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   OVG Thüringen, 08.02.2023 - 4 KO 197/18   

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OVG Thüringen, 08.02.2023 - 4 KO 197/18 (https://dejure.org/2023,17777)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08.02.2023 - 4 KO 197/18 (https://dejure.org/2023,17777)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 08. Februar 2023 - 4 KO 197/18 (https://dejure.org/2023,17777)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Thüringen

    Art 45 Verf DDR vom 01.01.1949, Art 39 Abs 2 Verf DDR vom 01.01.1974, KomVerfG, § 1 KVermG vom 06.07.1990, § 2 Abs 1e KVermG vom 06.07.1990
    Das Schicksal der Kirchenbaulasten im Beitrittsgebiet nach 1990

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 11.12.2008 - 7 C 1.08

    Gemeindliche Kirchenbaulast; Vertrag; Gemeinde; Rat der Gemeinde;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.02.2023 - 4 KO 197/18
    Die Kirchenbaulasten sind im Beitrittsgebiet noch nicht infolge dieser Auflösung der Gemeinden, sondern erst mit dem Inkrafttreten des Einigungsvertrages erloschen (Anschluss an die Rspr. des BVerwG - Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 -juris).(Rn.32).

    Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Urteil vom 1. Oktober 2015 die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe aus dem Bauregulativ von 1822 keinen Anspruch gegen die Beklagte und hat zur Begründung vorwiegend auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2008 (7 C 1/08) Bezug genommen.

    Die Räte der Gemeinde waren keine Organe der Gemeinde, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt (vgl. bereits ThürOVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - und ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - st. Rspr. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - alle juris).

    Aus den Ausführungen unter a. ist zu schlussfolgern, dass die Kirchenbaulasten nach 1957 auf die DDR übergegangen sind (noch offen gelassen in ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - Rn. 30; so aber BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - Rn. 12 bis 14).

    Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Gemeinden zustanden, sind das Gegenteil von Pflichten und Verbindlichkeiten, die die ehemaligen Gemeinden trafen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - juris Rn. 21).

    Bis zu diesem Zeitpunkt bestand keine Lücke, die schon der Gesetzgeber der DDR aufgrund des Verfassungsgrundsätzegesetzes hätte schließen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - juris Rn. 24, 25).

    Auch hier schließt sich der Senat der grundlegenden Einschätzung des BVerwG (Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - juris Rn. 42 ff.) an, das zwar davon ausgeht, dass die Regelung des Einigungsvertrages Gläubiger einer isolierten Verbindlichkeit anders als Gläubiger einer Verbindlichkeit behandelt, die in sachlichem Zusammenhang mit einem Vermögenswert steht, der auf einen anderen Rechtsträger übergeht.

    Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen verweist das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - juris Rn. 48) noch auf die zwischen den Kirchgemeinden in den alten und neuen Bundesländern bestehenden sachlichen Unterschiede zur Entwicklung der Konfessionszugehörigkeit der Mitglieder einer Kirchgemeinde, die identisch sind mit den Einwohnern einer politischen Gemeinde, und zeigt hier auf, dass in den alten Bundesländern die konfessionelle Geschlossenheit in einer Gemeinde einer stärkeren konfessionellen Durchmischung gewichen oder in den neuen Bundesländern ein noch stärkerer Rückgang konfessioneller Zugehörigkeit zu verzeichnen sei.

  • BGH, 06.05.2004 - III ZR 248/03

    Heutige ostdeutsche Gemeinden ohne Beziehung zu DDR-Gemeinden

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.02.2023 - 4 KO 197/18
    Weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung von Art. 21 und 22 EV (juris: EinigVtr) i. V. m. dem Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG (juris: VZOG)) sind Kirchenbaulasten auf die neu entstandenen Gemeinden (als Schuldner) übergegangen (st. Rspr. BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 und BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 7 C 34/93 - alle juris).(Rn.42).

    Eine Gesamtrechtsnachfolge sei hinsichtlich der früheren Gemeinden als ehemalige juristische Person selbst nicht eingetreten (BGH, Urteile vom 23. Januar 1997 - VII ZR 218/95 - und vom 4. Mai 2004 - III ZR 248/03 -).

    Das System der eigenverantwortlichen kommunalen Selbstverwaltung durch entsprechende kommunale Gebietskörperschaften war aufgelöst und der Staatsrechtslehre der DDR völlig fremd (vgl. BGH, Urteile vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - juris Rn. 10 und vom 15. Dezember 1995 - V ZR 110/94 - juris Rn. 6).

    Eine Gesamtrechtsnachfolge wird in diesem Gesetz nicht angeordnet (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - juris Rn. 31; st. Rechtsprechung des BGH - vgl. Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 - juris Rn. 13; Urteil vom 23. Januar 1997 - VII 218/95; Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - juris Rn. 15 und Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - juris Rn. 27).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 7 C 36.93 - Beschluss vom 8. Juni 2007 - 3 B 107.06 - BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - alle juris) lässt sich aus diesen Vorschriften nur herleiten, dass mit den Vermögenswerten solche Verbindlichkeiten übergehen sollen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den übernommenen Vermögenswerten stehen.

