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   OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12   

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https://dejure.org/2016,28749
OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12 (https://dejure.org/2016,28749)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 11.08.2016 - 4 KO 116/12 (https://dejure.org/2016,28749)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 (https://dejure.org/2016,28749)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Thüringer Verwaltungsgerichtsbarkeit PDF

    Zum Gebührenausschluss für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach Nr. 14 Abs. 2 ODR

  • Justiz Thüringen

    § 2 Abs 6 KAG TH 2005
    Gebührenausschluss für die Straßenoberflächenentwässerung der Ortsdurchfahrt einer Bundestraße aufgrund vertraglicher Vereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Thüringen, 11.06.2009 - 4 EO 109/06

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12
    Diese Entscheidung hat der Senat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss in dem das Jahr 2003 betreffenden Parallelverfahren 4 EO 109/06 im Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger auch im Jahr 2004 nicht über eine wirksame satzungsrechtliche Grundlage zur Heranziehung der Träger der Straßenbaulast zur Entwässerungssatzung verfügt habe.

    also nach geltendem Thüringer Landesrecht die Gemeinden zuständig (so auch schon Senatsbeschluss vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 - Rn. 27/28).

    vertraglicher Vereinbarung auf den kommunalen Aufgabenträger übertragen wird (so die Feststellungen des Senats in dem Beschluss vom 11. Juni 2009 - 4 EO 109/06 - juris Rn. 29 zur hier nicht streitgegenständlichen Ortsdurchfahrt Worbis).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.09.2010 - 1 L 13/09

    Unterhaltspflicht für Regenwassereinläufe im Bereich der Ortsdurchfahrt einer

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12
    Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Juni 2011 (Az.: 9 B 99/10 - juris) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. September 2010 (Az.: 1 L 13/09 - juris) bestätigt hat, wonach die Reinigung der Sinkkästen, die den mit dem Regen weggespülten Straßenschmutz aufnehmen, zur Aufgabe der Abwasserbeseitigung gehört.

    Die Sinkkästen können sich insoweit auch als "vorgelagerte Überlassungspunkte" für eine Teilschmutzfracht darstellen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. September 2010 - 1 L 13/09 - juris Rn. 55).

  • BVerwG, 21.06.2011 - 9 B 99.10

    Straßenbaulast; Landesstraße; Ortsdurchfahrt; Niederschlagswasser;

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12
    Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. Juni 2011 (Az.: 9 B 99/10 - juris) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 1. September 2010 (Az.: 1 L 13/09 - juris) bestätigt hat, wonach die Reinigung der Sinkkästen, die den mit dem Regen weggespülten Straßenschmutz aufnehmen, zur Aufgabe der Abwasserbeseitigung gehört.
  • BVerwG, 06.03.1997 - 8 B 246.96

    Ortsdurchfahrtenentwässerung

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12
    Soweit ein Träger der Straßenbaulast diese Pflicht zur Überlassung des angefallenen Abwassers erfüllt, benutzt er damit einhergehend die öffentliche Einrichtung des für die Abwasserbeseitigung nach Landesrecht zuständigen Aufgabenträgers in einer Weise, die - bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses und dem Vorhandensein einer wirksamen Satzung, die die Erhebung für Gebühren für die Straßenoberflächenentwässerung ermöglicht - einen Gebührentatbestand erfüllen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246/96 - NVwZ-RR 1998, 130-131, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG NRW vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 zurückgewiesen wurde).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2013 - 9 A 1290/12

    Gebührenpflicht für Straßenbaulastträger

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12
    Ist eine auf Grundlage der Nr. 14 Abs. 2 ODR geschlossene Vereinbarung im landesrechtlichen Kontext so auszulegen, dass die Pflicht zur Übergabe des angefallenen Niederschlagswassers an den nach Landesrecht Abwasserbeseitigungspflichtigen erfüllt wird, so wäre daran anknüpfend zu klären, ob die vereinbarte Pauschale, die sich der Höhe nach an den pauschalierten Kosten für die Errichtung einer eigenen Entwässerungseinrichtung des Trägers der Straßenbaulast orientiert, eine wirksam vereinbarte angemessene Gegenleistung darstellt, die die Erhebung von Gebühren für die prognostizierte Nutzungsdauer ausschließt (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juli 2013 - 9 A 1290/12 - juris).
  • OVG Thüringen, 18.11.2008 - 4 EO 129/06

