und zu welchem Sicherungszweck das Vorkaufsrecht eingesetzt werden soll; eine rein vorsorgliche Bodenbevorratung ohne eine Planungsvorstellung reicht hingegen nicht aus (vgl. zum Ganzen insbesondere: Reidt, a.a.O., § 25, Rn. 5 ff.; Stock, a.a.O., § 25, Rn. 14 ff. und 18 ff.; aus der Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, ZfBR 2000, 347 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 -, BauR 2010, 81 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42.18 -, 4 B 45.19 -, juris, Rn. 4 sowie zuletzt Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 -, juris, Rn. 4 f.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1997 - 10 aD 31/97.NE -, BauR 1998, 303 und juris, Rn. 9 bis 15; VGH BW, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, BauR 2020, 85 und juris, Rn. 42 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. September 2019 - 1 N 16.1269 -, juris, Rn. 18 bis 27).

    Mit ihrer Rüge, die Vorkaufssatzung sei wegen zu großer Ausdehnung ihres Geltungsbereichs unwirksam, sprechen die Kläger die weitere Tatbestandsvoraussetzung des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB an, wonach die Satzung objektiv geeignet sein muss, zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung beizutragen, und zwar auch und gerade im Hinblick auf die räumliche Ausdehnung der Satzung (sog. Sicherungsbedürfnis, vgl. Stock, a.a.O., § 25, Rn. 5; zur Differenzierung zwischen diesen Tatbestandsmerkmalen sowie zur räumlichen Ausdehnung als Bezugspunkt vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. September 2020, a.a.O., Rn. 5, m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2019 - 5 S 1733/17

    Ausübung eines Vorkaufsrechts; städtebauliche Sicherungsbedürfnis; Schaffung von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11565/20
    Auch der Begriff des "In- Betracht-Ziehens" ist weit gefasst: Es bedarf keiner förmlich konkretisierten Planungsabsichten; erforderlich sind aber ernsthafte Erwägungen, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Lösung eines bestimmten städtebaulichen Konflikts in Betracht kommen und eine ungefähre Vorstellung mit einem Minimum an Konkretisierung der Maßnahme, damit erkennbar ist, welche Nutzung in dem Gebiet erwogen wird und zu welchem Sicherungszweck das Vorkaufsrecht eingesetzt werden soll; eine rein vorsorgliche Bodenbevorratung ohne eine Planungsvorstellung reicht hingegen nicht aus (vgl. zum Ganzen insbesondere: Reidt, a.a.O., § 25, Rn. 5 ff.; Stock, a.a.O., § 25, Rn. 14 ff. und 18 ff.; aus der Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, ZfBR 2000, 347 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 -, BauR 2010, 81 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42.18 -, 4 B 45.19 -, juris, Rn. 4 sowie zuletzt Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 -, juris, Rn. 4 f.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1997 - 10 aD 31/97.NE -, BauR 1998, 303 und juris, Rn. 9 bis 15; VGH BW, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, BauR 2020, 85 und juris, Rn. 42 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. September 2019 - 1 N 16.1269 -, juris, Rn. 18 bis 27).
  • BVerwG, 27.01.1999 - 4 B 129.98

    Bebauungsplan; Ausfertigung; Bekanntmachung; Inkrafttreten; Festsetzung einer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11565/20
    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 - (NVwZ 1999, S. 878) betrifft die Übereinstimmung von Ausfertigungs- und Bekanntmachungsdatum.
  • BVerwG, 15.02.2000 - 4 B 10.00

