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   SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 127/19   

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SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 127/19 (https://dejure.org/2020,23586)
SG Aachen, Entscheidung vom 18.08.2020 - S 20 SO 127/19 (https://dejure.org/2020,23586)
SG Aachen, Entscheidung vom 18. August 2020 - S 20 SO 127/19 (https://dejure.org/2020,23586)
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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.03.2020 - L 20 AY 48/19

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Einstellung der

    Auszug aus SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 127/19
    Die dagegen erhobene Klage (S 20 AY 48/19 - SG Aachen) nahm die Klägerin nach Hinweisen des Gerichts am 11.05.2020 zu-rück.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwi-schen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsak-te, der beigezogenen Gerichtsakte S 20 AY 48/19 sowie der Verwaltungsakten der Be-klagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

    Insbesondere war er, wie die Beklagte im Bescheid vom 23.07.2019 und Wider-spruchsbescheid vom 28.11.2019, die Gegenstand des erledigten Gerichtsverfahrens S 20 AY 48/19 waren, zutreffend festgestellt hat, nicht vollziehbar ausreisepflichtig (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG) Zu den weiteren in § 1 AsylbLG genannten Person gehört der Pati-ent ganz offensichtlich nicht.

    Die von der Klägerin im Verfahren S 20 AY 48/19 angestellte Erwägung, die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG finde auf alle Ausländer, die sich "illegal" in Deutschland aufhalten, Anwendung, findet im Gesetz keine Stütze.

  • EuGH, 11.11.2014 - C-333/13

    Nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von

    Auszug aus SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 127/19
    In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11.11.2014 (C-333/13) werde zwar ausgeführt, dass Personen, denen nach der Richtlinie 2004/38 kein Aufenthaltsrecht zustehe, nicht unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer Sozialleistungen beanspruchen könnten.

    Der EuGH hat entschieden, dass ein Mitgliedstaat gemäß Art. 7 der Richtlinie 2004/38 die Möglichkeit haben muss, nicht erwerbstätigen Unionsbürgern, die von ihrer Freizügigkeit allein mit dem Ziel Gebrauch machen, in den Genuss der Sozialhilfe eines anderen Mit-gliedstaats zu kommen, obwohl sie nicht über ausreichende Existenzmittel für die Bean-spruchung eines Aufenthaltsrechts verfügen, Sozialleistungen zu versagen (EuGH, Urteil vom 11.11.2014 - C-333/13).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2017 - L 23 SO 30/17

    Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe - Leistungsausschluss für

    Auszug aus SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 127/19
    We-der der Kommentarliteratur (vgl. Siefert in jurisPK-SGB XII, § 23 Rz. 83) noch den Ent-scheidungen des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017 (L 23 SO 30/17 B ER) und des LSG NRW vom 12.10.2018 (L 6 AS 500/18 B ER), auf die die Beklagte sich für ihre Auf-fassung beruft, noch irgendeiner anderen Quelle lässt sich entnehmen, dass ein freizügig-keitsberechtigter Bürger eines nichtdeutschen EU-Mitgliedstaates auch ohne Verlustfest-stellung "kein Aufenthaltsrecht" im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. SGB XII ha-ben könnte.
  • SG Aachen, 07.02.2017 - S 20 SO 25/16

    Erstattung der Aufwendungen als Nothelfer für stationären Krankenhausaufenthalt

    Auszug aus SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 127/19
    Die Beklagte beglich - teilweise nach gerichtli-chen Auseinandersetzungen (vgl. Urteile des SG Aachen vom 07.02.2017 [S 20 SO 25/16] und vom 26.01.2018 [S 19 SO 135/16]) - die Rechnungen der Klägerin.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.10.2018 - L 6 AS 500/18

    Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

    Auszug aus SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 127/19
    We-der der Kommentarliteratur (vgl. Siefert in jurisPK-SGB XII, § 23 Rz. 83) noch den Ent-scheidungen des LSG Berlin-Brandenburg vom 13.02.2017 (L 23 SO 30/17 B ER) und des LSG NRW vom 12.10.2018 (L 6 AS 500/18 B ER), auf die die Beklagte sich für ihre Auf-fassung beruft, noch irgendeiner anderen Quelle lässt sich entnehmen, dass ein freizügig-keitsberechtigter Bürger eines nichtdeutschen EU-Mitgliedstaates auch ohne Verlustfest-stellung "kein Aufenthaltsrecht" im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 1. Alt. SGB XII ha-ben könnte.
  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R

    Sozialhilfe - Nothilfe - Vorliegen eines Eilfalls - Erstattung der Aufwendungen

    Auszug aus SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 127/19
    Für die örtliche Zuständigkeit ist wegen der Eilbedürftigkeit der Leistungserbringung durch den Nothelfer der tatsächliche Aufenthalt des Hilfebedürftigen maßgeblich, selbst wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt in einem anderen Zuständigkeitsbereich besteht, der - den Eilfall weggedacht - die örtliche Zuständigkeit des dortigen Trägers begründen würde (BSG, Urteil vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R).
  • BVerwG, 16.07.2015 - 1 C 22.14

    Feststellung; Freizügigkeitsrecht; Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und

    Auszug aus SG Aachen, 18.08.2020 - S 20 SO 127/19
    Eine Verlustfeststellung nach § 5 Abs. 4 Frei-zügG/EU ist auch noch möglich, wenn sich der Unionsbürger zwar bereits fünf Jahre ständig im Bundes gebiet aufgehalten hat, ein Daueraufenthaltsrecht jedoch noch nicht entstanden ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.07.15 - 1 C 22.14).".
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