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   OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 - 9 C 11880/17.OVG   

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https://dejure.org/2018,26124
OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 - 9 C 11880/17.OVG (https://dejure.org/2018,26124)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18.07.2018 - 9 C 11880/17.OVG (https://dejure.org/2018,26124)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 18. Juli 2018 - 9 C 11880/17.OVG (https://dejure.org/2018,26124)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 37 Abs 1 S 2 FlurbG, § 9 Abs 1 FlurbG
    Einstellung eines Flurbereinigungsverfahrens wegen nachträglich eingetretener Umstände; Ziel der Zusammenlegung zersplitterten Grundstückseigentums zu wirtschaftlich geformten Flächen

  • ArgeLandentwicklung

    Abstimmung; Abstimmung der Beteiligten; Akzeptanz; Aufklärung; Einstellung; Flurbereinigung; Flurbereinigungsverfahren; Interesse; Interesse, subjektives; Verfahrenseinstellung; Voraussetzung; Zweckmäßigkeit

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  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    FlurbG § 4 ; FlurbG § 9 Abs. 1 ; VwGO § 113 Abs. 1
    Klage gegen die Einstellung eines Flurbereinigungsverfahrens; Fehlen der Voraussetzungen für eine Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 FlurbG ; Fehlerhafte Zweckmäßigkeitsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 11.08.1983 - 5 C 30.82

    Einstellung des Flurbereinigungsverfahrens - Teilnehmergemeinschaft - Teilnehmer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 - 9 C 11880/17
    Der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Beurteilungsspielraum beruht darauf, dass die der Behörde (in § 9 Abs. 1 S. 1 FlurbG ausdrücklich) aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung ein Einschätzen und Bewerten komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen verlangen; diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt worden sind; entscheidend für die Zuerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraums ist demnach neben dem prognostischen Charakter der Beurteilung die Komplexität der - auch prognostische Elemente enthaltenden - Zweckmäßigkeitsbeurteilung; diese Eigenart der Beurteilung erfordert und rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983 - 5 C 30/82 -, BVerwGE 67, 341 u. juris, Rn. 18; zuletzt bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2010 - 9 B 76/09 -, Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 6 u. juris, Rn. 3; s. a. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. A. 2018, § 9, Rn. 6).

    Wie bereits ausgeführt, unterliegt die der Behörde nach § 9 Abs. 1 FlurbG aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung der gerichtlichen Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt worden sind oder ob die getroffene Entscheidung etwa auf Erwägungen beruht, die mit der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang stehen (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 11. August 1983, a.a.O., Rn. 18).

    Zwar darf die Flurbereinigungsbehörde bei den im Rahmen der Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen auch der Haltung der Teilnehmer zu der Flurbereinigung Bedeutung beimessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983, a.a.O., Rn. 21; Wingerter/Mayr, a.a.O., Rn. 1, a. E., m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des BVerwG kann in die im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung nach § 9 Abs. 1 S. 1 FlurbG anzustellenden Erwägungen auch die Überlegung einbezogen werden, ob wegen nachträglich eingetretener Umstände die mit der Flurbereinigung verfolgten Ziele ohne Durchführung des Verfahrens auf andere Weise ebenso wirkungsvoll erreicht werden können; dabei ist zu beachten, dass die Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, auch wenn es mit erheblichen staatlichen Zuschüssen gefördert wird, regelmäßig mit beträchtlichen Kosten verbunden ist, die letztlich gemäß § 19 Abs. 1 FlurbG durch die einzelnen Teilnehmer in Gestalt von Geldbeiträgen aufzubringen sind ( vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983, a.a.O., Rn. 22).

  • BVerwG, 27.07.2005 - 10 B 76.04

    Rechtsansicht als ein nachträglich eingetretener Umstand im Sinne des § 9 Abs. 1

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 - 9 C 11880/17
    Zur Einstellung können z. B. neue Gesichtspunkte faktischer Art führen, die - hätten sie bei der Einleitung des Verfahrens bereits vorgelegen - bewirkt hätten, dass das Verfahren nicht eingeleitet worden wäre (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., Rn. 1, m.w.N.); ob neben Änderungen faktischer Art auch nachträglich eingetretene rechtliche Umstände die Einstellung rechtfertigen können, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher offengelassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 10 B 76/04 -, Buchholz 424.01 § 9 FlurbG Nr. 3 u. juris, Rn. 6; bejahend Wingerter/Mayr, a.a.O.).

