Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- VG Halle, 08.02.2024 - 1 B 8/24
- OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (16)
- BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08
Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24
Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG liegt fern, wenn die Lebensgemeinschaft zumutbar auch im gemeinsamen Herkunftsland geführt werden kann; auch für die Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK kommt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Familienleben ohne Hindernisse auch im Herkunftsland möglich ist (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 - juris Rn. 18, m.w.N.).Eine Zumutbarkeit kann selbst dann gegeben sein, wenn ein Ehegatte über eine Niederlassungserlaubnis verfügt, aber auch er den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsland verbracht hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2009, a.a.O. Rn. 19, juris).
- BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13
Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24
Einer abnehmenden verwandtschaftlichen Nähe der Familienmitglieder zueinander ist bei der Bestimmung der Schutzintensität und der Konkretisierung der Schutzinhalte des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 - juris Rn 21 ff.). - EGMR, 13.06.1979 - 6833/74
MARCKX v. BELGIUM
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24
Auch werden Enkel nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von dem Schutz des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit umfasst (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Juni 1979 - 6833/74 - juris).
- BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 10.12
Ausländer; Basistarif; Bedarf; Bonität; Einkommen; familiäre Lebenshilfe; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24
Eine spezifische Angewiesenheit auf familiäre Hilfe liegt allerdings nicht bei jedem Betreuungsbedarf vor; erst wenn der alters- oder krankheitsbedingte Autonomieverlust einer Person so weit fortgeschritten ist, dass ihr Wunsch auch nach objektiven Maßstäben verständlich und nachvollziehbar erscheint, sich in die familiäre Geborgenheit der ihr vertrauten persönlichen Umgebung engster Familienangehöriger zurückziehen zu wollen, spricht dies dagegen, sie auf die Hilfeleistungen Dritter verweisen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12 - juris Rn. 38). - BVerfG, 14.12.1989 - 2 BvR 377/88
Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG - Erwachsenenadoption
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24
Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 - Rn. 18, juris). - OVG Sachsen-Anhalt, 11.12.2023 - 2 L 82/22
Ausweisung wegen Drogenkriminalität
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24
Wird die geltend gemachte Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen soll, nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG belegt, so wird auch die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit nicht widerlegt (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 11. Dezember 2023 - 2 L 82/22.Z - juris Rn. 36, m.w.N.). - OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21
Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine bevorstehende Abschiebung
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24
Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (u.a. Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 M 65/21 - juris Rn. 11) zutreffend ausgeführt hat, scheidet in diesen Fällen die Erteilung einer Duldung und der darauf gerichtete Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Dauer eines Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens aus gesetzessystematischen Gründen grundsätzlich aus; von diesem Grundsatz kann zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zu Gute kommen kann. - VGH Bayern, 25.07.2023 - 19 ZB 23.870
Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Sicherung des …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24
Im Übrigen dürfte eine dauerhafte Erkrankung, die einer lebensunterhaltssichernden Erwerbstätigkeit entgegensteht, nach den oben dargestellten Grundsätzen für sich allein noch nicht die Annahme eines Ausnahmefalls begründen, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ein Absehen von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. Juli 2023 - 19 ZB 23.870 - juris Rn. 26, m.w.N.). - OVG Bremen, 03.12.2021 - 2 B 432/21
Abschiebung; Asylfolgeantrag; effektiver Rechtsschutz; …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24
Liegt die Mitteilung vor, steht die Asylfolgeantragstellung einer Abschiebung grundsätzlich nicht mehr entgegen, auch wenn ein Bescheid des Bundesamts über die Nichteinleitung eines weiteren Asylverfahrens dem Antragsteller noch nicht wirksam bekanntgegeben worden ist; einstweiliger Rechtsschutz ist dann regelmäßig allein durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel zu erlangen, die Ausländerbehörde darüber zu informieren, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf der Grundlage der Mitteilung durchgeführt werden dürfen (OVG Brem, Beschluss vom 3. Dezember 2021 - 2 B 432/21 - juris Rn. 5, m.w.N.). - OVG Sachsen-Anhalt, 08.09.2010 - 2 M 91/10
Aufenthalt von Ausländern: Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 19.03.2024 - 2 M 32/24
Für den Fall, dass ein zur Betreuung verpflichtetes Kind aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausfällt, sind die übrigen gehalten, diesen Ausfall nach Möglichkeit durch entsprechende Vorkehrungen auszugleichen (Beschluss des Senats vom 8. September 2010 - 2 M 91/10 - juris Rn. 23, m.w.N.). - OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2015 - 11 S 57.15
Vietnamese; Abschiebungsschutz; Duldung; rechtliches Abschiebungshindernis; …
- VGH Bayern, 03.08.2023 - 10 ZB 23.1136
Keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 12 M 17.11
Maßstab für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.06.2021 - 4 LB 443/19
Anfechtung der Verhängung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von bestimmter …
- VG Düsseldorf, 06.07.2022 - 27 L 1434/22
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.12.2014 - 11 S 10.14
Vietnamesin; bestandskräftige Asylablehnung; Straftaten; bestandskräftige …