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht, Verwaltungsverfahrensrecht;

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12
    Es entspricht einer seit den 60er Jahren in den alten Bundesländern entwickelten Praxis, mit den kommunalen Abwasserbeseitigungsträgern auf Grundlage der ODR eine pauschalierte Kostenbeteiligung zu vereinbaren, die sich der Höhe nach nach den Kosten bemisst, die für den Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage aufgewendet werden müssten (vgl. Senatsbeschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - juris Rn. 8 und auch das umfassende Material, das der Beigeladene zur Entstehung der ODR mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2014 vorgelegt hat).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.1996 - 9 A 4145/94

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Gebührenbescheids zur Heranziehung zur

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12
    Soweit ein Träger der Straßenbaulast diese Pflicht zur Überlassung des angefallenen Abwassers erfüllt, benutzt er damit einhergehend die öffentliche Einrichtung des für die Abwasserbeseitigung nach Landesrecht zuständigen Aufgabenträgers in einer Weise, die - bei öffentlich-rechtlicher Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses und dem Vorhandensein einer wirksamen Satzung, die die Erhebung für Gebühren für die Straßenoberflächenentwässerung ermöglicht - einen Gebührentatbestand erfüllen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1997 - 8 B 246/96 - NVwZ-RR 1998, 130-131, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG NRW vom 7. Oktober 1996 - 9 A 4145/94 zurückgewiesen wurde).
  • OVG Thüringen, 25.02.2004 - 4 KO 703/01

    Benutzungsgebührenrecht; Kostenerstattungsanspruch eines fehlerhaften

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12
    Letztendlich wurden die Zuständigkeit zur Aufgabenwahrnehmung und -erfüllung in Thüringen erst ab 1. Januar 1993 (wieder) zusammengeführt, in dem das zur Aufgabe der Abwasserbeseitigung benötigte Vermögen im Wege der Entflechtung auf die Gemeinden bzw. die zuvor gegründeten Zweckverbände übertragen wurde (zum Problemkreis der sog. "fehlerhaften Zweckverbände" vgl. Senatsurteile vom 30. August 2001 - 4 KO 199/00 -, vom 25. Februar 2002 - 4 KO 703/01 -, vom 15. November 2012 - 4 KO 1057/06 -, vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - und vom 12. März 2015 - 4 KO 758/14 -).
  • OVG Thüringen, 30.08.2001 - 4 KO 199/00

    Verfassung, Verwaltung und Organisation der Gemeinden und

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12
    Letztendlich wurden die Zuständigkeit zur Aufgabenwahrnehmung und -erfüllung in Thüringen erst ab 1. Januar 1993 (wieder) zusammengeführt, in dem das zur Aufgabe der Abwasserbeseitigung benötigte Vermögen im Wege der Entflechtung auf die Gemeinden bzw. die zuvor gegründeten Zweckverbände übertragen wurde (zum Problemkreis der sog. "fehlerhaften Zweckverbände" vgl. Senatsurteile vom 30. August 2001 - 4 KO 199/00 -, vom 25. Februar 2002 - 4 KO 703/01 -, vom 15. November 2012 - 4 KO 1057/06 -, vom 20. November 2014 - 4 KO 626/14 - und vom 12. März 2015 - 4 KO 758/14 -).
  • OVG Thüringen, 23.02.2012 - 4 ZKO 711/11

    Kein Erlass von Bescheiden durch formell privaten Verwaltungshelfer

    Auszug aus OVG Thüringen, 11.08.2016 - 4 KO 116/12
    Die in § 3 Abs. 2 übernommene Verpflichtung der Aufnahme des Abwassers in die Entwässerungseinrichtung und der schadlosen Ableitung umschreibt den technischen Vollzug der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung (zu diesem Begriff vgl. Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 - 4 ZKO 711/11 - juris Rn. 13).
  • OVG Thüringen, 15.11.2012 - 4 KO 1057/06

    Ermittlung des Wertes der durch einen fehlerhaften Zweckverband erbrachten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2016 - 9 A 1650/13

    Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer Niederschlagswassergebühr;

