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   OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21 (https://dejure.org/2022,2478)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02.02.2022 - 3 M 207/21 (https://dejure.org/2022,2478)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 02. Februar 2022 - 3 M 207/21 (https://dejure.org/2022,2478)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Versammlungsrecht: Vorläufige Untersagung der Nutzung von Baumhäusern bis zum Nachweis der Standsicherheit; Besetzung eines für den Autobahnbau vorgesehenen Waldgebiets

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Untersagung der Nutzung von Kundgebungsmitteln i.R. einer Versammlung; Einholung eines Standsicherheitsnachweises bei einem Gefahrenverdacht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Bayern, 22.09.2015 - 10 B 14.2246

    Versammlungsrechtliche Beschränkung einer Dauerversammlung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21
    Außerversammlungsgesetzliche Erlaubnisvorbehalte, die unmittelbar versammlungsbezogene Betätigungen und Verhaltensweisen betreffen, sind suspendiert (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. September 2015 - 10 B 14.2246 - juris Rn. 58 m.w.N.).

    Die Bewertung der gegenläufigen Interessen und ihre Abwägung mit dem Versammlungsinteresse liegt bei der Behörde (BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 - juris Rn. 22 und vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 - juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 22. September 2015 - 10 B 14.2246 - juris Rn. 59).

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21
    Das Gebot der Verhältnismäßigkeit fordert allerdings, sich bei Vorliegen eines bloßen Gefahrenverdachts grundsätzlich auf vorläufige Maßnahmen zur Gefahrerforschung zu beschränken (vgl. Barczak in: Ridder/Breitbach/Dieseroth, Versammlungsrecht des Bundes und der Länder, 2. Aufl. 2020, § 15 VersG Rn. 187 unter Verweis BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 - juris Rn. 16 [zur Zulässigkeit von Gefahrerforschungsmaßnahmen im Vorfeld von Versammlungen]; a.A. Hong in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2021, § 15 VersG Rn. 75b, beck-online [zum Verhältnis von Gefahrenverdacht zum Wahrscheinlichkeitsmaßstab bei konkreter Gefahr]).
  • BVerwG, 26.02.1974 - I C 31.72

    Demonstration in amerikanischen Wohngebieten - Art. 2 Abs. 2, 104 Abs. 2 GG,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21
    Je größer der anzunehmende Schaden für ein hochwertiges Rechtsgut ist, desto geringer sind die Anforderungen an die Gefahrprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 - juris Rn. 41 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 - 1 S 349/10

    Skinheadkonzert als Versammlung; polizeiliches Einschreiten/Auflösung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21
    Hierbei ist - worauf das Verwaltungsgericht auch maßgebend abgestellt hat - zu beachten, dass wegen des hohen Rangs der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit, beispielsweise aufgrund eines lediglich formalen Verstoßes gegen Bauordnungsrecht, die Beschränkung der Versammlung nicht zu rechtfertigen vermag, sondern eine konkrete Gefahr für elementare Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmenden oder Dritter bestehen muss (vgl. VGH BW, Urteil vom 12. Juli 2010 - 1 S 349/10 - juris Rn. 60).
  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21
    Die Bewertung der gegenläufigen Interessen und ihre Abwägung mit dem Versammlungsinteresse liegt bei der Behörde (BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 - juris Rn. 22 und vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 - juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 22. September 2015 - 10 B 14.2246 - juris Rn. 59).
  • BVerfG, 26.01.2001 - 1 BvQ 8/01

    Erlass einer eA, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21
    Die Bewertung der gegenläufigen Interessen und ihre Abwägung mit dem Versammlungsinteresse liegt bei der Behörde (BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 - juris Rn. 22 und vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 8/01 - juris Rn. 15; BayVGH, Urteil vom 22. September 2015 - 10 B 14.2246 - juris Rn. 59).
  • BVerfG, 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94

    Verletzung von GG Art 8 Abs 1 iVm Art 19 Abs 4 durch Zurückweisung eines Antrags

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21
    Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen indes nicht (u.a. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 - juris Rn. 27; NdsOVG, Beschluss vom 1. September 2021 - 11 ME 275/21 - juris Rn. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.07.2021 - 2 M 78/21

    Bauaufsichtliche Verfügung zur Beseitigung eines Protestcamps

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21
    Die vorbezeichneten baulichen Anlagen fallen in den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit (so bereits OVG LSA, Beschluss vom 2. Juli 2021 - 2 M 78/21 - juris Rn. 25 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 31/14

    Bauordnungsrechtliche Sicherungsverfügung; Standsicherheitsgutachten;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21
    Bei einem Gefahrenverdacht kann die Einholung eines Standsicherheitsnachweises verlangt werden, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte bereits erhebliche Zweifel an der Standsicherheit der baulichen Anlage bestehen (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 2. September 2014 - 2 M 31/14 - juris Rn. 6 zu bauordnungsrechtlichen Anordnungen).
  • OVG Niedersachsen, 01.09.2021 - 11 ME 275/21

    Rechtmäßigkeit der sicherheitsbedingten Routenbeschränkung einer Fahrrad-Demo auf

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 02.02.2022 - 3 M 207/21
    Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen indes nicht (u.a. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1998 - 1 BvR 2311/94 - juris Rn. 27; NdsOVG, Beschluss vom 1. September 2021 - 11 ME 275/21 - juris Rn. 10).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 02.02.2007 - 3 M 12/07

    Verbot einer Versammlung durch eine baurechtliche Nutzungsuntersagung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.10.2015 - 1 M 167/15

    Vorbeugende Untersagung der Fortführung des Auswahlverfahrens;

