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   OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2022 - 3 MB 15/22   

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https://dejure.org/2022,32696
OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2022 - 3 MB 15/22 (https://dejure.org/2022,32696)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11.11.2022 - 3 MB 15/22 (https://dejure.org/2022,32696)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 11. November 2022 - 3 MB 15/22 (https://dejure.org/2022,32696)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruchsvoraussetzung; Ärztliche Bescheinigung; Asperger-Syndrom; Autismus; Beschwerdevorbringen; Eingliederungshilfe; ICD-10; Schulbegleitung; Stellungnahme; Untätigkeit; Zu den Anforderungen an eine Stellungnahme gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII

  • rechtsportal.de

    Anforderungen an eine Stellungnahme gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII ; Vorläufige Gewährung einer Schulbegleitung

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2022 - 3 MB 15/22
    Hierfür sind Informationen über die Intensität der seelischen Störung nach Breite, Tiefe und Dauer erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, juris Rn. 19 m. w. N.), die weiterhin fehlen.
  • OVG Niedersachsen, 31.03.2020 - 10 ME 69/20

    Abweichung; Attest; Eingliederungshilfe; Schule; seelische Behinderung; seelische

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2022 - 3 MB 15/22
    Jedenfalls muss eine derartige Stellungnahme neben der Diagnose selbst eine nachvollziehbare und tragfähige, auf eigenen Untersuchungen bzw. Beobachtungen beruhende Begründung dieser Diagnose enthalten (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 31.03.2020 - 10 ME 69/20 -, juris Rn. 8; Wiesner, in: ders./Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 35a Rn. 11a).
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2021 - 3 MB 22/21

    Verstoß gegen Sterilisationsvorschriften

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2022 - 3 MB 15/22
    Dabei muss er die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht dabei grundsätzlich nicht aus (vgl. zum Vorstehenden: Beschl. d. Senats v. 23.09.2021 - 3 MB 22/21 -, juris Rn. 44).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.12.2015 - 1 MB 27/15

    Zulässigkeit des Vortrages neuer Tatsachen bei verändertem Streitgegenstand im

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 11.11.2022 - 3 MB 15/22
    Die Beschwerde kann aber auch auf jedenfalls innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragene nachträglich eingetretene Tatsachen gestützt und die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses auf diese Weise in Zweifel gezogen werden (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Februar 2022, § 146 VwGO Rn. 13c; ähnlich auch OVG Schleswig, Beschl. v. 18.12.2015 - 1 MB 27/15 -, juris Rn. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 146 Rn. 42; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 146 Rn. 27, jeweils m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.07.2023 - 3 MB 8/23

    Durchführung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage in einem

    Dabei muss er die entscheidungstragenden Rechtssätze oder die für die Entscheidung erheblichen Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen, lediglich das Vortragen einer eigenen Würdigung der Sach- und Rechtslage, die im Ergebnis von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweicht, reicht dabei grundsätzlich nicht aus (vgl. zum Vorstehenden: Beschl. d. Senats v. 11.11.2022 - 3 MB 15/22 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
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