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   OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23   

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OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23 (https://dejure.org/2024,1076)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18.01.2024 - 4 EO 460/23 (https://dejure.org/2024,1076)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 18. Januar 2024 - 4 EO 460/23 (https://dejure.org/2024,1076)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Thüringen

    Art 2 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 7 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 GG
    Wahl des Bildungsganges bei Antrag auf Aufnahme in die Sekundarstufe einer Gemeinschaftsschule als Erstwunsch; Schulkapazität

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Thüringen, 15.09.2021 - 4 EO 540/21

    Eilantrag auf vorläufige Aufnahme in eine Thüringer Gemeinschaftsschule

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
    Die Grundlagen und Ermessenserwägungen zur Festlegung der Aufnahmekapazität durch den Schulleiter sind wegen des weiten Planungs- und Organisationsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt auf Willkür und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu prüfen (Fortf., Senatsbeschl. v. 15.09.2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, 89).

    Ungeachtet dessen, dass die einfachgesetzliche Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürSchulG ausdrücklich dem Wortlaut nach nur das Recht zur Wahl der Schulart, Schulform und des Bildungsganges und nicht das Recht zur Wahl einer bestimmten Schule (ggf. in einem Schulbezirk, vgl. § 14 Abs. 3 ThürSchulG) beinhaltet, ergibt sich unzweifelhaft aus § 15a ThürSchulG i. V. m. §§ 139a ff. ThürSchulO, dass bezogen auf eine bestimmte Schule ein Erst- und ein Zweitwunsch geäußert werden kann, der zumindest zu einem Recht auf Teilhabe an dem in § 15a ThürSchulG geregelten Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 33) führt und eine Chance auf Aufnahme an die Wunschschule eröffnet.

    Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet.

    Deshalb hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2023 in diesem Verfahren anknüpfend an seinen Beschluss vom 15. September 2021 (4 EO 540/21, juris Rn. 29) ausgeführt, dass den staatlichen Stellen bei der Festlegung der Kapazitäten einer Schule ein weiter Organisations- und Beurteilungsspielraum eröffnet ist.

    Aus anderen Verfahren ist dem Senat zudem bekannt, dass dies auch in anderen Fällen so gehandhabt wurde (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 EO 470/23 betreffend das Vergabeverfahren an der Kooperativen Gesamtschule und auch vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 32 betreffend das Aufnahmeverfahren an einer Gemeinschaftsschule in Jena für das Schuljahr 2021/22).

    Das kann schon dem Wortlaut nach nur der Hauptwohnsitz im Sinne des § 21 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) sein, weil nur insoweit von dem Wohnsitz die Rede sein kann (vgl. dazu ThürOVG, Beschluss vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, Rn. 41).

    In den bereits vom Senat entschiedenen, die Stadt Jena betreffenden Verfahren, reichten die bereits vorhandenen und öffentlich zugänglichen Unterlagen, wie z. B. der Schulnetzplan, aus, um die Kapazitätsfestlegung gerichtlich zu überprüfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, S. 89 - 94 und vom 25. August 2022 - 4 ZKO 387/22 - n. v.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 79.20

    Übergang in die Sekundarstufe I; Gymnasium; Aufnahmevorrang; sonderpädagogischer

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
    Nicht betroffen ist das Recht auf Zugang zu einem bestimmten Bildungsgang, der für den weiteren beruflichen Werdegang ebenso wie ein Hochschulstudium entscheidend sein kann und sich deshalb als ungleich schwerwiegenderer Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufswahlfreiheit darstellte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 2 unter Bezugnahme auf VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 14 L 228/20 - S. 9 des amtlichen Umdrucks, n. v.).

    Erst dann gebietet Art. 19 Abs. 4 GG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 15a ThürSchulG die Annahme (jeweils) eines fiktiven freien Platzes, der auf die diese Anforderungen erfüllenden Rechtsschutzsuchenden (ggf. auch durch ein Losverfahren) zu verteilen wäre (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 16 ff. zu § 56 Abs. 6 SchulG BE).

