Rechtsprechung
   OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23, 1 K 67/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4220
OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23, 1 K 67/23 (https://dejure.org/2024,4220)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07.03.2024 - 1 K 66/23, 1 K 67/23 (https://dejure.org/2024,4220)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 07. März 2024 - 1 K 66/23, 1 K 67/23 (https://dejure.org/2024,4220)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,4220) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Vorgriffsstunde hält stand: Lehrkräfte müssen eine Stunde mehr pro Woche arbeiten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verpflichtung der Lehrkräfte zur Erteilung einer zusätzlichen wöchentlichen Pflichtstunde ...

Besprechungen u.ä.

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Höheres Pflichtstundenkontingent für Lehrkräfte rechtmäßig?

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 41.13

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Unterrichtsstunden; Pflichtstunden;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, muss die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte durch Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden, während eine Festlegung der Pflichtstundenzahlen durch Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 -, juris Rn. 11, 15, und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 16).

    Als Arbeitszeitregelung, die die Pflichtstundenzahl und die wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte (nur) vorübergehend erhöht und mit der wegen des hiermit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausgleichsmechanismus die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit der Lehrkräfte (nur) langfristig ungleichmäßig verteilt wird, mithin keine allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 29 ff., und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 -, juris Rn. 6), musste die Vorschrift nicht durch formelles Gesetz erlassen werden.

    Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris Rn. 141; BVerwG, Urteile vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 38, vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 -, juris Rn. 16, vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 15, und vom 17. November 2017 - 2 C 9.16 -, juris Rn. 20).

    Eine gleichheitswidrige Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft ist deshalb dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft quantitativ relativ stärker beansprucht wird; das ist nicht der Fall, wenn bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung Belastungen an einer Stelle durch Entlastungen an anderer Stelle ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 30, vom 16. Juli 2015, a. a. O. Rn. 17, und vom 20. Oktober 2022 - 2 C 30.20 -, juris Rn. 17).

    Dies entspricht dem durch die konkrete Verknüpfung zwischen Vorgriffsstunden und späterer Kompensation - mittels Führung von Ausgleichskonten nach § 4a ArbZVO-Lehr LSA - geschaffenen Ausgleichsmechanismus (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 18).

    Für Vorgriffsstunden, die nicht erteilt worden sind, besteht hingegen von vornherein kein Kompensationsbedürfnis, um zu verhindern, dass es letztlich zu einer faktischen Erhöhung der Regelstundenzahl und der regelmäßigen Wochenarbeitszeit für die Lehrkraft kommt; der Beamte hat in diesem Fall einen Ausgleichsanspruch durch Leistung von Vorarbeit nicht "erdient" (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015, a. a. O. Rn. 19).

    Die Besoldung (Alimentation) stellt kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste dar, sondern ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet; Zweck der Besoldung ist es nicht, bestimmte Dienstzeiten abzugelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 59; BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 22, und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 21).

    Die Gutschrift der Vorgriffsstunde auf dem Ausgleichskonto zum Freizeitausgleich oder die an dessen Stelle tretende Ausgleichszahlung sind als "Gegenleistung" des Dienstherrn demgegenüber konkret mit einer bestimmten Arbeitsleistung der Lehrkraft verknüpft und sollen dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragen, der für erbrachte Vorleistungen eine angemessene Kompensation oder Entschädigung fordert, die Vorleistung der Vorgriffsstunde und der hierfür vorgesehene Ausgleich stehen in einem mit dem zivilrechtlichen Synallagma vergleichbaren Austauschverhältnis zueinander (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015, a. a. O. Rn. 14, 19 f.; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 124; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016 - 3 A 362/15 -, juris Rn. 45 f. m. w. N.).

    Diese im Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG wurzelnden Zwecke kommen bei beamteten Lehrkräften nicht zum Tragen, weil die Sicherstellung einer amtsangemessenen Lebensführung des Beamten durch die Besoldung gewährleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 28.11.2002 - 2 CN 1.01

    Ansparphase; Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Ausgleichsphase; dringendes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
    Als Arbeitszeitregelung, die die Pflichtstundenzahl und die wöchentliche Arbeitszeit der Lehrkräfte (nur) vorübergehend erhöht und mit der wegen des hiermit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausgleichsmechanismus die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit der Lehrkräfte (nur) langfristig ungleichmäßig verteilt wird, mithin keine allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit verbunden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 29 ff., und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 15. September 2011 - 2 B 33.11 -, juris Rn. 6), musste die Vorschrift nicht durch formelles Gesetz erlassen werden.

    Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Art. 26 Abs. 1 Verf LSA das Land - neben den Kommunen - verpflichtet, für ein ausreichendes und vielfältiges öffentliches Schulwesen zu sorgen, und dass die Gewährleistung eines qualitativ hochwertigen Schulunterrichts ein öffentlicher Belang von überragender Bedeutung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 31).