  • OVG Thüringen, 12.03.2015 - 4 KO 758/14

    Auseinandersetzung des Vermögens eines fehlerhaften Zweckverbandes

  • OVG Thüringen, 20.11.2014 - 4 KO 626/14

    Voraussetzungen der Mitgliedschaft in einem fehlerhaften Zweckverband

  • VG Gera, 21.09.2011 - 2 K 301/09

    Heranziehung zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages für die öffentliche

  • BVerwG, 05.06.1959 - VII C 83.57
  • OVG Thüringen, 23.02.2009 - 4 EO 677/08

    Benutzungsgebührenrecht; Zur Aktivlegitimation des Freistaats Thüringen in

  • OVG Niedersachsen, 20.05.2020 - 9 LC 138/17

    Abgabenverzicht; Abwasserbeseitigungspflicht; Aufgabenübertragung;

    Ob es sich bei einer Vereinbarung, die sich an den ODR und dem zugehörigen Vereinbarungsmuster orientiert, um eine Übertragung der Teilaufgabe der Straßenentwässerung vom originären Träger der Straßenbaulast auf eine Kommune oder um eine Vereinbarung über eine Benutzung einer kommunalen Entwässerungseinrichtung oder gar um einen Gebührenverzicht handelt, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der landesrechtlichen Regelungen des Straßenrechts über die Straßenbaulast und der einschlägigen wasserrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts über den Abwasserbeseitigungspflichtigen zu ermitteln (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016 - 4 KO 116/12 - juris Rn. 42).

    Die in den Vereinbarungen übernommene Verpflichtung der Aufnahme des Niederschlagswassers von den Straßenflächen in die Kanalisation und der schadlosen Ableitung umschreibt lediglich die technische Durchführung der Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 46).

    Mit dieser Verpflichtung hat die Beklagte für die Lebensdauer der hergestellten Anlage die Durchführung der öffentlichen Aufgabe der Beseitigung des auf den von den Vereinbarungen erfassten Straßenflächen der Ortsdurchfahrten anfallenden Niederschlagswassers von dem Kläger als Träger der Straßenbaulast übernommen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 45).

    Die Beklagte hat sich in § 4 der Vereinbarung vom 27. Mai/15. Juni 1994 i. V. m. § 5 Satz 1 der Vereinbarung vom 27. Mai/16. Juni 1994, in § 4 Abs. 4 der Vereinbarung vom 14./28. September 1992 und in § 3 Nr. 3 der Vereinbarung vom 1./18. August 1995 dazu verpflichtet, das Straßenwasser unentgeltlich in die (Regenwasser-) Kanalisation aufzunehmen und schadlos abzuführen (vgl. zu Vereinbarungen mit einem im Wesentlichen gleichlautenden Vertragstext: ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 39, 45).

    Die genannten Vereinbarungen sind nicht als Verzicht auf eine Abgabenerhebung, sondern als Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung einer Baumaßnahme zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Beseitigung des auf den Ortsdurchfahrten anfallenden Niederschlagswassers auszulegen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 35).

    Unerheblich ist, ob eine der Höhe nach seinerzeit ausreichende - pauschalierte - Kostenbeteiligung vereinbart wurde (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 50).

    Sollte die vereinbarte Kostenbeteiligung des Klägers nicht auskömmlich gewesen sein, käme u. U. eine Vertragsanpassung nach § 60 VwVfG in Betracht (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 50).

    Die zwischen dem Kläger und der Beklagten vertraglich vereinbarte Aufgabenerfüllung ist mit der Kanalisation, an die in Rede stehenden Straßenflächen der Ortsdurchfahrten angeschlossen sind, auf die EBP AöR übergegangen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 11.8.2016, a. a. O., Rn. 48 f.).

  • OVG Thüringen, 17.08.2017 - 4 KO 74/17

    Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die

    Eine solche die Erhebung von Gebühren ausschließende Teilaufgabenübertragung enthält (für Bundesstraßen) eine auf Grundlage der Nr. 14 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie geschlossene Kostenbeteiligungsvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 - juris Rn. 42).

    recht vorgehende speziellere Regelung vor (vgl. für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 - juris Rn. 45).

    Soweit § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausdrücklich regelt, dass "darüber hinaus kein Entgelt zu erheben" ist, beschreibt diese Bestimmung - anknüpfend an § 23 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG - lediglich die sich aus der Übertragung einer Teilaufgabe ergebende Konsequenz (vgl. für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 -).

