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   OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2018 - 3 M 230/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27450
OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2018 - 3 M 230/18 (https://dejure.org/2018,27450)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13.08.2018 - 3 M 230/18 (https://dejure.org/2018,27450)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 13. August 2018 - 3 M 230/18 (https://dejure.org/2018,27450)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gröblich; Hund; Widerruf der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes aufgrund des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit; Fehlende Einhaltung der Meldepflicht, Übergabe des Hundes an eine weitere Person sowie Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes für den Hund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Widerruf der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes aufgrund des Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit; Fehlende Einhaltung der Meldepflicht, Übergabe des Hundes an eine weitere Person sowie Nichtbestehen eines Versicherungsschutzes für den Hund

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Hundegesetz Sachsen-Anhalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit nach dem Hundegesetz Sachsen-Anhalt

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2006 - 20 A 524/05

    Anspruch eines Waffenbesitzers gegen die Aufhebung der ihm erteilten

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2018 - 3 M 230/18
    Entscheidend ist, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat (OVG NW, Urt. v. 31.08.2006 - 20 A 524/05 -, juris, RdNr. 31).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.03.2017 - 2 M 11/17

    Nachbarwiderspruch gegen Genehmigung für Windenergieanlagen: besonderes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2018 - 3 M 230/18
    Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 30.03.2017 - 2 M 11/17 - juris, RdNr. 6, u. v. 02.09.2014 - 2 M 41/14 -, juris, RdNr. 7, jew. m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.09.2014 - 2 M 41/14

    Anordnung der sofortigen Vollziehung der Teilrücknahme einer Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2018 - 3 M 230/18
    Diese Abwägung ist der gerichtlichen Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorbehalten (zum Ganzen: OVG LSA, Beschl. v. 30.03.2017 - 2 M 11/17 - juris, RdNr. 6, u. v. 02.09.2014 - 2 M 41/14 -, juris, RdNr. 7, jew. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.11.2016 - 21 ZB 15.931

    Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit - Strafbefehl wegen unerlaubten Waffenerwerbs

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2018 - 3 M 230/18
    Im Waffenrecht ist anerkannt, dass ein gröblicher Verstoß dann vorliegt, wenn er nach seinem objektiven Gewicht und dem Grad der Vorwerfbarkeit eine schwerwiegende Zuwiderhandlung darstellt (BayVGH, Beschl. v. 21.11.2016 - 21 ZB 15.931 -, juris, RdNr. 10).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2016 - 2 M 44/16

    Straßenrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Hindernissen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2018 - 3 M 230/18
    Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse sich qualitativ vom Interesse am Erlass des zugrunde liegenden Verwaltungsakts unterscheidet, müssen in der Regel zur Begründung des besonderen Vollzugsinteresses andere Gründe angeführt werden als zu Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts (OVG LSA, Beschl. v. 05.10.2016 - 2 M 44/16 -, juris, RdNr. 12, m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.06.2012 - 3 M 531/11

    Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 13.08.2018 - 3 M 230/18
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem wirksamen Schutz vor Gefahren, die von Hunden ausgehen, einen hohen Stellenwert eingeräumt hat (vgl. Beschl. d. Senats v. 20.06.2012 - 3 M 531/11 -, juris, RdNr. 8).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.03.2019 - 3 M 47/19

    Haltererlaubnis für gefährlichen Hund; Verstoß gegen Leinen- und Maul-korbzwang

    Wann von einem gröblichen Verstoß im Sinne des § 7 Satz 1 Nr. 2 HundeG LSA auszugehen ist, hat der Senat mit Beschluss vom 13. August 2018 (- 3 M 230/18 -, juris) entschieden.

    Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es, weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat (OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2018, a. a. O., Rn. 18 m. w. N.).

    Im Übrigen hat der Senat bereits mit Beschluss vom 13. August 2018 (a. a. O.) darauf hingewiesen, dass diese rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht bindet.

    Lediglich insoweit hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. August 2018 (a. a. O.) hinsichtlich der Frage, wann von einem gröblichen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit einer Person auszugehen ist, auf andere Gesetze, die der Abwehr von Gefahren dienen, Bezug genommen und auf die hierzu ergangene Judikatur hingewiesen.

  • VG Magdeburg, 28.04.2020 - 1 B 36/20

    Verpflichtung des Hundehalters zur Ausbruchsicherung des Grundstücks

    Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "gröblich" ist davon auszugehen, dass nicht jeder - regelmäßig bußgeldbewehrte - Verstoß gegen Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten nach dem HundeG LSA genügt (vgl. auch im Folgenden: OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2018 - 3 M 230/18 -, juris Rdnr. 18 ff.).

    Im Übrigen hat das OVG LSA bereits mit Beschluss vom 13. August 2018 (a. a. O.) darauf hingewiesen, dass diese rechtsauslegende Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht bindet (vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 08. März 2016 - 3 M 23/16 -).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem wirksamen Schutz vor Gefahren, die von Hunden ausgehen, einen hohen Stellenwert eingeräumt hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 3. April 2019 - 3 M 45/19 -, juris Rn. 21 ff. unter Hinweis auf Beschluss vom 13. August 2018 - 3 M 230/18 -, juris Rn. 22).

  • VG Schleswig, 18.06.2021 - 12 B 17/21

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen des Widerrufs der

    Entscheidend ist, ob die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und dem Betreffenden in subjektiver Hinsicht als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 13.08.2018 - 3 M 230/18 -, Rn. 18 m.w.N., juris).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.04.2019 - 3 M 45/19

    Widerruf der Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber dem wirksamen Schutz vor Gefahren, die von Hunden ausgehen, einen hohen Stellenwert eingeräumt hat (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 13. August 2018 - 3 M 230/18 -, juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.08.2020 - 3 M 84/20

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen eines gefährlichen Hundes wegen gröblichen

    Zur näheren Bestimmung, was ein gröblicher Pflichtenverstoß im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 HundeG LSA ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 13. August 2018 (- 3 M 230/18 - juris Rn. 18) bereits Folgendes ausgeführt:.
  • VG Halle, 22.01.2019 - 1 B 301/18
    Hiernach ist zu prüfen, ob die Rechtsverletzung gemessen an den Zielsetzungen des Gesetzes objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, etwa weil er vorsätzlich handelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2018 - 3 M 230/18 - Juris Rn. 18).
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