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   SG Gießen, 14.06.2016 - S 17 R 391/15   

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SG Gießen, 14.06.2016 - S 17 R 391/15 (https://dejure.org/2016,27934)
SG Gießen, Entscheidung vom 14.06.2016 - S 17 R 391/15 (https://dejure.org/2016,27934)
SG Gießen, Entscheidung vom 14. Juni 2016 - S 17 R 391/15 (https://dejure.org/2016,27934)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (37)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus SG Gießen, 14.06.2016 - S 17 R 391/15
    Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (BVerfGE 129, 49 [BVerfG 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07] ; 133, 1 Rn. 44).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 909/82] ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 Rn. 30).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 130, 240 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 111, 176 ; 129, 49 ; 130, 240 ).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus SG Gießen, 14.06.2016 - S 17 R 391/15
    Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 [BVerfG 11.10.1988 - 1 BvR 777/85] ; 126, 400 m.w.N.).

    Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 [BVerfG 31.01.1996 - 2 BvL 39/93] ; 105, 73 ), bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 [BVerfG 08.06.2004 - 2 BvL 5/00] ; 112, 164 ; 126, 400 m.w.N.).

    Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 909/82] ; 93, 319 ; 107, 27 ; 126, 400 ; 129, 49 ; 132, 179 Rn. 30).

  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

    Auszug aus SG Gießen, 14.06.2016 - S 17 R 391/15
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 129, 49 ; 130, 240 ) oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 124, 199 ; 129, 49 ; 130, 240 ).

    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 88, 87 ; 111, 176 ; 129, 49 ; 130, 240 ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - L 22 R 578/15

    Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte

    Der Gesetzgeber verfolgte mithin nicht das Ziel alle unfreiwillig arbeitslos Gewordenen zu privilegieren, sondern einen Härtefall für diejenigen einzuführen, bei denen die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit objektiv feststeht, ohne dass subjektive Sachverhaltsmomente ermittelt werden müssen (vgl SG Gießen, Urteil vom 14.06.2016, S 17 R 391/15, JURIS-RdNr 50).

    Es ist daher - bei Inkaufnahme von Härten im Einzelfall (etwa wenn die betriebsbedingte Kündigung zur Abwendung der Insolvenz erfolgt - siehe Fall des LSG Celle) - gerechtfertigt, diese Gruppe nicht als typische Gruppe der unfreiwillig arbeitslos Gewordenen im Rahmen der Rückausnahme zu berücksichtigen (SG Gießen, Urteil vom 14.06.2016, S 17 R 391/15, JURIS-RdNr 52), zumal auch Fallkonstellationen der Mitwirkung des Beschäftigten an seiner Entlassung als sozialrechtlich förderungswürdige Verhaltensweisen gedacht werden können (etwa bei einvernehmlicher Beendigung im Rahmen eines sinnvollen Sozialplans zur Rettung des Betriebes und daher wenigstens einiger Arbeitsplätze), die wiederum als Härte bei normativer Vorgabe der unfreiwilligen Beendigung der Beschäftigung gelten dürften.

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