    Diese bestünde ausnahmsweise nur dann, wenn dies notwendig wäre, um eine festgestellte Rechtsverletzung auszugleichen und eine gerichtlich festgestellte Fehlerkorrektur zu erreichen (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 - juris Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2016 - 19 B 1066/16

    Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung im Schulaufnahmeverfahren zur

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
    Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen schließt grundsätzlich auch das Recht ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus den bestehenden öffentlichen Schulen die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - m. w. N., beck-online Rn. 5 ff.).

    Vorläufige Regelungen im Rahmen eines aktuellen Schulverhältnisses sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG und der in Rede stehenden Grundrechte (insbesondere Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG) schon deshalb als besonders eilbedürftig an, weil sich Ansprüche aus dem Schulverhältnis wegen seines zeitlichen Fortschreitens auf einen Schulabschluss hin nach und nach erledigen, der Anspruch auf Besuch einer konkreten Schule wegen des Zeitablaufs häufig im Hauptsacheverfahren nicht mehr durchgesetzt werden kann und damit eine endgültige Verletzung von Rechten droht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - juris Rn. 6 ff. mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 12. September 2016 - 1 BvR 1630/16 - juris Rn. 9, vom 28. September 2009 - 1 BvR 1702/09 - juris Rn. 24 und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, juris Rn. 32).

    Dieser verfassungsrechtliche Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen schließt grundsätzlich auch das Recht ein, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften aus den bestehenden öffentlichen Schulen die konkrete einzelne Schule auszuwählen, die das Kind besuchen soll (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 - m. w. N., beck-online Rn. 5 ff.).

  • OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 470/23

    Wahl des Bildungsganges; Schulkapazität Klassenstufe 5; Aufnahme in eine

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
    Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten der Verfahren 4 EO 459/23, 4 EO 461/23, 4 EO 462/23, 4 EO 469/23, 4 EO 470/23, 4 EO 471/23, 4 EO 472/23, 4 EO 473/23 und 4 EO 482/23.

    Aus anderen Verfahren ist dem Senat zudem bekannt, dass dies auch in anderen Fällen so gehandhabt wurde (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage in dem Verfahren 4 EO 470/23 betreffend das Vergabeverfahren an der Kooperativen Gesamtschule und auch vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris Rn. 32 betreffend das Aufnahmeverfahren an einer Gemeinschaftsschule in Jena für das Schuljahr 2021/22).

  • OVG Thüringen, 25.10.2023 - 4 EO 472/23

    Passivlegitimation des Schulträgers bei Rechtsstreit um Aufnahme in eine Schule;

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
    Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten der Verfahren 4 EO 459/23, 4 EO 461/23, 4 EO 462/23, 4 EO 469/23, 4 EO 470/23, 4 EO 471/23, 4 EO 472/23, 4 EO 473/23 und 4 EO 482/23.

    Der Antragsgegner hat im Übrigen auch im Verfahren 4 EO 472/23 Kopien der Zeugnisse der Mitarbeiterin zur Gerichtsakte gereicht.

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
    Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet.
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
    Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet.
  • BVerwG, 30.09.2015 - 6 C 38.14

    Gesetzliche Prozessstandschaft; Melderegister; melderechtlicher

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
    Dies bedeutet, dass sich die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern über die Bestimmung einigen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 38/14 -, BVerwGE 153, 89 - 98, juris Rn. 24).
  • BVerfG, 08.05.2013 - 1 BvL 1/08

    "Landeskinderregelung" im früheren Bremischen Studienkontengesetz ist

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
    Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet.
  • VerfGH Thüringen, 14.01.2022 - VerfGH 3/22