    Vorkaufsrecht der Gemeinde; Klagebefugnis des Käufers; öffentliche Hand als

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11565/20
    Auch der Begriff des "In- Betracht-Ziehens" ist weit gefasst: Es bedarf keiner förmlich konkretisierten Planungsabsichten; erforderlich sind aber ernsthafte Erwägungen, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Lösung eines bestimmten städtebaulichen Konflikts in Betracht kommen und eine ungefähre Vorstellung mit einem Minimum an Konkretisierung der Maßnahme, damit erkennbar ist, welche Nutzung in dem Gebiet erwogen wird und zu welchem Sicherungszweck das Vorkaufsrecht eingesetzt werden soll; eine rein vorsorgliche Bodenbevorratung ohne eine Planungsvorstellung reicht hingegen nicht aus (vgl. zum Ganzen insbesondere: Reidt, a.a.O., § 25, Rn. 5 ff.; Stock, a.a.O., § 25, Rn. 14 ff. und 18 ff.; aus der Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, ZfBR 2000, 347 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 -, BauR 2010, 81 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42.18 -, 4 B 45.19 -, juris, Rn. 4 sowie zuletzt Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 -, juris, Rn. 4 f.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1997 - 10 aD 31/97.NE -, BauR 1998, 303 und juris, Rn. 9 bis 15; VGH BW, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, BauR 2020, 85 und juris, Rn. 42 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. September 2019 - 1 N 16.1269 -, juris, Rn. 18 bis 27).
  • BVerwG, 19.12.2018 - 4 BN 42.18

    Voraussetzungen für den Erlass einer Vorkaufssatzung?

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11565/20
    Auch der Begriff des "In- Betracht-Ziehens" ist weit gefasst: Es bedarf keiner förmlich konkretisierten Planungsabsichten; erforderlich sind aber ernsthafte Erwägungen, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Lösung eines bestimmten städtebaulichen Konflikts in Betracht kommen und eine ungefähre Vorstellung mit einem Minimum an Konkretisierung der Maßnahme, damit erkennbar ist, welche Nutzung in dem Gebiet erwogen wird und zu welchem Sicherungszweck das Vorkaufsrecht eingesetzt werden soll; eine rein vorsorgliche Bodenbevorratung ohne eine Planungsvorstellung reicht hingegen nicht aus (vgl. zum Ganzen insbesondere: Reidt, a.a.O., § 25, Rn. 5 ff.; Stock, a.a.O., § 25, Rn. 14 ff. und 18 ff.; aus der Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, ZfBR 2000, 347 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 -, BauR 2010, 81 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42.18 -, 4 B 45.19 -, juris, Rn. 4 sowie zuletzt Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 -, juris, Rn. 4 f.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1997 - 10 aD 31/97.NE -, BauR 1998, 303 und juris, Rn. 9 bis 15; VGH BW, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, BauR 2020, 85 und juris, Rn. 42 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. September 2019 - 1 N 16.1269 -, juris, Rn. 18 bis 27).
  • BVerwG, 18.02.2009 - 4 B 54.08

    Voraussetzungen für die teilweise Nichtigerklärung eines Bebauungsplans;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11565/20
    Danach führt die Ungültigkeit eines Teils einer kommunalen Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Teile auch ohne den ungültigen Teil sinnvoll bleiben (Grundsatz der objektiven Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts erlassen hätte (Grundsatz der subjektiven Teilbarkeit nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers; vgl. dazu insbesondere: BayVGH, Urteil vom 17. September 2018, a.a.O., Rn. 32, mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; zu Bebauungsplänen siehe insbesondere: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 4 B 54.08 -, BauR 2009, 1102 und juris, Rn. 5, m.w.N.).
  • BVerwG, 08.09.2009 - 4 BN 38.09

