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SG Freiburg, 11.03.2024 - S 9 SO 2527/22 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Sozialhilfe
- Justiz Baden-Württemberg
§ 61 SGB 12, §§ 61 ff SGB 12, § 19 Abs 5 S 1 SGB 12, § 91 S 1 SGB 12, § 82 Abs 1 S 1 SGB 12
Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - erweiterte Hilfe nach § 19 Abs 5 SGB 12 - Abgrenzung zur darlehensweisen Leistungserbringung gemäß § 91 SGB 12 - Einkommens- bzw Vermögenseinsatz - Erbschaft - rückwirkende Anwendung des § 82 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 12 - Verwertbarkeit mehrerer ...
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BSG, 08.05.2019 - B 14 AS 15/18 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommens- oder Vermögensberücksichtigung - …
Auszug aus SG Freiburg, 11.03.2024 - S 9 SO 2527/22
Für den Zeitraum vom 01.07.2022 bis zum 31.12.2022 gilt für die Behandlung von Erbschaften die zu der bis dahin geltenden Rechtslage entwickelte ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt BSG, vgl. Urt. v. 08.05.2019 -B 14 AS 15/18 R-, Rn. 14-16. nach m.w.N.): Danach bestimmt sich die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nach der modifizierten Zuflusstheorie. - BSG, 02.09.2021 - B 8 SO 4/20 R
Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII als Zuschuss …
Auszug aus SG Freiburg, 11.03.2024 - S 9 SO 2527/22
Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, bei Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 4. bzw. 3. Kapitel des SGB XII regelmäßig der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB XII (BSG-Urt. v. 02.09.2021 -B 8 SO 4/20 R- Rn. 16f. nach m.w.N.). - BSG, 24.03.2009 - B 8 SO 34/07 R
Sozialhilfe - Verjährung von Kostenerstattungsansprüchen nach § 107 BSHG - kein …
Auszug aus SG Freiburg, 11.03.2024 - S 9 SO 2527/22
Danach richtet sich die Beurteilung eines Sachverhalts grundsätzlich nach dem Recht, das zur Zeit der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat, soweit nicht später in Kraft getretenes Recht ausdrücklich oder stillschweigend etwas anderes bestimmt (BSG-Urt. v. 24.03.2009 -B 8 SO 34/07 R-, Rn. 9 nach ). - LSG Schleswig-Holstein, 14.02.2017 - L 9 SO 7/17
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Unterbringung in einer Wohngruppe - Hilfen zu …
Auszug aus SG Freiburg, 11.03.2024 - S 9 SO 2527/22
Zur Begründung führte die Beklagte insbesondere aus: Stehe im Streit, ob ein Vermögensgegenstand nach seiner Verwertung überhaupt einzusetzen sei und inwieweit dieser Vermögenswert habe, und werde die abschließende Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen oder die Verwertung des Vermögensgegenstands sich verzögern, sei der Träger der Sozialhilfe regelmäßig nach § 19 Abs. 5 SGB XII zur Vorausleistung verpflichtet (Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschl. v. 14.02.2017 -L 9 SO 7/17 B ER-, ). - SG Darmstadt, 23.11.2017 - S 17 SO 90/16
Sozialhilfe
Auszug aus SG Freiburg, 11.03.2024 - S 9 SO 2527/22
Sie trägt vor: Die Bewilligung unechter Sozialhilfe setze voraus, dass die Bewilligung als "erweiterte Hilfe" dem Verfügungssatz des Bescheids zu entnehmen sei (SG Darmstadt, Urt. v. 23.11.2017 - S 17 SO 90/16 -, Rn. 37 nach ).