    Eilantrag der AfD-Fraktion gegen § 26a Abs. 1 und 2 Thüringer

    Auszug aus OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 460/23
    Insofern ist zunächst festzuhalten, dass das in § 15a ThürSchulG geregelte Recht auf Teilhabe an dem Aufnahmeverfahren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - juris, vom 25. August 2022 - 4 ZKO 386/22 - n. v. und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris), mit dem das verfassungsrechtlich gewährleistete Teilhaberecht auf schulische Bildung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 - BVerfGE 33, 303, juris Rn. 60 ff.; Beschluss vom 8. Mai 2013 - 1 BvL 1/08 - BVerfGE 134, 1, juris Rn. 36; Urteil vom 19. Dezember 2017 - 1 BvL 3/14 - BVerfGE 147, 253, juris Rn. 103; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Januar 2022 - VerfGH 3/22 - juris Rn. 73) und das daraus abzuleitende Recht auf Zugang zu den vorgehaltenen Schularten und Bildungsgängen (§ 1 Abs. 2 ThürSchulG) bezogen auf eine bestimmte Schule konkretisiert wird, sich zunächst dann zu einem Aufnahmeanspruch in die im Erstwunsch angegebene Schule verdichten kann, wenn die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterschreitet.
  • OVG Thüringen, 26.08.2022 - 4 EO 504/22

    Zulassung eines Schülers zur Wunschschule

  • OVG Thüringen, 30.01.2023 - 4 EO 614/22

    Gewährleistung einstweiligen Rechtsschutzes in Fällen von Unterrichtsausfall und

  • OVG Thüringen, 15.06.2005 - 1 EO 678/05

    Eilantrag auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung im zweiten juristischen

  • OVG Thüringen, 20.06.2016 - 1 EN 311/16

    Ein Thüringer Schulnetzplan ist keine Rechtsnorm

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

  • BVerfG, 28.09.2009 - 1 BvR 1702/09

    Verfassungsbeschwerde im Verfahren "Schächten von Tieren " wegen Versagung von

  • BVerfG, 12.09.2016 - 1 BvR 1630/16

    Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im fachgerichtlichen Eilverfahren

  • OVG Thüringen, 28.07.2011 - 1 EO 1108/10

    Anschluss- und Benutzungszwang für kommunale Einrichtungen; Begründung der

  • OVG Thüringen, 10.05.1996 - 2 EO 326/96

    Gewerbeordnung; Gewerbeordnung; Vorwegnahme der Hauptsache; Festsetzung eines

  • OVG Thüringen, 30.10.2015 - 2 EO 201/14

    Verpflichtung zum behindertengerechten Umbau eines Schulgebäudes im

  • OVG Thüringen, 30.07.2021 - 2 EO 445/21

    Eilantrag auf Fortsetzung eines ablaufenden Beamtenverhältnisses auf Zeit

  • OVG Thüringen, 18.01.2024 - 4 EO 470/23

    Wahl des Bildungsganges; Schulkapazität Klassenstufe 5; Aufnahme in eine

    Er hält ausdrücklich an seinem erstinstanzlich gestellten Haupt- und Hilfsantrag fest, beantragt die Durchführung eines Ortstermins, die Einvernahme der Schulleiterin als Zeugin sowie die Beiziehung von Akten der Verfahren 4 EO 459/23, 4 EO 460/23, 4 EO 469/23 und 4 EO 473/23.

    Ferner wird Bezug genommen auf die Gerichts- und Verwaltungsakten der Verfahren 4 EO 471/23, 4 EO 472/23, 4 EO 459/23, 4 EO 460/23, 4 EO 469/23, 4 EO 473/23, 4 EO 461/23, 4 EO 462/23 und 4 EO 482/23.

    Zunächst ist festzuhalten, dass dem Antrag des Antragstellerbevollmächtigten auf Akteneinsicht in die von ihm benannten Verfahren mit den Aktenzeichen 4 EO 459/23, 4 EO 460/23, 4 EO 469/23 und 4 EO 473/23 sowie die übrigen beigezogenen Akten nicht nachzukommen war.

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