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   RG, 02.01.1900 - Rep. III. 257/99   

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https://dejure.org/1900,237
RG, 02.01.1900 - Rep. III. 257/99 (https://dejure.org/1900,237)
RG, Entscheidung vom 02.01.1900 - Rep. III. 257/99 (https://dejure.org/1900,237)
RG, Entscheidung vom 02. Januar 1900 - Rep. III. 257/99 (https://dejure.org/1900,237)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hat das Revisionsgericht bei Prüfung der Frage, ob ein vor dem 1. Januar 1900 verkündetes Berufungsurteil auf einer Gesetzesverletzung im Sinne der §§ 549. 550 C.P.O. (n. F.) beruht, das zur Zeit der Verkündung des Berufungsurteiles geltende Recht, oder das Bürgerliche ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einf.-Ges. z. B.G.B. Art. 201. C.P.O. (n. F.) §§ 549. 550.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 45, 409
  • RGZ 45, 95
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 21.02.1962 - V ZR 144/60

    Revisibilität ausländischen Rechts

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

    Im Gegensatz zu dieser Auffassung hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung an dem in RGZ 45, 95 [98] und 418 [421] aufgestellten Grundsatz festgehalten, daß die Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht regelmäßig nur auf der Grundlage derjenigen Gesetze erfolgen dürfe, die zur Zeit der Verkündung jenes Urteils bereits in Geltung waren.
  • BFH, 06.11.1973 - VII R 128/71

    Revision - Eröffnung des Finanzrechtsweges - Berücksichtigung - Zeitpunkt der

    Es hat zunächst den Standpunkt vertreten, daß die Nachprüfung des vorinstanzlichen Urteils regelmäßig nur auf der Grundlage derjenigen Gesetze erfolgen dürfe, die z. Z. der Verkündung jenes Urteils bereits in Geltung waren (Entscheidung vom 2. Januar 1900 III 257/99, RGZ 45, 95).
  • BGH, 14.06.1951 - III ZR 97/50

    Neue Gesetze in Revisionsinstanz

    Die ursprüngliche Rechtsprechung des Reichsgerichts ging dahin, dass die Frage der Gesetzesverletzung im Sinne der §§ 549, 550 ZFO nur nach dem zur Zeit der Verkündung des angefochtenen Urteils geltenden Recht zu prüfen sei, weil einem Richter eine Gesetzesverletzung nicht beigemessen werden könne, wenn er das Recht, das er anzuwenden verpflichtet gewesen sei, richtig angewendet habe (RGZ 45, 95 [98] u. bes.
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