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RG, 10.03.1911 - Rep. II. 358/10 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Wird der in § 23 ZPO. zugelassene Gerichtsstand durch Vermögen begründet, das der Zwangsvollstreckung nicht unterworfen ist? Hat dieser Gerichtsstand zur Voraussetzung, daß der Beklagte über das Vermögen in irgend einer Weise selbständig verfügen kann? Sind insbesondere ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Gerichtsstand des Vermögens; Fortgesetzte Gütergemeinschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 75, 414
Wird zitiert von ...
- BGH, 12.11.1990 - II ZR 249/89
Bindung an eine von einer Partenreederei getroffene Schiedsabrede
Denn hierfür reicht Vermögen jeder Art aus, es kommt weder darauf an, ob es pfändbar ist (allgemeine Meinung vgl. etwa RGZ 4, 408, 409 f; 75, 414, 416; Schack ZZP 97, 46, 59;… a. A. lediglich unter Hinweis auf die inzwischen überholte Entstehungsgeschichte Stein/Jonas/Schuman aaO. § 23 Rdn. 16) oder eine Befriedigung ermöglicht (…BGH Urt. v. 10. Dezember 1976 - V ZR 145/74, DB 1977, 718, 720;… Urt. v. 30. Januar 1980 - VIII ZR 197/78, WM 1980, 410, 412) noch ist die Relation zwischen Vermögens- und Streitwert des, Prozesses zu prüfen (vgl. RGZ 75, 147, 152; Geimer JZ 1974, 979, 980;… Schack aaO. S. 59;… Stein/Jonas/Schumann aaO. Rdn. 16;… AK-ZPO Rohl, 1987 § 23 Rdn. 4).