    Es besteht kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit eines Beamten nicht über 40 Stunden hinausgehen darf, dass die Lebensarbeitszeit eines Beamten nicht phasenweise unterschiedlich bestimmt werden darf oder dass Erhöhungen oder Ermäßigungen der Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter Beamter auf teilzeitbeschäftigte Beamte nur proportional übertragen werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 37).

    Im Übrigen bleibt es seinem Ermessen überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -, juris Rn. 141; BVerwG, Urteile vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 38, vom 17. Dezember 2008 - 2 C 26.07 -, juris Rn. 16, vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 15, und vom 17. November 2017 - 2 C 9.16 -, juris Rn. 20).

    Solange die Mehrbelastung durch eine spätere gleich hohe Entlastung ausgeglichen wird, fehlt es daher, auf den von der Verordnung erfassten Gesamtzeitraum bezogen, sowohl bei vollzeitbeschäftigten als auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften überhaupt an einer zusätzlichen Belastung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 39).

    Die Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten im Hinblick auf den Umfang der zusätzlichen Unterrichtsbelastung ist gerechtfertigt, weil andernfalls die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte unzumutbar höher belastet worden wären oder der Erfolg des Vorgriffsstunden- und Langzeitausgleichskontenmodells in Frage gestellt gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 39; s. auch BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 102 f.).

    Mit dieser Ungleichbehandlung knüpft der Verordnungsgeber typisierend an eine häufig eingeschränkte Leistungsfähigkeit der privilegierten Personengruppen und damit an ein zulässiges, sachliches Differenzierungskriterium an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 40; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 104 f.).

  • VGH Bayern, 21.12.2001 - 3 N 01.900
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
    Auch kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Zweck-Mittel-Relation nicht gefordert werden, dass eine weitgehende Behebung der Problematik erreicht wird (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 78).

    Der Umfang der zusätzlichen Arbeitsbelastung einer Lehrkraft durch die Heraufsetzung des wöchentlichen Lehrdeputats um eine weitere Unterrichtsstunde in der Zeit vom 1. April 2023 bis zum 31. Juli 2028 ist schon für sich betrachtet nicht so erheblich, dass von einer unzumutbaren, gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG verstoßenden Mehrbelastung ausgegangen werden könnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 94, 97).

    Die Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten im Hinblick auf den Umfang der zusätzlichen Unterrichtsbelastung ist gerechtfertigt, weil andernfalls die vollzeitbeschäftigten Lehrkräfte unzumutbar höher belastet worden wären oder der Erfolg des Vorgriffsstunden- und Langzeitausgleichskontenmodells in Frage gestellt gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 39; s. auch BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 102 f.).

    Mit dieser Ungleichbehandlung knüpft der Verordnungsgeber typisierend an eine häufig eingeschränkte Leistungsfähigkeit der privilegierten Personengruppen und damit an ein zulässiges, sachliches Differenzierungskriterium an (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 CN 1.01 -, juris Rn. 40; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 104 f.).

    Die Gutschrift der Vorgriffsstunde auf dem Ausgleichskonto zum Freizeitausgleich oder die an dessen Stelle tretende Ausgleichszahlung sind als "Gegenleistung" des Dienstherrn demgegenüber konkret mit einer bestimmten Arbeitsleistung der Lehrkraft verknüpft und sollen dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung tragen, der für erbrachte Vorleistungen eine angemessene Kompensation oder Entschädigung fordert, die Vorleistung der Vorgriffsstunde und der hierfür vorgesehene Ausgleich stehen in einem mit dem zivilrechtlichen Synallagma vergleichbaren Austauschverhältnis zueinander (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015, a. a. O. Rn. 14, 19 f.; BayVGH, Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 N 01.900 -, juris Rn. 124; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2016 - 3 A 362/15 -, juris Rn. 45 f. m. w. N.).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
    Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 12, vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 -, juris Rn. 15, und vom 30. August 2012, a. a. O. Rn. 13).

    Die allgemein angeordnete regelmäßige Arbeitszeit ist ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, a. a. O., und vom 30. August 2012, a. a. O. Rn. 14).

    Eine gleichheitswidrige Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft ist deshalb dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft quantitativ relativ stärker beansprucht wird; das ist nicht der Fall, wenn bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung Belastungen an einer Stelle durch Entlastungen an anderer Stelle ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 30, vom 16. Juli 2015, a. a. O. Rn. 17, und vom 20. Oktober 2022 - 2 C 30.20 -, juris Rn. 17).

