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   OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20   

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OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20 (https://dejure.org/2023,17780)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 21.03.2023 - 8 DO 837/20 (https://dejure.org/2023,17780)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 21. März 2023 - 8 DO 837/20 (https://dejure.org/2023,17780)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • taz.de (Pressebericht, 29.03.2023)

    Übergriffe von Professor in Erfurt: Gericht besiegelt Rausschmiss

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (59)

  • OVG Thüringen, 06.11.2008 - 8 DO 584/07

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarrecht: Bestimmtheit der

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20
    Mit dem gewählten Strafmaß verlasse das Verwaltungsgericht auch seine Rechtsprechungspraxis, die durch das Oberverwaltungsgericht bestätigt worden sei (Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 -).

    Dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 6. November 2011 (Az. 8 DO 584/07) liege ein anderer Sachverhalt zugrunde.

    Die Pflicht der Disziplinarbehörde, den betroffenen Beamten an der Beweiserhebung zu beteiligen, folgt unmittelbar aus dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. ThürOVG, Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 88; Urban/Wittkowski/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 24 Rn. 16).

    Dies gilt unabhängig davon, ob die Zeugen bereits im behördlichen Verfahren vernommen worden sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2010 - 2 B 62/09 - Juris, Rn. 11; Urteil des Senats vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 86 ff.).

    Soweit der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren gerügt hat, dass ihm im behördlichen Disziplinarverfahren entgegen § 36 Satz 6 ThürDG keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich abschließend zu äußern - dies betrifft nicht die Stellungnahme zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen nach § 36 Satz 1 ThürDG -, ist in der gefestigten Rechtsprechung des Senats geklärt, dass diese Bestimmung im Falle der Erhebung der Disziplinarklage keine Anwendung findet (vgl. u. a. Urteil vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 89 ff.; Urteil vom 17. Februar 2011 - 8 DO 643/07 - Abdruck S. 21 f.).

    Gerade die Nähe im Einzelkontakt - sei es bei allfälligen Gelegenheiten oder vorhersehbar, wie hier als Mentor der Zeugin K...-... - gebietet ein besonders hohes Maß an Zurückhaltung und Neutralität gegenüber den Studierenden (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 103).

    Eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ist für den Dienstherrn, die Universität, nicht denkbar und auch insbesondere für weibliche Studierende nicht zumutbar (vgl. zur Aberkennung des Ruhegehalts Urteil des Senats vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 109).

    Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig; sie beruht vielmehr auf ihm zurechenbarem Verhalten (BVerwG, Urteil vom 17. April 1996 - 1 D 54/95 - Juris, Rn. 31; Urteil des Senats vom 6. November 2008 - 8 DO 584/07 - Juris, Rn. 110).

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 6.14

    Feuerwehrbeamter; Rettungsassistent; Diebstahl; Ausnutzung der schutzlosen Lage

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20
    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - Juris, Rn. 25, zu § 13 Abs. 1 LDG BB; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 12, zu § 13 Abs. 2 LDG NW, m. w. Nw.).

    Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - Juris, Rn. 26, zu § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG BB; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 13, zu § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

    Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z. B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z. B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte, insbesondere die Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 16; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 50/13 - Juris, Rn. 19).

    Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 17 - 19; Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 - Juris, Rn. 14).

    Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 20; Beschluss vom 30. März 2022 - 2 B 46/21 - Juris, Rn. 11).

    Dass eine Vorteilsannahme in derart schwerwiegenden Fällen mit der Höchstmaßnahme zu bemessen ist, bestätigen auch - als nicht tragende Kontrollüberlegung - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor Aufgabe der sog. Regeleinstufung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 17 ff.).

  • BVerwG, 28.09.2022 - 2 A 17.21

    1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20
    Zudem ermöglicht nur eine derart bestimmte Klageschrift dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe (vgl. zu § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3/05 - Juris, Rn. 27 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 59/11 - Juris, Rn. 5; Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17/21 - Juris, Rn. 51; vgl. auch Beschluss vom 13. März 2006 - 1 D 3/06 - Juris, Rn. 13, zu § 65 BDO).

    Von Zeugen hat es sich in der mündlichen Verhandlung selbst einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu verschaffen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61/07 - Juris, Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 - Juris, Rn. 11 ff., zum hessischen DiszG; Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17/21 - Juris, Rn. 45).

    Die Annahme eines Verstoßes gegen § 34 Satz 3 BeamtStG a. F. (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG n. F.) setzt die Einordnung als sexuelle Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes aber nicht voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17/21 - Juris, Rn. 99 f., m. w. Nw.).