    Begründungspflicht an einen Satzungsbeschluss hinsichtlich der in der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11565/20
    Auch der Begriff des "In- Betracht-Ziehens" ist weit gefasst: Es bedarf keiner förmlich konkretisierten Planungsabsichten; erforderlich sind aber ernsthafte Erwägungen, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Lösung eines bestimmten städtebaulichen Konflikts in Betracht kommen und eine ungefähre Vorstellung mit einem Minimum an Konkretisierung der Maßnahme, damit erkennbar ist, welche Nutzung in dem Gebiet erwogen wird und zu welchem Sicherungszweck das Vorkaufsrecht eingesetzt werden soll; eine rein vorsorgliche Bodenbevorratung ohne eine Planungsvorstellung reicht hingegen nicht aus (vgl. zum Ganzen insbesondere: Reidt, a.a.O., § 25, Rn. 5 ff.; Stock, a.a.O., § 25, Rn. 14 ff. und 18 ff.; aus der Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, ZfBR 2000, 347 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 -, BauR 2010, 81 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42.18 -, 4 B 45.19 -, juris, Rn. 4 sowie zuletzt Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 -, juris, Rn. 4 f.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1997 - 10 aD 31/97.NE -, BauR 1998, 303 und juris, Rn. 9 bis 15; VGH BW, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, BauR 2020, 85 und juris, Rn. 42 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. September 2019 - 1 N 16.1269 -, juris, Rn. 18 bis 27).
  • VGH Bayern, 30.09.2019 - 1 N 16.1269

    Satzung über das Vorkaufsrecht im Bereich einer Kleingartenanlage

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11565/20
    Auch der Begriff des "In- Betracht-Ziehens" ist weit gefasst: Es bedarf keiner förmlich konkretisierten Planungsabsichten; erforderlich sind aber ernsthafte Erwägungen, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Lösung eines bestimmten städtebaulichen Konflikts in Betracht kommen und eine ungefähre Vorstellung mit einem Minimum an Konkretisierung der Maßnahme, damit erkennbar ist, welche Nutzung in dem Gebiet erwogen wird und zu welchem Sicherungszweck das Vorkaufsrecht eingesetzt werden soll; eine rein vorsorgliche Bodenbevorratung ohne eine Planungsvorstellung reicht hingegen nicht aus (vgl. zum Ganzen insbesondere: Reidt, a.a.O., § 25, Rn. 5 ff.; Stock, a.a.O., § 25, Rn. 14 ff. und 18 ff.; aus der Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, ZfBR 2000, 347 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 -, BauR 2010, 81 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42.18 -, 4 B 45.19 -, juris, Rn. 4 sowie zuletzt Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 -, juris, Rn. 4 f.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1997 - 10 aD 31/97.NE -, BauR 1998, 303 und juris, Rn. 9 bis 15; VGH BW, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, BauR 2020, 85 und juris, Rn. 42 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. September 2019 - 1 N 16.1269 -, juris, Rn. 18 bis 27).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.07.1997 - 10a D 31/97

    Städtebauliche Maßnahme; Verwirklichung von Planvorstellungen; Bauleitplanung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 17.06.2021 - 8 A 11565/20
    Auch der Begriff des "In- Betracht-Ziehens" ist weit gefasst: Es bedarf keiner förmlich konkretisierten Planungsabsichten; erforderlich sind aber ernsthafte Erwägungen, welche städtebaulichen Maßnahmen zur Lösung eines bestimmten städtebaulichen Konflikts in Betracht kommen und eine ungefähre Vorstellung mit einem Minimum an Konkretisierung der Maßnahme, damit erkennbar ist, welche Nutzung in dem Gebiet erwogen wird und zu welchem Sicherungszweck das Vorkaufsrecht eingesetzt werden soll; eine rein vorsorgliche Bodenbevorratung ohne eine Planungsvorstellung reicht hingegen nicht aus (vgl. zum Ganzen insbesondere: Reidt, a.a.O., § 25, Rn. 5 ff.; Stock, a.a.O., § 25, Rn. 14 ff. und 18 ff.; aus der Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, ZfBR 2000, 347 und juris, Rn. 7; Beschluss vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 -, BauR 2010, 81 und juris, Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42.18 -, 4 B 45.19 -, juris, Rn. 4 sowie zuletzt Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45/19 -, juris, Rn. 4 f.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1997 - 10 aD 31/97.NE -, BauR 1998, 303 und juris, Rn. 9 bis 15; VGH BW, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, BauR 2020, 85 und juris, Rn. 42 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. September 2019 - 1 N 16.1269 -, juris, Rn. 18 bis 27).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.05.2023 - 8 C 10471/22

