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   SG Karlsruhe, 25.08.2021 - S 9 KR 145/21   

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https://dejure.org/2021,35163
SG Karlsruhe, 25.08.2021 - S 9 KR 145/21 (https://dejure.org/2021,35163)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.08.2021 - S 9 KR 145/21 (https://dejure.org/2021,35163)
SG Karlsruhe, Entscheidung vom 25. August 2021 - S 9 KR 145/21 (https://dejure.org/2021,35163)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 60 Abs 1 S 3 SGB 5, § 60 Abs 1 S 4 SGB 5, § 60 Abs 1 S 5 SGB 5, § 60 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 5, § 60 Abs 3 SGB 5
    Krankenversicherung - Krankentransportkosten zur ambulanten Behandlung - Erstattungsfähigkeit - Begriff der Fahrtkosten - fehlende vorherige Genehmigung der Krankenkasse - Anwendbarkeit der Regelungen zur Genehmigungsfiktion - Unbeachtlichkeit des Entgegenstehens ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit von Krankentransportkosten zur ambulanten Behandlung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.01.2024 - L 5 KR 931/21
    Soweit vereinzelt darauf hingewiesen wird, der in § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V verwendeten Begriff der "Krankenfahrten" könne auch als "Oberbegriff" verstanden werden, der sich auf alle Fahrten von Patienten ohne Rücksicht auf das Transportmittel bezieht (SG Karlsruhe vom 25.08.2021 - S 9 KR 145/21 Rn. 30-31; Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 60 SGB V, Rn. 112), folgt der Senat dem nicht.

    Der vereinzelt geäußerten Auffassung, § 60 Abs. 1 Satz 5 SGB V folge mit der Verwendung des Begriffs der Krankenfahrten einer untergesetzlichen Definition, die im Gesetz keine Stütze finde (SG Karlsruhe vom 25.08.2021 - S 9 KR 145/21, Rn. 30-31; Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 60 SGB V, Rn. 112), vermag sich der Senat insoweit nicht anzuschließen.

    Zwar hat sich, worauf zu Recht hingewiesen wird, die Auslegung von Bundesrecht grundsätzlich nicht an untergesetzlichen Regelungen zu orientieren, sondern es haben sich vielmehr umgekehrt die untergesetzlichen Normen an den gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu halten (SG Karlsruhe vom 25.08.2021 - S 9 KR 145/21, Rn. 30-31; Waßer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 60 SGB V, Rn. 112).

    Um den mit dem Antragsverfahren verbundenen "erheblichen bürokratischen Aufwand sowohl für die Versicherten und für die sie betreuenden Personen und Pflegeeinrichtungen als auch für die Krankenkassen" zu minimieren, wurde das Genehmigungsverfahren für vulnerable Patientengruppen durch die Einführung einer Genehmigungsfiktion grundlegend vereinfacht (SG Karlsruhe vom 25.08.2021 - S 9 KR 145/21, Rn. 30-31).

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