    Es ist eine der Hauptpflichten des Beamten, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 4/18 - Juris, Rn. 48; Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17/21 - Juris, Rn. 111; jew. m. w. Nw.).

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 3.12

    Uneigennützige Amtsführung; Verbot der Vorteilsannahme; Bestechlichkeit; Anschein

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20
    In dieser Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Rahmen seiner früheren Rechtsprechung zur Regeleinstufung, wenn bei einer Vorteilsannahme die Voraussetzungen für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis vorlagen, nicht mehr unterschieden, ob es sich bei dem erheblichen Vorteil um Geld- oder Sachleistungen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 - Juris, Rn. 32).

    Darüber hinaus ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei strafbarem Verhalten nach § 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinne) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines hervorgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3/12 - Juris, Rn. 28 ff.; Beschluss vom 20. Januar 2014 - 2 B 89/13 - Juris, Rn. 10 f.; vgl. auch Urteil vom 16. Januar 2014 - 2 WD 31/12 - Juris, Rn. 92).

  • BVerwG, 26.10.2011 - 2 B 69.10

    Disziplinarklageverfahren; Inhalt der Klageschrift; Grundsatz der Unmittelbarkeit

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20
    Denn das Verwaltungsgericht konnte auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag Anlass zu weiterer Aufklärung sehen, wenn die bisherigen Tatsachenfeststellungen eine Entscheidung noch nicht sicher tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 - Juris, Rn. 12).

    Von Zeugen hat es sich in der mündlichen Verhandlung selbst einen unmittelbaren persönlichen Eindruck zu verschaffen; dies gilt jedenfalls dann, wenn die Glaubwürdigkeit des Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu beurteilen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61/07 - Juris, Rn. 7; Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69/10 - Juris, Rn. 11 ff., zum hessischen DiszG; Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17/21 - Juris, Rn. 45).

  • BVerwG, 17.06.2021 - 2 B 56.20

    Disziplinarische Ahndung mehrerer Verstöße eines Polizeibeamten gegen die

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20
    Eine Überzeugungsbildung ohne ausreichende Erforschung des Sachverhalts stellt zugleich eine Verletzung der Aufklärungspflicht dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 2 B 56/20 - Juris, Rn. 10).

    Sie können gemäß § 57 Abs. 2 BDG (entspricht § 16 Abs. 2 ThürDG) nur zugrunde gelegt werden, wenn sie inhaltlich nicht bestritten und in ihrer Würdigung nicht substantiiert angegriffen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 2 B 48/08 - Juris, Rn. 3; Beschluss vom 17. Juni 2021 - 2 B 56/20 - Juris, Rn. 10).

  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 9.14

    Amtsbezug; außerdienstliches Verhalten; berufserforderliches Vertrauen; Besitz

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20
    Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - Juris, Rn. 25, zu § 13 Abs. 1 LDG BB; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 12, zu § 13 Abs. 2 LDG NW, m. w. Nw.).

    Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 - Juris, Rn. 26, zu § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG BB; Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 13, zu § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NW).

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 35.13

    Zugriffsdelikt; Diebstahl; Notebook; dienstlicher Gewahrsam; Disziplinarmaßnahme;

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20
    Auch solche Umstände dürfen nicht als nebensächlich oder geringfügig zurückgestellt werden, ohne dass sie in Bezug zur Schwere des Dienstvergehens gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 - Juris, Rn. 21).

    Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35/13 - Juris, Rn. 29 m. w. Nw.).

  • BVerwG, 25.01.2007 - 2 A 3.05

    Disziplinarklage des Bundesnachrichtendienstes; anwaltliche Vertretung im

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20
    Zudem ermöglicht nur eine derart bestimmte Klageschrift dem beklagten Beamten eine sachgerechte Verteidigung gegen die disziplinarischen Vorwürfe (vgl. zu § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG: BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3/05 - Juris, Rn. 27 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 59/11 - Juris, Rn. 5; Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17/21 - Juris, Rn. 51; vgl. auch Beschluss vom 13. März 2006 - 1 D 3/06 - Juris, Rn. 13, zu § 65 BDO).

    Denn der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens verlangt keine erschöpfende Sachbehandlung der in das Disziplinarverfahren einbezogenen Pflichtenverstöße, wenn das Beamtenverhältnis bereits wegen derjenigen in tatsächlicher Hinsicht abgegrenzten Pflichtenverstöße aufzulösen ist, die rechtsfehlerfrei angeschuldigt sind, und auch die gerichtlichen Nebenentscheidungen eine vollständige Prüfung der angeschuldigten Sachverhalte nicht erforderlich machen (vgl. Urteile vom 27. November 1996 - 1 D 28.95 - Juris, Rn. 14 ff.; Urteil vom 23. November 2006 - 1 D 1/06 - Juris, Rn. 21; in beiden Fällen hat das BVerwG als Berufungsgericht entschieden; vgl. auch Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3/05 - Juris, Rn. 30 f., Entscheidung des BVerwG in erster und letzter Instanz).