    Die Besoldung (Alimentation) stellt kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste dar, sondern ist die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit voller Hingabe der Erfüllung seiner Dienstpflichten widmet; Zweck der Besoldung ist es nicht, bestimmte Dienstzeiten abzugelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 -, juris Rn. 59; BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 22, und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 30.08.2012 - 2 C 23.10

    Teilzeit; Teilzeitquote; Arbeitszeit; Besoldung; Pflichtstundenzahl;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, muss die regelmäßige Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte durch Rechtsverordnung aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geregelt werden, während eine Festlegung der Pflichtstundenzahlen durch Verwaltungsvorschriften nicht ausreichend ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 -, juris Rn. 11, 15, und vom 16. Juli 2015 - 2 C 41.13 -, juris Rn. 16).

    Dementsprechend stellt unerlaubtes Fernbleiben eine Dienstpflichtverletzung dar, die disziplinarisch zu ahnden ist und zum Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum des Fernbleibens führt (§ 9 LBesG LSA; vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2012, a. a. O. Rn. 12).Für Lehrkräfte ist zu beachten, dass die zeitliche Festlegung der Unterrichtsverpflichtung, nicht aber der übrigen Dienstpflichten der Besonderheit Rechnung trägt, dass Lehrkräfte nur während ihrer Unterrichtsstunden und weiteren anlassbezogenen Dienstpflichten (wie Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht u. a.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet sind.

    Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten erfüllen (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 12, vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 -, juris Rn. 15, und vom 30. August 2012, a. a. O. Rn. 13).

    Die allgemein angeordnete regelmäßige Arbeitszeit ist ein Orientierungsrahmen, den der Normgeber bei der Festlegung der Unterrichtsverpflichtung im Blick haben muss, um die Arbeitszeitregelung für Lehrkräfte nicht von der allgemein für Beamte geltenden Arbeitszeitregelung loszulösen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004, a. a. O., und vom 30. August 2012, a. a. O. Rn. 14).

  • BVerwG, 18.04.2013 - 5 CN 1.12

    Antragsbefugnis; abstrakte Normenkontrolle; Eigentumsgarantie und

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
    Ein Oberverwaltungsgericht ist "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" zur Kontrolle von untergesetzlichen Rechtsvorschriften berufen, wenn sich aus der Anwendung der angegriffenen Rechtsvorschrift Rechtsstreitigkeiten ergeben können, für die der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1.12 -, juris Rn. 8, und Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - 7 NB 1.95 -, juris Rn. 21, und vom 15. September 2014 - 8 B 30.14 -, juris Rn. 7, jeweils m. w. N.).

    Damit soll verhindert werden, dass Gerichte anderer Gerichtszweige für Streitigkeiten präjudiziert werden, zu deren Entscheidung im Einzelfall sie sonst ausschließlich zuständig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a. a. O. Rn. 10 f.; Beschluss vom 15. September 2014, a. a. O.).

    An diesem Zulässigkeitserfordernis fehlt es nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 CN 1.12 -, juris Rn. 16 m. w. N.).

  • BVerwG, 20.10.2022 - 2 C 30.20

    Erschwerniszulage für den Dienst zu wechselnden Zeiten bei Teilzeitbeschäftigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
    Eine gleichheitswidrige Behandlung einer teilzeitbeschäftigten Lehrkraft ist deshalb dann anzunehmen, wenn sie im Vergleich mit einer vollzeitbeschäftigten Lehrkraft quantitativ relativ stärker beansprucht wird; das ist nicht der Fall, wenn bei der insoweit gebotenen Gesamtbetrachtung Belastungen an einer Stelle durch Entlastungen an anderer Stelle ganz oder nahezu vollständig ausgeglichen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 -, juris Rn. 30, vom 16. Juli 2015, a. a. O. Rn. 17, und vom 20. Oktober 2022 - 2 C 30.20 -, juris Rn. 17).

    Beamte fallen in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2022 - 2 C 30.20 -, juris Rn. 15).

  • BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 14.03

    Arbeitszeit; Schichtdienst; Wochenfeiertage; Dienstunfähigkeit.

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
    Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass der vom Beamten geschuldete Dienst in der Pflicht besteht, die dienstlichen Aufgaben während eines bestimmten Zeitraums zu erfüllen, und dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht nachzuholen ist, sondern nur besoldungs- und disziplinarrechtliche Folgen, etwa bei verschuldetem Fernbleiben den Verlust der Dienstbezüge (§ 9 LBesG LSA), nach sich ziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 - 2 C 14.03 -, juris Rn. 17, und vom 28. Juli 2011 - 2 C 45.09 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2012 - 2 B 2.12 -, juris Rn. 13).

    Dies kann dazu führen, dass wegen Krankheit oder aus anderen Gründen versäumte Arbeitszeit arbeitszeitrechtlich als im Beamtenverhältnis geleistet zu behandeln und folglich dem Arbeitszeitkonto des Beamten gutzuschreiben ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2004, a. a. O., und vom 28. Juli 2011, a. a. O.).

