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   RG, 11.01.1907 - Rep. II. 359/06   

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https://dejure.org/1907,138
RG, 11.01.1907 - Rep. II. 359/06 (https://dejure.org/1907,138)
RG, Entscheidung vom 11.01.1907 - Rep. II. 359/06 (https://dejure.org/1907,138)
RG, Entscheidung vom 11. Januar 1907 - Rep. II. 359/06 (https://dejure.org/1907,138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Hat der Schuldner, der eine Forderung erfüllungshalber abgetreten hat, wegen eines Mangels im Rechte Gewähr zu leisten?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 65, 79
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 30.11.1960 - VIII ZR 29/60

    Rechtsmittel

    Wenn sich der Schuldner darauf berufen will, die Abtretung sei an Erfüllungsstatt erfolgt und habe somit zu einem Erlöschen des Schuldverhältnisses geführt, so hat er den Nachweis zu führen, daß die Parteien hierüber Einigung erzielt haben (RGZ 65, 79; RG Warn.Rspr. 1936 Nr. 70; BGB RGRK 10. Aufl. § 364 Anm. 3; Erman BGB § 364 Anm. 5).

    Er ist im Gegenteil verpflichtet, für die Erhaltung und sorgfältige Verwertung der Forderung Sorge zu tragen (RGZ 53, 416; 59, 190; 65, 79, 81; 114, 347; 160, 1; Soergel/Siebert BGB 9. Aufl. § 364 Anm. 4; Palandt BGB 19. Aufl. § 364 Anm. 4 a).

  • BGH, 29.01.1954 - V ZR 13/53

    Rechtsmittel

    Es ist dies ein Rechtsverhältnis besonderer Art. (RGZ 160, 1), das den Zessionar verpflichtet, die abgetretene Forderung einzuziehen und sich aus ihr zu befriedigen, um dadurch das ursprüngliche Schuldverhältnis zu beseitigen, das mit dem Eingang der abgetretenen Forderung, soweit diese reicht, ohne weiteres erlischt (RGZ 65, 79 [81]).

    Wenn auch die Befreiung des Ehemanns L. von seiner Schuld nicht unmittelbar durch die Abtretung der Hypothek eintrat, sondern erst dadurch dass die Klägerin aus der Hypothek befriedigt wurde, so verpflichtete sich die Klägerin doch der Frau L. gegenüber, ihre Befriedigung zunächst aus der Hypothek zu suchen und so lange, bis dies geschehen war oder bis dies aussichtslos erschien, ein unmittelbares Vorgehen gegen den Ehemann L., das auch die Existenz von dessen Ehefrau bedroht hätte, zu unterlassen (RGZ 65, 79 [81]).

  • BGH, 08.10.1954 - I ZR 102/52

    Aufrechnung gegenüber reichseigenen Banken

    Ist aber die Abtretung nur erfüllungshalber erfolgt, wovon bei dieser Sachlage zugunsten der Klägerin auszugehen ist, so würde hieraus nur eine Verpflichtung der Klägerin entnommen werden können, zunächst aus der abgetretenen Forderung mit verkehrsüblicher Sorgfalt ihre Befriedigung zu suchen (RGZ 65, 79 [81]).
  • OLG Schleswig, 16.11.2001 - 1 U 203/00

    Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters bei Masseunzulänglichkeit

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  • BGH, 28.05.1969 - IV ZR 788/68

    Beurteilung des Innenverhältnisses eines Vertragsverhältnisses als Maklervertrag

    Denn durch die Abtretung erfüllungshalber wird das zwischen dem Zedenten und dem Zessionar bestehende Schuldverhältnis dahin geändert, daß der Zessionar verpflichtet ist, zunächst aus der abgetretenen Forderung mit verkehrsüblicher Sorgfalt seine Befriedigung zu suchen; er muß die abgetretene Forderung notfalls auch im Wege der Klage geltend machen (RGZ 65, 79, 81; 114, 347, 348; 160, 1; RG WarnRspr 1913 Nr. 136; RG HRR 1928 Nr. 278).
  • OLG Frankfurt, 12.11.1993 - 20 W 131/93

    Prüfungskompetenz des Notars im Klauselerteilungsverfahren (hier: Streit der

    zweifelsfrei entnommen werden kann sowie von der Ast. ausdrücklich bestritten wird und im übrigen allgemein die Ansicht vertreten wird, daß bei der Übertragung von Forderungen des Schuldners gegen Dritte entsprechend der Lebenserfahrung in aller Regel Leistung erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt anzunehmen ist ( RGZ 65, 79 ; MünchKomm/Heinrichs, 2. Aufl., § 364 BGB , Rd.-Nr. 7; Palandt/Heinrichs, 52. Aufl., § 364 BGB, Rd.-Nr. 7; Erman/Westermann, 9. Aufl., § 364 BGB , Rd.Nr. 13; Köhler, WM 1977, 242, 243).
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