    Soweit der Senat in dem Urteil vom 11. August 2016 (Az.: 4 KO 116/12 - juris Rn. 44) angedeutet hat, dass es von der technischen Ausgestaltung des Kanalsystems im Straßenkörper abhängen könnte, ob die Sinkkästen als Überlassungspunkt einzuordnen sind, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Senat diese angedachten Überlegungen nicht mehr weiterverfolgt.

  • OVG Thüringen, 17.08.2017 - 4 KO 122/12

    Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die

    Eine solche die Erhebung von Gebühren ausschließende Teilaufgabenübertragung enthält (für Bundesstraßen) eine auf Grundlage der Nr. 14 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie geschlossene Kostenbeteiligungsvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 - juris Rn. 42).

    einer Bundesstraße Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 - juris Rn. 45).

    Soweit § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausdrücklich regelt, dass "darüber hinaus kein Entgelt zu erheben" ist, beschreibt diese Bestimmung - anknüpfend an § 23 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG - lediglich die sich aus der Übertragung einer Teilaufgabe ergebende Konsequenz (vgl. für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12).

    Soweit der Senat in dem Urteil vom 11. August 2016 (Az.: 4 KO 116/12 - juris Rn. 44) angedeutet hat, dass es von der technischen Ausgestaltung des Kanalsystems im Straßenkörper abhängen könnte, ob die Sinkkästen als Überlassungspunkt einzuordnen sind, ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Senat diese angedachten Überlegungen nicht mehr weiterverfolgt.

  • OVG Thüringen, 17.08.2017 - 4 KO 85/15

    Gebührenerhebung durch einen Abwasserzweckverband für die

    Eine solche die Erhebung von Gebühren ausschließende Teilaufgabenübertragung enthält (für Bundesstraßen) eine auf Grundlage der Nr. 14 der Ortsdurchfahrtenrichtlinie geschlossene Kostenbeteiligungsvereinbarung (vgl. Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 - juris Rn. 42).

    Das bis zum Inkrafttreten des Thüringer Wassergesetzes am 19. Mai 1994 als Landesrecht fortgeltende Wasserrecht der DDR sah für die Beseitigung des Straßenoberflächenwassers keine dem Straßenrecht vorgehende speziellere Regelung vor (vgl. für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 - juris Rn. 45).

    Soweit § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausdrücklich regelt, dass "darüber hinaus kein Entgelt zu erheben" ist, beschreibt diese Bestimmung - anknüpfend an § 23 Abs. 5 Satz 2 ThürStrG - lediglich die sich aus der Übertragung einer Teilaufgabe ergebende Konsequenz (vgl. für die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12).

    Soweit der Senat in dem Urteil vom 11. August 2016 (Az.: 4 KO 116/12 - juris Rn. 44) angedeutet hat, dass es von der technischen.

  • OVG Sachsen, 20.04.2017 - 3 A 402/15

    Kosten der Straßenentwässerung, ; Ortsdurchfahrtenrichtlinie;

    44 Nach § 60 Satz 1 VwVfG kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht mehr zuzumuten ist (vgl. zur Vertragsanpassung im Fall einer "Unauskömmlichkeit" der ODR-Pauschalen: ThürOVG, Urt. v. 11. August 2016 - 4 KO 116/12 -, juris Rn. 50).
  • OVG Thüringen, 24.08.2017 - 4 KO 391/14

    Ersatz von Aufwendungen eines Privaten aus öffentlich-rechtlicher GoA; Reparatur

    Diese wurden zum 1. Januar 1993 unmittelbar auf die zuvor gebildeten Zweckverbände übertragen (vgl. dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 11. August 2016 - 4 KO 116/12 - juris Rdnr. 47).
  • OVG Sachsen, 30.11.2017 - 3 A 402/15

    Antrag auf Tatbestandsberichtigung

    44 Nach § 60 Satz 1 VwVfG kann eine Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen, wenn sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert haben, dass ihr das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht mehr zuzumuten ist (vgl. zur Vertragsanpassung im Fall einer "Unauskömmlichkeit" der ODR-Pauschalen: ThürOVG, Urt. v. 11. August 2016 - 4 KO 116/12 -, juris Rn. 50).
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