    Etwas Anderes mag dann gelten, wenn etwa ein Beschluss einer Gemeindevertretung vorliegt, demzufolge diese die mit der Flurbereinigung bezweckten Maßnahmen - z. B. des Gewässerausbaus - außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens selbst vornehmen will (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 10 B 76/04 -, Buchholz 424.01 § 9 FlurbG Nr. 3 und juris, Rn. 7).

  • BVerwG, 13.04.2011 - 9 C 1.10

    Meistbegünstigungsprinzip; "inkorrekte" Entscheidung; Regelflurbereinigung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 - 9 C 11880/17
    Die Klägerin ist insbesondere auch klagebefugt (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO): Als Teilnehmerin eines angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens kann sie geltend machen, durch eine rechtswidrig angeordnete Einstellung des Verfahrens möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein, weil ihr durch die Verfahrenseinstellung die Rechtsstellung eines Beteiligten (§ 10 Nr. 1 FlurbG) an einem primär privatnützigen, dem Ausgleich privater Interessen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1/10 -, BVerwGE 139, 296 u. juris, Rn. 13 ff.) mit dem Ziel insbesondere der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Landwirtschaft dienenden (§ 1 FlurbG) und damit für sie als Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebes potentiell vorteilhaften Verfahren genommen wird.
  • BVerwG, 19.03.2010 - 9 B 76.09

    Verfahrenseinstellung im Flurbereinigungs- und Bodenordnungsverfahren; § 114 VwGO

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 - 9 C 11880/17
    Der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbare Beurteilungsspielraum beruht darauf, dass die der Behörde (in § 9 Abs. 1 S. 1 FlurbG ausdrücklich) aufgegebene Zweckmäßigkeitsprüfung und die damit verknüpfte Einschätzung des Erfolgs der angeordneten Flurbereinigung ein Einschätzen und Bewerten komplexer Zusammenhänge einschließlich künftiger Entwicklungen verlangen; diese Beurteilungen sind in erster Linie Aufgabe der Verwaltung und unterliegen gerichtlicher Nachprüfung nur dahin, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend erkannt und angemessen berücksichtigt worden sind; entscheidend für die Zuerkennung eines behördlichen Beurteilungsspielraums ist demnach neben dem prognostischen Charakter der Beurteilung die Komplexität der - auch prognostische Elemente enthaltenden - Zweckmäßigkeitsbeurteilung; diese Eigenart der Beurteilung erfordert und rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1983 - 5 C 30/82 -, BVerwGE 67, 341 u. juris, Rn. 18; zuletzt bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2010 - 9 B 76/09 -, Buchholz 424.02 § 63 LwAnpG Nr. 6 u. juris, Rn. 3; s. a. Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. A. 2018, § 9, Rn. 6).
  • VGH Hessen, 14.12.2004 - 23 F 2316/04
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 18.07.2018 - 9 C 11880/17
    Ein privater Austausch von Nutzungsflächen zwischen Teilnehmern (etwa durch sog. Pflugtausch) reicht hierzu in aller Regel nicht aus (vgl. hierzu im Zusammenhang mit einem Anordnungsbeschluss: HessVGH, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 23 F 2316/04 -, RzF Nr. 38 zu § 4 FlurbG).
  • OVG Sachsen, 08.11.2019 - 7 C 5/18

    Klagebefugnis; Bindungswirkung; Bodenordnungsverfahren; Einstellung

    42 Nachträglich eingetretene Umstände" können danach grundsätzlich nur solche sein, die zeitlich nach der Anordnung des Flurbereinigungsverfahrens (neu) eingetreten sind, insbesondere nicht bereits im Widerspruchsverfahren gegen den Anordnungsbeschluss hätten vorgetragen werden können (vgl. OVG Rh-Pf., Urt. v. 18. Juli 2018 - 9 C 11880/17 -, juris Rn. 38 m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 7. Oktober 2004).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.02.2020 - 8 K 5/17

    Mitwirkungspflicht der Teilnehmer am Planwunschtermin im

    Ein privater Austausch von Nutzungsflächen zwischen Teilnehmern (etwa durch sog. Pflugtausch) reicht hierzu in aller Regel nicht aus (so auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Juli 2018 - 9 C 11880/17 -, juris Rn. 43 m.w.N.).
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