    Der Gesetzgeber durfte deshalb grundsätzlich auch Verbindlichkeiten der DDR aus der Zeit vor ihrer Gründung ohne Rechtsnachfolger lassen und dadurch ihr Erlöschen herbeiführen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - VIZ 2004, 492 ).

  • BGH, 30.11.2005 - IV ZR 4/04

    Haftung der Bundesrepublik Deutschland für Verbindlichkeiten der ehemaligen DDR

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.02.2023 - 4 KO 197/18
    Es sei nicht sachwidrig, danach zu differenzieren, ob eine Verbindlichkeit mit einem übernommenen Vermögenswert zusammenhänge oder ob sie isoliert dastehe (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - juris).

    Soweit die Übernahme von Verbindlichkeiten der DDR nicht besonders geregelt ist oder die Verbindlichkeiten nicht mit übernommenen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen, sind sie mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ersatzlos weggefallen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - juris Rn. 18).

    (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - juris Rn. 9 und vom 8. Dezember 1994 - III ZR 105/93 - juris Rn. 28; Schreiben des BMJ und des BMI vom 3. Dezember 1993 "Haftung für Ansprüche gegen die ehemalige DDR aus unerlaubter Handlung/Staatshaftung" in DtZ 1993, S. 115 sowie Schreiben des BMJ vom 29. Januar 1993 "Rechtsnachfolger der früheren Räte des Kreises bei Ansprüchen aus Kreispachtverträgen" in DtZ 1993, S. 207).

    Soweit die Übernahme von Verbindlichkeiten der DDR nicht besonders geregelt ist oder die Verbindlichkeiten nicht mit übernommenen Gegenständen des Aktivvermögens zusammenhängen, sind sie mit dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland ersatzlos weggefallen (BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - juris Rn. 27).

    Diese Ungleichbehandlung sei - so auch der Bundesgerichtshof (vgl. Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - juris) - aber nicht sachwidrig, da der Gesetzgeber des Einigungsvertrages danach differenziert habe, ob eine Verbindlichkeit mit einem übernommenen Vermögenswert zusammenhänge oder ob sie isoliert dastehe.

  • OVG Thüringen, 11.04.2007 - 1 KO 491/05

    Rechtsnachfolge in Kirchenbaulasten; Kirchenbaulast; Rechtsnachfolge; Erlöschen;

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.02.2023 - 4 KO 197/18
    Die Auffassung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - juris) stehe der analogen Anwendung des § 11 Abs. 3 VZOG nicht entgegen.

    Die Räte der Gemeinde waren keine Organe der Gemeinde, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt (vgl. bereits ThürOVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - und ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - st. Rspr. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - alle juris).

    Aus den Ausführungen unter a. ist zu schlussfolgern, dass die Kirchenbaulasten nach 1957 auf die DDR übergegangen sind (noch offen gelassen in ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - Rn. 30; so aber BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - Rn. 12 bis 14).

    Eine Gesamtrechtsnachfolge wird in diesem Gesetz nicht angeordnet (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - juris Rn. 31; st. Rechtsprechung des BGH - vgl. Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 - juris Rn. 13; Urteil vom 23. Januar 1997 - VII 218/95; Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - juris Rn. 15 und Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - juris Rn. 27).

    Da der Gesetzgeber jedoch mit dem Einigungsvertrag den Übergang von Verbindlichkeiten nach der Konzeption der Art. 21, 22 EV geregelt hat, besteht für Heranziehung der insoweit subsidiären Funktionsnachfolge kein Raum (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - III ZR 105/93 - juris Rn. 31 - ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - juris Rn. 37).

  • BGH, 08.12.1994 - III ZR 105/93

    Erstattungsfähigkeit von durch die sowjetischen Streitkräfte verursachten

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.02.2023 - 4 KO 197/18
    (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2005 - IV ZR 4/04 - juris Rn. 9 und vom 8. Dezember 1994 - III ZR 105/93 - juris Rn. 28; Schreiben des BMJ und des BMI vom 3. Dezember 1993 "Haftung für Ansprüche gegen die ehemalige DDR aus unerlaubter Handlung/Staatshaftung" in DtZ 1993, S. 115 sowie Schreiben des BMJ vom 29. Januar 1993 "Rechtsnachfolger der früheren Räte des Kreises bei Ansprüchen aus Kreispachtverträgen" in DtZ 1993, S. 207).

