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   OVG Saarland, 25.05.2021 - 2 E 68/21   

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https://dejure.org/2021,14724
OVG Saarland, 25.05.2021 - 2 E 68/21 (https://dejure.org/2021,14724)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25.05.2021 - 2 E 68/21 (https://dejure.org/2021,14724)
OVG Saarland, Entscheidung vom 25. Mai 2021 - 2 E 68/21 (https://dejure.org/2021,14724)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 66 Abs 5 S 1 GKG 2004, § 54 VwGO, § 42 Abs 2 ZPO
    Kostenerinnerung; unrichtige Sachbehandlung aufgrund Befangenheit eines mitwirkenden Richters; erneute Sachprüfung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der Wahl zur Verfassungsrichterin bei der Beurteilung ihrer Unparteilichkeit

  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung der Wahl zur Verfassungsrichterin bei der Beurteilung ihrer Unparteilichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 03.04.2018 - 8 C 18.161

    Erfolglose Erinnerung gegen Kostenrechnung des Verwaltungsgerichts

    Auszug aus OVG Saarland, 25.05.2021 - 2 E 68/21
    [Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.11.2018 - 13 OA 494/18 -, VGH München, Beschluss vom 3.4.2018 - 8 C 18.161 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.6.2016 - OVG 3 K 44.16 und OVG 3 K 53.16 -, jeweils bei juris].

    [Vgl. VGH München, Beschluss vom 3.4.2018 - 8 C 18.161 -, juris (m.w.N.)] Der Antragsteller wendet sich gegen die Mitwirkung der Richterin am Verwaltungsgericht ... im Eilverfahren 6 L 476/20.

  • OVG Niedersachsen, 23.11.2018 - 13 OA 494/18

    Verhältnis von Erinnerung und Beschwerde nach § 66 GKG; Möglichkeit des Absehens

    Auszug aus OVG Saarland, 25.05.2021 - 2 E 68/21
    [Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.11.2018 - 13 OA 494/18 -, VGH München, Beschluss vom 3.4.2018 - 8 C 18.161 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.6.2016 - OVG 3 K 44.16 und OVG 3 K 53.16 -, jeweils bei juris].
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2016 - 3 K 44.16

    Erinnerung gegen den Kostenansatz; Vertretung vor dem OVG; Abgabenbescheid an

    Auszug aus OVG Saarland, 25.05.2021 - 2 E 68/21
    [Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.11.2018 - 13 OA 494/18 -, VGH München, Beschluss vom 3.4.2018 - 8 C 18.161 -, und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8.6.2016 - OVG 3 K 44.16 und OVG 3 K 53.16 -, jeweils bei juris].
  • OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 151/21

    Anhörungsrüge (Beschwerdeverfahren, Kostenerinnerung)

    Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2021 - 2 E 68/21 - wird zurückgewiesen.

    Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluss vom 25.5.2021 - 2 E 68/21 - zurückgewiesen.

    Eine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) im Beschwerdeverfahren 2 E 68/21 lässt sich nicht feststellen.

    Letztlich - und auch das lässt sich zutreffend bereits dem Beschluss vom 25.5.2021 - 2 E 68/21 - entnehmen, hat der Antragsteller darüber hinaus keine Veranlassung gesehen, seine - unzutreffende - gegenteilige Auffassung zum Anlass zu nehmen, um gegen die Sachentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.5.2020 - 6 L 476/20 - das vorgesehene Rechtsmittel einzulegen.

    [vgl. dazu auch das Schreiben des Antragstellers vom 10.6.2020, in dem dieser klargestellt hat, dass wegen des ansonsten geltenden Vertretungszwangs nach dem § 67 Abs. 4 VwGO und der Gebührenfreiheit des Streitwertbeschwerdeverfahrens nach § 68 Abs. 3 GKG "eine Beschwerde nach § 146 VwGO NICHT erhoben" worden sei] Von daher wurde im Beschluss vom 25.5.2021 - 2 E 68/21 - zu Recht auch eine Ursächlichkeit des angeblichen Verstoßes gegen den § 48 ZPO für die Kostenpflichtigkeit des Antragstellers - hier hinsichtlich der Gerichtskosten - mangels Feststellbarkeit einer "unrichtigen Sachbehandlung" (§ 21 Abs. 1 GKG) verneint.

    Die allgemeinen prozessrechtlichen Ausführungen des Antragstellers zu § 92 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinsichtlich der Bedeutung der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) für das Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und zur "Rechtskraft" der angefochtenen Entscheidung sind für die Frage des Vorliegens eines Gehörsverstoßes im Beschwerdeverfahren 2 E 68/21 ebenso wenig relevant wie die Frage der richtigen Bezeichnung des Antragsgegners im Erinnerungsverfahren.

    Ansonsten stellt die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO generell keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, hier also des Beschlusses des Senats vom 25.5.2021 - 2 E 68/21 -, dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.

    Im Übrigen steht diese aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 25.5.2021 - 2 E 68/21 - außer Frage.

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