  • OVG Sachsen, 08.11.2022 - 5 B 195/22

    Versammlung; Protestcamp; Waldbesetzung; Kooperationspflicht; Versammlungsleiter;

    Unter den verschiedenen Auffassungen, die zur Auslegung entsprechender versammlungsrechtlicher Normen vertreten werden, beruft sich der Antragsteller ausschließlich auf die Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung von § 6 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 SächsVersG dahingehend, dass keine Pflicht zur Bestellung eines Leiters besteht, wenn der ordnungsgemäße Verlauf der Versammlung auch ohne das Einsetzen eines Versammlungsleiters bzw. Leiterkollektivs sichergestellt ist (vgl. auch OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 -, juris Rn. 7; Kniesel/Poscher, in: Lisken/Denninger, PolR-HdB, J. Versammlungsrecht, beck-online, Rn. 216 ff.).

    Das Verwaltungsgericht geht im Einklang mit einzelnen obergerichtlichen Entscheidungen (BayVGH, Urt. v. 22. September 2015 - 10 B 14.2246 -, juris Rn. 58; OVG Sachs.- Anh., Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 -, juris Rn. 10; so auch Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, 1. Aufl., VersammlG, § 15 Rn. 20 ff.) davon aus, die ansonsten originär bauordnungsrechtlichen Regelungen der Anforderungen an die Standsicherheit von baulichen Anlagen und des Verwaltungsverfahrens zu deren Gewährleistung einschließlich des Genehmigungsvorbehalts würden hier durch das Sächsische Versammlungsgesetz verdrängt, weil es sich bei den baulichen Anlagen um "Versammlungsbestandteile" handele.

    Die Erwägungen des vom Verwaltungsgericht zitierten OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 2. Februar 2022 (- 3 M 207/21 - , juris Rn. 21), können in diesem Zusammenhang nicht für ein anderes Ergebnis herangezogen werden.

    Es spricht zunächst - als Ausgangspunkt der Überlegungen - viel dafür, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, für "Versammlungsbestandteile" seien Genehmigungsvorbehalte nach ordnungsrechtlichem Fachrecht suspendiert und seien die fachordnungsrechtlich geschützten Rechte Dritter und öffentlichen Belange vielmehr im Rahmen der versammlungsrechtlichen Eingriffsbefugnisse für den zu findenden Ausgleich zwischen der Versammlungsfreiheit und den Rechten Dritter und öffentlichen Belangen zu berücksichtigen (s. o., so auch BayVGH, Urt. v. 22. September 2015 - 10 B 14.2246 -, juris Rn. 58; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 - , juris Rn. 10; Dürig-Friedl, in: Dürig-Friedl/Enders, 1. Aufl., VersammlG, § 15 Rn. 20 ff.), das Spezialitätsverhältnis des Sächsischen Versammlungsgesetzes überdehnt und ihr deshalb in der Hauptsache nicht zu folgen sein wird.

    Der Antragsgegner hat auch nachvollziehbar erhebliche Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Standsicherheit der baulichen Anlagen in hohem Maße tatsächlich zweifelhaft ist (so auch ausführlich OVG Sachs.-Anh.; Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 - juris, Rn. 14 ff. für einen gleichgelagerten Fall).

    Sie können vielmehr während des Zeitraums, den die Einholung von Standsicherheitsnachweisen in Anspruch nimmt, auf einen Aufenthalt in Zelten o. Ä. zurückgreifen (so auch OVG Sachs.-Anh.; Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 - juris, Rn. 24).

    Das OVG Sachsen-Anhalt hat hierzu in seinem Beschluss vom 2. Februar 2022 (- 3 M 207/21 -, juris Rn. 23) überzeugend Folgendes ausgeführt:.

    Denn es stehe zu befürchten, dass im Protestcamp mit einer Ansammlung unterschiedlicher Personen zu rechnen sei, die durch nicht angeleinte Hunde gefährdet würden (Verweis auf OVG LSA, Beschl. v. 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 -, juris Rn. 29 f.).

    Das Verwaltungsgericht hat in erster Linie auf die Gefahren von Hunden bei einer Ansammlung unterschiedlicher Personen sowieauf die Erwägungen insbesondere des OVG Sachsen-Anhalt im Beschluss vom 2. Februar 2022 (- 3 M 207/21 -, juris Rn. 29 f.), verwiesen, wo Folgendes ausgeführt wurde:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2023 - 19 A 40/22

    Melderegister; Auskunftssperre; Gefahrenverdacht; berufsgruppentypische

    BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347, juris, Rn. 41, vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, juris, Rn. 41, und vom 16. November 1973 - IV C 44.69 -, DVBl 1974, 297, juris, Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. April 2023 - 8 S 3878/21 -, VBlBW 2023, 517, juris, Rn. 60; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 -, juris, Rn. 12.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2023 - 19 A 41/22
    BVerwG, Urteile vom 3. Juli 2002 - 6 CN 8.01 -, BVerwGE 116, 347, juris, Rn. 41, vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 -, BVerwGE 45, 51, juris, Rn. 41, und vom 16. November 1973 - IV C 44.69 -, DVBl 1974, 297, juris, Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. April 2023 - 8 S 3878/21 -, VBlBW 2023, 517, juris, Rn. 60; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 -, juris, Rn. 12.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2022 - 3 M 89/22

    Zur aufschiebenden Wirkung einer isolierten Anfechtungsklage gegen die Ablehnung

    Es handelt sich dabei um einen Verfahrensmangel, mit dessen Geltendmachung eine Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht erfolgreich geführt werden kann, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 2. Februar 2022 - 3 M 207/21 - juris Rn. 3).
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