    Die Vorschriften der Art. 21 ff. EV stellen eine in sich geschlossene und abschließende Regelung für den Bereich der Vermögensnachfolge dar, mit denen eine Regelung darüber getroffen wurde, welche Verpflichtungen der ehemaligen DDR übernommen werden sollen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - III ZR 105/93 - juris Rn. 31 sowie Schreiben des BMJ und BMI vom 3. Dezember 1993, a. a. O.).

    Da der Gesetzgeber jedoch mit dem Einigungsvertrag den Übergang von Verbindlichkeiten nach der Konzeption der Art. 21, 22 EV geregelt hat, besteht für Heranziehung der insoweit subsidiären Funktionsnachfolge kein Raum (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 - III ZR 105/93 - juris Rn. 31 - ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - juris Rn. 37).

  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 353/04

    Anspruch auf Rückzahlung einer 1925 emittierten Teilschuldverschreibung der

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.02.2023 - 4 KO 197/18
    Die Räte der Gemeinde waren keine Organe der Gemeinde, sondern örtliche Organe der zentralen Staatsgewalt (vgl. bereits ThürOVG, Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 KO 52/97 - und ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - st. Rspr. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 - 7 C 1/08 - alle juris).

    Eine Gesamtrechtsnachfolge wird in diesem Gesetz nicht angeordnet (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11. April 2007 - 1 KO 491/05 - juris Rn. 31; st. Rechtsprechung des BGH - vgl. Urteil vom 4. November 1994 - LwZR 12/93 - juris Rn. 13; Urteil vom 23. Januar 1997 - VII 218/95; Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - juris Rn. 15 und Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - juris Rn. 27).

    Einer derartigen Regelung hätte es nicht bedurft, wenn sich aus der Kommunalverfassung bereits eine Gesamtrechtsnachfolge ergeben würde (st. Rspr. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - XI ZR 353/04 - juris Rn. 30 mit Hinweis auf die Begründung des Entwurfes eines Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren - BT-Drs.

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 32/95

    Rentenüberleitung I

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.02.2023 - 4 KO 197/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts könne die Regelung fortbestehender Verbindlichkeiten nur dann an der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gemessen werden, wenn der Einigungsvertrag die Verbindlichkeit dem Grunde nach anerkenne (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 - juris).

    Erst die konkrete Ausgestaltung (Einzelrechtsnachfolge), die eine übergeleitete Verbindlichkeit durch den Einigungsvertrag erfahren hat, ist am Grundgesetz zu messen (BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 - BverfGE 199, 1).

  • BVerwG, 08.07.1994 - 7 C 36.93

    Rückübertragung eines Waldgrundstücks - Rückübertragung eines

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.02.2023 - 4 KO 197/18
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 7 C 36.93 - Beschluss vom 8. Juni 2007 - 3 B 107.06 - BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - III ZR 248/03 - alle juris) lässt sich aus diesen Vorschriften nur herleiten, dass mit den Vermögenswerten solche Verbindlichkeiten übergehen sollen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den übernommenen Vermögenswerten stehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 - BVerwGE 96, 231 f.), dem sich der Senat anschließt, hat dazu bereits grundlegend entschieden, dass sich aus dem Rechtsstaatsprinzip jedenfalls keine strikte Verpflichtung ergibt, die von der DDR hinterlassenen Verbindlichkeiten in vollem Umfang auf einen neuen Rechtsträger zu übertragen.

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.02.2023 - 4 KO 197/18
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98, 1735/00 - BverfGE 107, 27 ; und vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - BverfGE 112, 164 ).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus OVG Thüringen, 08.02.2023 - 4 KO 197/18
    Der allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (BVerfG, Beschlüsse vom 4. Dezember 2002 - 2 BvR 400/98, 1735/00 - BverfGE 107, 27 ; und vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - BverfGE 112, 164 ).
  • BVerfG, 14.11.1962 - 1 BvR 987/58

    Staatsbankrott

  • BGH, 03.07.1998 - V ZR 34/97

    Ungleichbehandlung von West- und Osteigentümern nach dem Allgemeinen

  • BVerwG, 08.06.2007 - 3 B 107.06

    Vermögenszuordnungsrecht; Vermögensbegriff; Zuordnung von Verbindlichkeiten;

  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

  • BGH, 04.11.1994 - LwZR 12/93

    Landkreise in den neuen Bundesländern sind nicht Rechtsnachfolger der Räte der

  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 34.93

    Streitwert - Registerbeschleunigung - Vermögenszuordnung - Rückübertragung -

  • BGH, 23.01.1997 - VII ZR 218/95

    Ostdeutsche Gemeinden sind keine Rechtsnachfolger der Räte der Gemeinden der DDR

  • OVG Thüringen, 11.06.2001 - 4 KO 52/97

    Abfallbeseitigungsrecht; Abfallbeseitigungsrecht; Abfall;

  • BGH, 15.12.1995 - V ZR 110/94

    Wirksamkeit eines mit dem Rat der Stadt am 17.5.1990 geschlossenen Vertrages über

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