  • BVerwG, 05.07.2016 - 2 B 24.16

    Strafvollzugsbeamter; Geheimnisverrat; Amtsverschwiegenheit;

    Auszug aus OVG Thüringen, 21.03.2023 - 8 DO 837/20
    Auch bei diesen Dienstvergehen gewährleistet die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 - Juris, Rn. 17 - 19; Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 - Juris, Rn. 14).

    Anders als bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen kommt bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, dem konkret ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 2 B 24/16 - Juris, Rn. 14 f.; Beschluss vom 28. August 2018 - 2 B 5/18 - Juris, Rn. 18).

  • BVerwG, 16.02.2010 - 2 B 62.09

    Verfahrensrügen: Dauer des Disziplinarverfahrens; Verletzung von Art. 6 Abs. 1

  • BVerwG, 26.09.2014 - 2 B 14.14

    Zugrundelegung tatsächlicher Feststellungen aus einem anderen gesetzlich

  • BVerwG, 27.11.1996 - 1 D 28.95

    Beamtenrecht - Disziplinarverfahren, Beschränkung des Verhandlungsstoffs

  • BVerwG, 30.03.2022 - 2 B 46.21

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Bemessung der Disziplinarmaßnahme

  • BVerwG, 16.01.2014 - 2 WD 31.12

    Aufklärungspflicht, Aufklärungsmangel, Lösung von strafgerichtlichen

  • BVerwG, 14.05.2002 - 1 D 30.01
  • BGH, 22.10.1997 - VIII ZB 32/97

    Wirksamkeit der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Stellung des

  • BVerwG, 22.04.2002 - 6 C 15.01

    Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung; Postulationsfähigkeit.

  • BVerwG, 04.09.2008 - 2 B 61.07

    Rechtliches Gehör; vorweggenommene Beweiswürdigung; Unmittelbarkeit der

  • BVerwG, 27.10.2008 - 2 B 48.08

    Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen einer Nichtberücksichtigung einer

  • BGH, 07.11.2002 - StB 16/02

    Verdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - Durchsuchung

  • BVerwG, 16.06.2020 - 2 C 12.19

    Entfernung eines Justizvollzugsbeamten aus dem Beamtenverhältnis wegen des

  • BVerwG, 18.11.2008 - 2 B 63.08

    Behördliches Disziplinarverfahren; Einleitungsvermerk; Dienstvorgesetzter;

  • BVerwG, 29.03.2012 - 2 A 11.10

    Mangel des Disziplinarverfahrens; Wesentlichkeit des Mangels;

  • BVerwG, 28.02.2013 - 2 C 62.11

    Gleichstellungsbeauftragte; Beteiligung; aktive Teilnahme; Mitwirkung;

  • BVerwG, 25.07.2013 - 2 C 63.11

    Kollegendiebstahl; Geringwertigkeit; Vorbelastung; Verwertungsverbot;

  • BVerwG, 10.12.2015 - 2 C 50.13

    Polizeibeamter; außerdienstliches Dienstvergehen; Vermögensdelikt; disziplinare

  • BVerwG, 26.06.1992 - 4 B 1.92

    Bundesfernstraße - Teilabschnitte - SachverständigengutachtenPlanfeststellung

  • BFH, 24.06.2015 - I R 13/13

    Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfordert keinen konkreten oder potentiellen

  • BVerwG, 16.07.2009 - 2 AV 4.09

    Voraussetzungen für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 S. 1 BDG;

  • BVerwG, 26.02.2008 - 2 B 122.07

    Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Mangel des behördlichen

  • BVerwG, 23.11.2006 - 1 D 1.06

    Absehen von der Untersuchung; notwendiger Inhalt der Anschuldigungsschrift;

  • BVerwG, 06.05.2015 - 2 B 19.14

    Höhe des Gesamtschadens ist selbständiger disziplinarischer Erschwerungsgrund;

  • BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 4.18

    Aberkennung des Ruhegehalts; Ausbildung; Ausland; Beeinträchtigung der

  • BVerwG, 23.01.2013 - 2 B 63.12

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Beamten bei Vorliegen eines Dienstvergehens