  • BVerwG, 07.05.2019 - 2 A 15.17

    Beamter; Beurteiler; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungszeitraum; Bewährung;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
    Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Beamte den Anforderungen, die mit der Wahrnehmung der Ämter seiner Laufbahn verbunden sind, voraussichtlich gerecht werden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 15.17 -, juris Rn. 55).

    Maßstab für die Beurteilung der Bewährung sind die Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden Amtes (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2019, a. a. O. Rn. 56).

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 45.09

    Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Kernarbeitszeit; Regelarbeitszeit; Gleitzeit;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 07.03.2024 - 1 K 66/23
    Das Bundesverwaltungsgericht geht zwar davon aus, dass der vom Beamten geschuldete Dienst in der Pflicht besteht, die dienstlichen Aufgaben während eines bestimmten Zeitraums zu erfüllen, und dass ausgefallener Dienst vom Beamten nicht nachzuholen ist, sondern nur besoldungs- und disziplinarrechtliche Folgen, etwa bei verschuldetem Fernbleiben den Verlust der Dienstbezüge (§ 9 LBesG LSA), nach sich ziehen kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2004 - 2 C 14.03 -, juris Rn. 17, und vom 28. Juli 2011 - 2 C 45.09 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 26. November 2012 - 2 B 2.12 -, juris Rn. 13).

    Dies kann dazu führen, dass wegen Krankheit oder aus anderen Gründen versäumte Arbeitszeit arbeitszeitrechtlich als im Beamtenverhältnis geleistet zu behandeln und folglich dem Arbeitszeitkonto des Beamten gutzuschreiben ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. April 2004, a. a. O., und vom 28. Juli 2011, a. a. O.).

  • BVerfG, 04.05.2020 - 2 BvL 4/18

    Richterbesoldung im Land Berlin in den Jahren 2009 bis 2015 in

  • BVerwG, 15.09.2014 - 8 B 30.14

    Gerichtsbarkeitsklausel; Allgemeinverbindlicherklärung; Rechtsetzungsakt;

  • BVerfG, 16.10.2018 - 2 BvL 2/17

    Absenkung der Eingangsbesoldung in Baden-Württemberg verfassungswidrig

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2016 - 3 A 362/15

    Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für nicht in Anspruch genommene

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BVerwG, 16.07.2015 - 2 C 16.14

    Beamter; Lehrer; Arbeitszeit; Lehrerarbeitszeit; Pflichtstunden;

  • LAG Hessen, 18.10.2000 - 1 Sa 1268/00

    Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages ; Entgeltfortzahlung im

  • BVerfG, 30.01.2008 - 2 BvR 398/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines bayerischen Beamten gegen die Verlängerung

  • LAG Hamm, 22.02.2000 - 11 Sa 920/99

    Anspruch auf finanziellen Ausgleichung eines Zeitguthabens auf einem

  • BVerwG, 17.11.2017 - 2 C 9.16

    Beamter; Grundsatz der Kostenneutralität; Höchstgrenzen beim Zusammentreffen

  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 26.07

    Allgemeine Altersgrenze; besondere Altersgrenzen; Alimentation;

  • OVG Niedersachsen, 07.03.2001 - 2 K 654/99

    Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Gleichheitssatz; Lehrkraft; Nichtdiskriminierung;

  • EuGH, 19.10.2023 - C-660/20

    Arbeitszeit: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter behandelt werden, wenn

  • StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610

    Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen

  • BVerwG, 26.11.2012 - 2 B 2.12

    Arbeitszeitkonto; Dezentrales Schichtdienstmanagement; Krankheit, Schichtenplan;

  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 21.04

    Lehrer, Arbeitszeit der -, Unterrichtsverpflichtung und Arbeitszeit der -,

  • BVerwG, 02.12.2016 - 2 B 5.16

    Auslandszuschlag; Berechnungsfaktor; Bewertung; Dienstpostenbewertung;

  • BVerwG, 15.09.2011 - 2 B 33.11

    Vorgriffsstundenregelung; Arbeitszeit der Lehrer; Dienstherrnwechsel aus

  • BVerwG, 23.02.2017 - 2 B 14.15

    Reichweite des Vorbehalts des Parlamentsgesetzes beim Beamtenrecht

  • BVerwG, 06.06.2019 - 2 C 18.18

    Alimentationsprinzip; Anrechnung; Anrechnungsregelung; Berufungsvereinbarung;

  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

  • BVerwG, 11.12.2020 - 2 B 10.20

    Pflichtstundenzahl für Lehrer

  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.06.2021 - 1 K 132/20

    Anhebung des Beginns der altersbedingten Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht