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   OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 151/21   

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https://dejure.org/2021,23553
OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 151/21 (https://dejure.org/2021,23553)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28.07.2021 - 2 E 151/21 (https://dejure.org/2021,23553)
OVG Saarland, Entscheidung vom 28. Juli 2021 - 2 E 151/21 (https://dejure.org/2021,23553)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 66 Abs 3 S 1 GKG 2004, § 69a GKG 2004, § 123 Abs 1 VwGO, § 148 VwGO, § 152a VwGO
    Anhörungsrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Saarland, 25.05.2021 - 2 E 68/21

    Beschwerde nach Kostenerinnerung

    Auszug aus OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 151/21
    Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 25. Mai 2021 - 2 E 68/21 - wird zurückgewiesen.

    Eine gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluss vom 25.5.2021 - 2 E 68/21 - zurückgewiesen.

    Eine Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG) im Beschwerdeverfahren 2 E 68/21 lässt sich nicht feststellen.

    Letztlich - und auch das lässt sich zutreffend bereits dem Beschluss vom 25.5.2021 - 2 E 68/21 - entnehmen, hat der Antragsteller darüber hinaus keine Veranlassung gesehen, seine - unzutreffende - gegenteilige Auffassung zum Anlass zu nehmen, um gegen die Sachentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.5.2020 - 6 L 476/20 - das vorgesehene Rechtsmittel einzulegen.

    [vgl. dazu auch das Schreiben des Antragstellers vom 10.6.2020, in dem dieser klargestellt hat, dass wegen des ansonsten geltenden Vertretungszwangs nach dem § 67 Abs. 4 VwGO und der Gebührenfreiheit des Streitwertbeschwerdeverfahrens nach § 68 Abs. 3 GKG "eine Beschwerde nach § 146 VwGO NICHT erhoben" worden sei] Von daher wurde im Beschluss vom 25.5.2021 - 2 E 68/21 - zu Recht auch eine Ursächlichkeit des angeblichen Verstoßes gegen den § 48 ZPO für die Kostenpflichtigkeit des Antragstellers - hier hinsichtlich der Gerichtskosten - mangels Feststellbarkeit einer "unrichtigen Sachbehandlung" (§ 21 Abs. 1 GKG) verneint.

    Die allgemeinen prozessrechtlichen Ausführungen des Antragstellers zu § 92 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG hinsichtlich der Bedeutung der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) für das Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und zur "Rechtskraft" der angefochtenen Entscheidung sind für die Frage des Vorliegens eines Gehörsverstoßes im Beschwerdeverfahren 2 E 68/21 ebenso wenig relevant wie die Frage der richtigen Bezeichnung des Antragsgegners im Erinnerungsverfahren.

    Ansonsten stellt die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO generell keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, hier also des Beschlusses des Senats vom 25.5.2021 - 2 E 68/21 -, dar und dient auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.

    Im Übrigen steht diese aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 25.5.2021 - 2 E 68/21 - außer Frage.

  • OVG Saarland, 25.03.2020 - 2 F 92/20

    Gerichtskosten im Prozesskostenhilfeverfahren zweiter Instanz betreffend

    Auszug aus OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 151/21
    Das Verfahren betreffend eine Anhörungsrüge in dem Zusammenhang im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Kostenerinnerung ist - wie dieses Beschwerdeverfahren selbst - gerichtskostenfrei (vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2020 - 2 F 92/20 -, RVGreport 2020, 316).(Rn.11).

    [vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2020 - 2 F 92/20 -, RVGreport 2020, 316].

  • BVerwG, 06.11.2007 - 8 C 17.07

    Entscheidung eines nunmehr zuständigen Senats über die Anhörungsrüge gegen ein

    Auszug aus OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 151/21
    Richter, die an der mit der Gehörsrüge angefochtenen Entscheidung mitgewirkt haben, müssen im Rügeverfahren nicht teilnehmen (vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 6.11.2007 - 8 C 17.07 -, juris).(Rn.5).

    [vgl. etwa Kugele, VwGO, § 152a Rn 12, BVerwG, Beschluss vom 6.11.2007 - 8 C 17.07 -, juris, zu der umgekehrten Problematik eines Ausschlusses zuvor beteiligter Richterinnen und Richter für die Mitwirkung im Rügeverfahren - verneinend - VGH München, Beschluss vom 4.5.2011 - 10 CS 11.274 -, juris].

  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2010 - 6 S 2429/09

    Zu den Auswirkungen eines formellen Fehlers des Abhilfeverfahrens oder des

    Auszug aus OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 151/21
    Ungeachtet der Frage, welche Relevanz ein vom Antragsteller - zu Unrecht - behauptetes Unterbleiben eines Nichtabhilfeverfahrens nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG für das rechtliche Gehör im hier allein zur Rede stehenden Beschwerdeverfahren haben sollte, [vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2021 - 2 E 150/21 -, dort zur Unbeachtlichkeit formeller Fehler im Abhilfeverfahren nach § 148 VwGO; ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 30.3.2010 - 6 S 2429/09 -, DÖV 2010, 572] hatte das Verwaltungsgericht am 2.3.2021 - 6 O 988/20 - förmlich beschlossen, seiner Beschwerde nicht abzuhelfen.
  • OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 150/21

    Anhörungsrüge (Kostenentscheidung)

    Auszug aus OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 151/21
    Ungeachtet der Frage, welche Relevanz ein vom Antragsteller - zu Unrecht - behauptetes Unterbleiben eines Nichtabhilfeverfahrens nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG für das rechtliche Gehör im hier allein zur Rede stehenden Beschwerdeverfahren haben sollte, [vgl. dazu auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.2021 - 2 E 150/21 -, dort zur Unbeachtlichkeit formeller Fehler im Abhilfeverfahren nach § 148 VwGO; ebenso VGH Mannheim, Beschluss vom 30.3.2010 - 6 S 2429/09 -, DÖV 2010, 572] hatte das Verwaltungsgericht am 2.3.2021 - 6 O 988/20 - förmlich beschlossen, seiner Beschwerde nicht abzuhelfen.
  • VGH Bayern, 04.05.2011 - 10 CS 11.274

    Anhörungsrüge; Entscheidung durch den iudex a quo; Verfassungswidrigkeit des §

    Auszug aus OVG Saarland, 28.07.2021 - 2 E 151/21
    [vgl. etwa Kugele, VwGO, § 152a Rn 12, BVerwG, Beschluss vom 6.11.2007 - 8 C 17.07 -, juris, zu der umgekehrten Problematik eines Ausschlusses zuvor beteiligter Richterinnen und Richter für die Mitwirkung im Rügeverfahren - verneinend - VGH München, Beschluss vom 4.5.2011 - 10 CS 11.274 -, juris].
  • OVG Saarland, 28.08.2023 - 2 E 73/23

    Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG; Verfristung der Streitwertbeschwerde (§§ 68 Abs. 1

    [vgl. Beschluss des Senats vom 28.7.2021 - 2 E 151/21 -, juris, Rn. 5 (m.w.N.)] Über die Anhörungsrüge nach § 69a GKG entscheidet daher - wie im Beschwerdeverfahren - die Einzelrichterin.
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