  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

  • BVerwG, 28.08.2018 - 2 B 5.18

    Bestimmung der Schwere eines Dienstvergehens eines Polizeibeamten im Falle einer

  • BVerwG, 09.11.1994 - 1 D 57.93

    Disziplinarrecht: Steuerhinterziehung und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei

  • BVerwG, 11.02.2000 - 1 DB 20.99

    Formelles Beamtendisziplinarrecht - Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens und

  • BVerwG, 24.11.2005 - 2 WD 32.04

    Sexuelle Belästigung einer Untergebenen; strafbare Handlung im dienstlichen

  • BVerwG, 12.11.1997 - 1 D 90.95

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahmen bei mehrjähriger wiederholter sexueller

  • BVerwG, 30.10.2012 - 2 WD 28.11

    Dienstvergehen; Schwere; Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung;

  • BVerwG, 20.12.2013 - 2 B 44.12

    Strafvollzugsbeamter; Entfernung aus dem Dienst wegen Bestechlichkeit;

  • BVerwG, 24.04.2007 - 2 WD 9.06

    Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Meinungsäußerungsfreiheit;

  • BVerwG, 04.04.2001 - 1 D 15.00

    Verbale sexuelle Belästigung von Auszubildenden am Arbeitsplatz durch

  • BVerwG, 19.08.2019 - 2 B 72.18

    Einordnung eines Beihilfebetrugs als innerdienstliches Dienstvergehen;

  • BVerwG, 20.01.2014 - 2 B 89.13

    Rechtmäßigkeit der disziplinarrechtlichen Entfernung eines Beamten aus dem Dienst

  • BVerwG, 13.03.2006 - 1 D 3.06

    Altfall nach BDO; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensmangel

  • BVerwG, 21.09.2000 - 1 DB 7.00

    Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Dienstbezügen - Polizeibeamter im

  • BVerwG, 30.06.2015 - 2 B 31.14

    Rüge unterlassener Sachaufklärung bei Verwendung tatsächlicher Feststellungen aus

  • BVerwG, 20.12.2011 - 2 B 59.11

    Bestimmtheitsgebot einer Nachtragsklageschrift wegen Verwahrungsbruchs eines

  • BVerwG, 12.08.2021 - 2 VR 6.21

    Kinderpornographische Schriften; vorläufige Dienstenthebung und teilweise

  • BVerwG, 26.01.2018 - 2 B 47.17

    Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis bei unangemessener Dauer eines

  • BVerwG, 17.04.1996 - 1 D 54.95

    Disziplinarmaßnahme gegen einen Schalterbeamten der Post - Disziplinarmaßnahme

  • BVerwG, 01.03.1988 - 7 B 144.87

    Kanalbenutzung - Pflichtverletzung - Schadenersatzpflicht - Gerichtliche

  • VG Meiningen, 29.10.2020 - 6 D 4/20

    Disziplinarverfahren; unangemessene Annäherung eines Hochschullehrers an

  • BVerwG, 23.05.2017 - 2 B 51.16

    Frist für die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine

  • BVerwG, 30.12.2010 - 2 B 66.10

    Disziplinarverfahren; fristgerechte Einlegung der Berufungsbegründung

  • OVG Thüringen, 05.12.2011 - 8 DO 329/08

    Disziplinarverfahren; Wiedereinsetzung bei Kanzleiversehen; JVA-Beamter;

  • VG Göttingen, 11.10.2023 - 5 A 2/18

    Niedersächsisches Disziplinarrecht; Professor; sexuellle Belästigung;

    Denn unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob der Ausschluss nach § 25 Abs. 4 Satz 2 NDiszG rechtmäßig erfolgt ist, ist dieser Verfahrensmangel zumindest unbeachtlich, da er im gerichtlichen Disziplinarverfahren geheilt werden kann (Thür. OVG, Urt. v. 21.03.2023 - 8 DO 837/20 -, juris Rn. 91; VG Magdeburg, Urt. v. 11.05.2023 - 15 A 3/23 MD -, juris Rn. 21).

    OVG, Urt. v. 21.03.2023 - 8 DO 837/20 -, juris: Entfernung eines Universitätsprofessors, der der sich zwei Studentinnen unangemessen mit dem Ziel, mit diesen sexuelle Kontakte aufzunehmen, genähert hat und mit einer Studentin Oralverkehr in seinem Dienstzimmer gehabt hat und deshalb wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen strafrechtlich verurteilt wurde; zum Maßstab auch Beschl. v. Kammer v. 07.03.2023 - 5 B 4/22 -, S. 10 f. des Umdrucks, n.v.).

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