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   OVG Sachsen, 12.01.2012 - 1 A 466/09   

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https://dejure.org/2012,1663
OVG Sachsen, 12.01.2012 - 1 A 466/09 (https://dejure.org/2012,1663)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.01.2012 - 1 A 466/09 (https://dejure.org/2012,1663)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. Januar 2012 - 1 A 466/09 (https://dejure.org/2012,1663)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SGB X § 45, § 50; SGB VIII § 42
    Inobhutnahme, Eingriffsverwaltung, Minderjähriger, Kostenerstattung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.02.2006 - III ZR 164/05

    Haftung des Jugendamts bei vorläufiger Unterbringung in einer Pflegefamilie

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2012 - 1 A 466/09
    25 Die zwischen den Beteiligten darüber hinaus streitige Rechtsfrage, ob die Inobhutnahme dem Kläger gegenüber als begünstigender Verwaltungsakt oder aber als belastender (bzw. "sonstiger") Verwaltungsakt anzusehen ist, lässt sich nicht allein mit einer Zuordnung der behördlichen Tätigkeit als Teil der Eingriffsverwaltung (vgl. BGH, Urt. 23. Februar 2006, BGHZ 166, 268; juris Rn. 12) und der Ausübung des staatlichen Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) beantworten (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14. Februar 2011 - 4 Bs 282/10 -, juris Rn. 18).
  • OVG Hamburg, 14.02.2011 - 4 Bs 282/10

    Inobhutnahme auf Antrag eines Minderjährigen

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2012 - 1 A 466/09
    25 Die zwischen den Beteiligten darüber hinaus streitige Rechtsfrage, ob die Inobhutnahme dem Kläger gegenüber als begünstigender Verwaltungsakt oder aber als belastender (bzw. "sonstiger") Verwaltungsakt anzusehen ist, lässt sich nicht allein mit einer Zuordnung der behördlichen Tätigkeit als Teil der Eingriffsverwaltung (vgl. BGH, Urt. 23. Februar 2006, BGHZ 166, 268; juris Rn. 12) und der Ausübung des staatlichen Wächteramts (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) beantworten (so auch OVG Hamburg, Beschl. v. 14. Februar 2011 - 4 Bs 282/10 -, juris Rn. 18).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.10.2009 - 6 S 22.09

    Beschwerde; Inobhutnahme; Rücknahme; Altersschätzung; Volljährigkeit; dritte

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2012 - 1 A 466/09
    Die für die Unterscheidung von begünstigenden und sonstigen Verwaltungsakten maßgebliche Frage, ob dem Adressaten ein "Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil" (§ 45 Abs. 1 SGB X) vermittelt wird, kann insbesondere davon abhängen, ob die Inobhutnahme dem Antragsbegehren eines Minderjährigen entspricht, wie dies namentlich bei unbegleitet einreisenden ausländischen Staatsangehörigen vorkommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. Mai 2009 - 6 S 8.09, 6 M 10.09 - und Beschl. v 14. Oktober 2009 - 6 S 22.09 - jeweils juris: begünstigender Verwaltungsakt; Wiesner a. a. O. § 42 Rn. 70).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2009 - 6 S 8.09

    Jugendhilfe: Beendigung der Inobhutnahme eines ausländischen Minderjährigen in

    Auszug aus OVG Sachsen, 12.01.2012 - 1 A 466/09
    Die für die Unterscheidung von begünstigenden und sonstigen Verwaltungsakten maßgebliche Frage, ob dem Adressaten ein "Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil" (§ 45 Abs. 1 SGB X) vermittelt wird, kann insbesondere davon abhängen, ob die Inobhutnahme dem Antragsbegehren eines Minderjährigen entspricht, wie dies namentlich bei unbegleitet einreisenden ausländischen Staatsangehörigen vorkommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12. Mai 2009 - 6 S 8.09, 6 M 10.09 - und Beschl. v 14. Oktober 2009 - 6 S 22.09 - jeweils juris: begünstigender Verwaltungsakt; Wiesner a. a. O. § 42 Rn. 70).
  • OVG Sachsen, 07.02.2017 - 1 A 552/13

    Inobhutnahme; Kostenerstattung; Entgeltvereinbarung

    8 Durch Urteil vom 12. Januar 2012 - 1 A 466/09 - hat der Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. August 2008 - 5 K 721/06 - auf die Berufung des Klägers geändert und den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2006 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 2006 insoweit aufgehoben, als die Beklagte die "Bewilligung von Leistungen nach § 42 Sozialgesetzbuch VIII" für die Inobhutnahme des Klägers im Umfang von 9.056,98 EUR zurückgenommen und die Erstattung eines Betrags in dieser Höhe angeordnet hatte.
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