Rechtsprechung
RG, 21.03.1898 - Rep. VI. 350/97 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Haftet der Schiedsrichter für ein bei Erlassung des Schiedsspruches begangenes Versehen?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 41, 251
Wird zitiert von ... (2)
- ArbG Berlin, 20.04.2012 - 28 Ca 17989/11
Teilzeitantrag eines Arbeitnehmers in leitender Position - zulässige …
zu § 549 BGB a.F. bereits RG17.3.1898 - VI 350/97 - RGZ 42, 247, 251: "Muss dem Vermieter ein Prüfungsrecht zustehen, so würde das Erfordernis der Stellung eines Untermieters sich doch zu einem bloßen Formalismus gestalten, wenn der Vermieter von vornherein erklärt, dass er das Prüfungsrecht nicht ausüben wolle, da er sich auf eine Untermiete überhaupt nicht einlasse.Ihre Auffassung, dass das Sonderkündigungsrecht des Mieters nach § 549 I 2 BGB bereits dann entstehe, wenn der Vermieter auf Anfrage erkläre, dass er die beabsichtigte Untervermietung auf jeden Fall ablehne, und dass es in einem solchen Falle der namentlichen Benennung eines in Aussicht genommenen Untermieters nicht mehr bedürfe, wird von der veröffentlichten Rechtsprechung und Kommentarliteratur - soweit ersichtlich ohne abweichende Meinung - geteilt (...)".S. zu § 549 BGB a.F. bereits RG17.3.1898 - VI 350/97 - RGZ 42, 247, 251: "Muss dem Vermieter ein Prüfungsrecht zustehen, so würde das Erfordernis der Stellung eines Untermieters sich doch zu einem bloßen Formalismus gestalten, wenn der Vermieter von vornherein erklärt, dass er das Prüfungsrecht nicht ausüben wolle, da er sich auf eine Untermiete überhaupt nicht einlasse.
107) S. zu § 549 BGB a.F. bereits RG17.3.1898 - VI 350/97 - RGZ 42, 247, 251: "Muss dem Vermieter ein Prüfungsrecht zustehen, so würde das Erfordernis der Stellung eines Untermieters sich doch zu einem bloßen Formalismus gestalten, wenn der Vermieter von vornherein erklärt, dass er das Prüfungsrecht nicht ausüben wolle, da er sich auf eine Untermiete überhaupt nicht einlasse.
- BGH, 06.10.1954 - II ZR 149/53
Haftung des Schiedsrichters
Hiermit verträgt sich, wie das Reichsgericht schon auf Grund des früheren Rechts vor Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgesprochen hat, die Annahme der Haftung des Schiedsrichters wegen Versehens, auch wegen groben Versehens, bei der Abgabe des Spruches nicht (RGZ 41, 251 [255]).