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   OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24   

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OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24 (https://dejure.org/2024,6587)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22.03.2024 - 6 MB 8/24 (https://dejure.org/2024,6587)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 22. März 2024 - 6 MB 8/24 (https://dejure.org/2024,6587)
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  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.2024 - 11 S 276/24

    Ausschluss der Beschwerde im Asylverfahren; Neuregelung des

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24
    Dies bedeutet, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (BVerfG, Beschl. v. 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 -, juris Rn. 36, 39 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 46 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.02.2024 - 11 S 276/24 -, juris Rn. 5).

    Mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist es nicht zu vereinbaren, wenn in diese einmal gegebene verfahrensrechtliche Lage zu Lasten eines ein Rechtsmittel möglicherweise anstrebenden Beteiligten eingegriffen würde (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 27.02.2024 - 11 S 276/24 -, juris Rn. 12).

    Und auch aus der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT Drs. 20/10090) folgt dies nicht (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 27.02.2024 - 11 S 276/24 -, juris Rn. 19 f.).

    Danach liegt auch nach Auffassung des erkennenden Senats keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor, wenn ein ehemaliger Asylantragsteller, gegen den das Bundesamt eine noch vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen hat, gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde unter Berufung auf Duldungsgründe (§§ 60a ff. AufenthG) die Aussetzung seiner Abschiebung begehrt oder aus ebensolchen Gründen nach bereits erfolgter Abschiebung seine Rückholung erreichen möchte (vgl. statt vieler VGH Mannheim, Beschl. v. 27.02.2024 - 11 S 276/24 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 6.97 -, juris Rn. 13; a.A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.08.2023 - 3 B 1143/23 -, juris Rn. 4).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.07.2017 - 7 B 11085/17

    Bindende Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote durch das Bundesamt

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24
    Solange die Entscheidungen des Bundesamtes Bestand haben, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG daran gebunden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 20.07.2017 - 7 B 11085/17 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 21.06.2000 - 10 ZE 00.1829 -, juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 21.06.2000 - 10 ZE 00.1829
    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24
    Solange die Entscheidungen des Bundesamtes Bestand haben, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylG daran gebunden (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 20.07.2017 - 7 B 11085/17 -, juris Rn. 3; VGH München, Beschl. v. 21.06.2000 - 10 ZE 00.1829 -, juris Rn. 2).
  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24
    Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft nicht an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts an, sondern an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 - 7 C 2.87 - juris Rn. 80; OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 - 1 B 47/17 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 A 5.14

    Energieleitung; 380 kV-Höchstpannungs-Freileitung; Uckermarkleitung;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24
    Dies bedeutet, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (BVerfG, Beschl. v. 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 -, juris Rn. 36, 39 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 46 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.02.2024 - 11 S 276/24 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24
    Eine eigene Prüfungskompetenz der Ausländerbehörde - gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesamts gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG - kommt grundsätzlich nur bei Ausländern in Betracht, die zuvor kein Asylverfahren betrieben haben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, juris Rn. 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 10.12.2021 - 4 MB 74/21 - n.v.).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24
    Dies bedeutet, dass bei einem gesetzlich festgelegten Rechtsmittelausschluss ein bereits eingelegtes Rechtsmittel zulässig bleibt, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (BVerfG, Beschl. v. 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90 -, juris Rn. 36, 39 ff. m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris Rn. 46 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.02.2024 - 11 S 276/24 -, juris Rn. 5).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 6.97

    Klagen erfolgloser Asylbewerber auf Duldung oder Aufenthaltsbefugnis begründen

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24
    Danach liegt auch nach Auffassung des erkennenden Senats keine Streitigkeit nach dem Asylgesetz vor, wenn ein ehemaliger Asylantragsteller, gegen den das Bundesamt eine noch vollziehbare Abschiebungsandrohung erlassen hat, gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde unter Berufung auf Duldungsgründe (§§ 60a ff. AufenthG) die Aussetzung seiner Abschiebung begehrt oder aus ebensolchen Gründen nach bereits erfolgter Abschiebung seine Rückholung erreichen möchte (vgl. statt vieler VGH Mannheim, Beschl. v. 27.02.2024 - 11 S 276/24 -, juris Rn. 4 m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 - 1 C 6.97 -, juris Rn. 13; a.A. VGH Kassel, Beschl. v. 17.08.2023 - 3 B 1143/23 -, juris Rn. 4).
  • VGH Bayern, 05.01.2023 - 10 CE 22.2618

    Kein Anspruch auf Rückholung eines abgeschobenen Ausländers

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24
    Im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung einer ausländischen Person kann sich ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung daher dann ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist, und der ein subjektives Recht der betroffenen Person verletzt, weil diese über ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Duldungsgrund verfügt (VGH München, Beschl. v. 05.01.2023 - 10 CE 22.2618 -, juris Rn. 24 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2024 - 6 MB 6/24

    Keine Abschiebung bei fortbestehender Duldung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24
    Der Senat hat dementsprechend offenzulassen, unter welchen Umständen eine mit einer entsprechenden auflösenden Bedingung versehene Nebenbestimmung mit der Systematik der aufenthaltsrechtlichen Regelungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (Kapitel 5 Abschnitt 2 AufenthG), insbesondere mit der Funktion der Duldung vereinbar sein kann (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.01.2024 - 6 MB 6/24 -, juris Rn. 11; ebenfalls zweifelnd VG Bremen, Urt. v. 12.07.2021 - 4 K 1545/19 -, juris Rn. 37).
  • VGH Hessen, 17.08.2023 - 3 B 1143/23

    Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren

  • OVG Bremen, 19.05.2017 - 1 B 47/17

    Rechtsschutz nach vollzogener Abschiebung - Abschiebung;

  • VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19

    Zeitliche Befristung der Ausweisung und Durchführung einer Abschiebung, Urteil

  • OVG Bremen, 20.12.2022 - 2 B 435/21

    Abschiebung; Ankündigungsfrist; Ankündigungspflicht; Bleiberecht; Duldung;

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