    Ausfertigung einer Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht; In-Betracht-Ziehen

    Zwar sieht § 25 BauGB bundesrechtlich keine Verfahrens- und Formvorschriften für die Aufstellung der Vorkaufssatzung vor (vgl. Senatsentscheidung vom 17. Juni 2021 - 8 A 11565/20 -, juris Rn. 57 ; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 25 Rn. 22).

    Hierzu ist es erforderlich, dass die Gemeinde zumindest eine ungefähre Vorstellung entwickelt hat, in welchem Umfang sie voraussichtlich Flächen für die gewünschte städtebauliche Maßnahme benötigen wird (vgl. Senatsentscheidung vom 17. Juni 2021, a.a.O. Rn. 63; sowie zum Ganzen insbesondere: Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 25 Rn. 5 ff.; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 25 Rn. 14 ff. und 18 ff.; aus der Rechtsprechung des BVerwG: Beschluss vom 15. Februar 2000 - 4 B 10.00 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 8. September 2009 - 4 BN 38.09 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 4 BN 42.18 - juris Rn. 4 sowie zuletzt Beschluss vom 30. September 2020 - 4 B 45.19 -, juris Rn. 4 f.; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 1997 - 10 a D 31/97.NE -, juris Rn. 9 bis 15; VGH BW, Urteil vom 24. September 2019 - 5 S 1733/17 -, juris Rn. 42 ff.; BayVGH, Urteil vom 30. September 2019 - 1 N 16.1269 -, juris Rn. 18 bis 27; HessVGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 4 A 2586/16 -, juris Rn. 68).

    Nach alldem ist die Satzung nicht von der Ermächtigungsnorm des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gedeckt; dieser Mangel führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Satzung, weil ein Mangel in der Anwendung der Rechtsgrundlage keinen in § 214 BauGB aufgeführten möglichen Fall der Unbeachtlichkeit darstellt (vgl. dazu auch Senatsentscheidung vom 17. Juni 2021, a.a.O., Rn. 71; BayVGH, Urteil vom 17. September 2018 - 15 N 17.698 -, juris Rn. 31).

  • VG Neustadt, 21.12.2022 - 4 K 213/19

    Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 169 Abs. 1 VwGO in das

    Die Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2021 - 8 A 11565/20.OVG - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 -).
  • VG Neustadt, 19.06.2020 - 4 K 213/19

    Vollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 169 Abs. 1 VwGO in das

    Die Rechtsmittel dagegen blieben erfolglos (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Juni 2021 - 8 A 11565/20.OVG - Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Februar 2022 - 4 B 25.21 -).
  • VG Augsburg, 19.07.2023 - Au 4 K 23.199

    Vorkaufssatzung, Satzungsbeschluss in nicht öffentlicher Sitzung, Heilung durch

    b) Nach alldem ist die Satzung nicht von der Ermächtigungsnorm des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gedeckt; dieser Mangel führt grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Satzung, weil ein Mangel in der Anwendung der Rechtsgrundlage keinen in § 214 BauGB aufgeführten möglichen Fall der Unbeachtlichkeit darstellt (vgl. OVG RhPf, U.v. 17.6.2021 - 8 A 11565/20 - juris Rn. 71; BayVGH, U.v. 17.9.2018 - 15 N 17.698 - juris Rn. 31 m.w.N.).
  • VG Gelsenkirchen, 07.06.2022 - 5 K 4183/20

    Rechtmäßigkeit der Vorkaufsrechtssatzung und des

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Juni 2021 - 8 A 11565/20 -, juris Rn. 55.
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